Entscheidungsdatum
14.10.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W252 2246470-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb XXXX , XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21.07.2021, GZ XXXX :
A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.07.2021 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Antragstellers ab.
2. Der Antragsteller brachte folglich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe per E-Mail ein. Er beantragte darin Verfahrenshilfe zur Vertretung im vollen Umfang, die einstweilige Befreiung von Gebühren und Kosten für die Vertretung und ersuchte um die Bestellung eines namentlich genannten Rechtsanwalts. Begründend gab der Antragsteller zusammengefasst an, dass das Verfahren für ihn äußerst relevant sei, sich aufgrund der Komplexität der Rechtssache seiner Übersicht entziehe und er daher nicht in der Lage sei sich selbst zu vertreten. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Im E-Mail Text listete der Antragsteller diverse Vermögenswerte auf, ohne diese jedoch zahlenmäßig zu beziffern, noch durch aktuelle Belege nachzuweisen (OZ 1, S 143ff). An den Verfahrenshilfeantrag angeschlossen waren 200 Seiten, welche unter anderem ein Vermögensbekenntnis vom 21.03.2020 (OZ 1, S 192ff), eine Mitteilung des AMS vom 13.12.2019 über die Auszahlung von Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 31,96 (OZ 1, S 205) und eine Kontoumsatzliste vom 06.03.2020 (OZ 1, S 207ff) beinhalteten.
3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.09.2021, wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen den beigefügten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis auszufüllen und entsprechende Belege vorzulegen.
4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Antragsteller am 23.09.2021 persönlich übernommen und ihm damit zugestellt.
5. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis langte beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können nicht beurteilt werden.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- bzw Gerichtsakt.
Insbesondere aufgrund des Alters der vorgelegten Unterlagen, sowie in Ermangelung einer zahlenmäßigen Bezifferung des Großteils seiner Angaben konnte auf ein aktuelles und vollständig ausgefülltes und belegtes Vermögensbekenntnis nicht verzichtet werden.
3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unzulässig.
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].
Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
§ 66 ZPO lautet:
§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG – der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die vom Antragsteller eingebrachte Auflistung bzw die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden reichen nicht aus um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Die Angaben des Antragstellers sind unvollständig und insbesondere hinsichtlich seiner Einnahmen, seiner Unterhaltspflichten, seiner Lebensversicherung und seines Kontostandes nicht zahlenmäßig bestimmt. Die im Anhang zu seinem Antrag befindlichen Unterlagen sind allesamt über 1,5 Jahre alt und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 ZPO.
Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag (OZ 2) zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles und vollständiges Vermögensbekenntnis samt Belegen vorzulegen (siehe zu diesem Vorgehen auch VwSlg 17.310 A/2007). Ein solches Vermögensbekenntnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Der Mangel wurde gegenständlich nicht fristgerecht behoben, weshalb die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht beurteilt werden konnten. Der der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwSlg 17.310 A/2007; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 17).
3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2246470.1.00Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021