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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentaspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. September 1996, Zl. Gew-1199/16/95, betreffend Gewerbeberechtigung für das Bestattergewerbe (mitbeteiligte Partei: P-Gesellschaft m.b.H. in K), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. September 1996 wurde festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der P-Gesellschaft m.b.H. angemeldeten gebundenen Gewerbes der Bestatter für den näher bezeichneten Standort und mit dem namhaft gemachten, näher bezeichneten gewerberechtlichen Geschäftsführer vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 verletzt. Als konkreter Beschwerdepunkt ergibt sich dabei eine der Entscheidung zugrunde gelegte Bedarfsbeurteilung, die von einem Bedarf ausgeht, der in concreto nicht besteht."
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes heißt es u.a., derzeit werde durch die Gemeinde in Form der Stadtwerke Klagenfurt die Bevölkerung ausreichend versorgt. Die städtische Bestattung Klagenfurt sei bestens eingerichtet und verfüge über ausreichend Personal, um die anfallenden Sterbefälle problemlos bearbeiten zu können.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Juni 1980, Slg. N.F. Nr. 10.179/A).
Ein subjektives öffentliches Recht liegt dann vor, wenn das Gesetz einem Berechtigten einen Anspruch verleiht und ihm auch die verfahrensrechtlichen Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch zu verfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, begründet der im Art. 18 B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung durch die Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Folge angefochten werden könnte. Auch bloß wirtschaftliche Interessen allein, also ohne Hinzutreten einer gesetzlichen Vorschrift, die deren Verfolgung im Verwaltungsrechtsweg einräumt, vermögen ein subjektives öffentliches Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluß vom 5. Oktober 1994, Zl. 94/03/0087).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0279, in Ansehung einer Konzessionserteilung für das Rauchfangkehrergewerbe dargetan hat, steht dem Bewerber um eine Konzession mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein aus dem Gesetz ableitbares rechtliches Interesse an der Rechtmäßigkeit und Richtigkeit einer Entscheidung in einem Verfahren über das Konzessionsansuchen eines Mitbewerbers zu, weshalb ihm unter diesem Gesichtspunkt auch die Parteistellung in einem solchen Verfahren mangelt. Ebensowenig steht ihm mangels gesetzlicher Regelung ein Rechtsanspruch darauf zu, daß einem anderen keine Genehmigung erteilt werde. Gleiches gilt für den Inhaber einer Konzession im Verfahren über das Konzessionsansuchen eines anderen (vgl. auch das zur Rechtslage nach der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0195).
Nichts anderes hat in Ansehung einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Bestatter (§ 124 Z. 3 GewO 1994) zu geltend, welches Gewerbe - ebenso wie das Handwerk der Rauchfangkehrer (vgl. § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994), welches Gegenstand der vorzitierten hg. Erkenntnisse war - nur ausgeübt werden darf, wenn ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung vorliegt (vgl. § 131 Abs. 1 erster Satz GewO 1994).
Solcherart konnten aber durch den angefochtenen Bescheid rechtliche Interessen der Beschwerdeführerin nicht berührt werden, und zwar unter Beachtung des oben dargestellten Beschwerdepunktes sowie auch des Umstandes, daß "die Stadtgemeinde Klagenfurt - Stadtwerke Klagenfurt ... die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Bestattergewerbes besitze" (vgl. S. 2 des angefochtenen Bescheides).
Aus dem Mangel der Möglichkeit der Verletzung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven öffentlichen Rechts der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid folgt, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040242.X00Im RIS seit
11.07.2001