TE Bvwg Beschluss 2021/10/19 W246 2246256-1

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Entscheidungsdatum

19.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §169f Abs1
GehG §169f Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W246 2246256-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19.07.2021, Zl. 00746952/006-I/1/2021, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.

3. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 09.09.2021 vorgelegt und sind am 10.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dabei führte die Behörde mittels näherer Begründung aus, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht nicht fristgerecht erhoben worden sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2021 mit, dass seine Beschwerde nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenstücken verspätet eingebracht worden sei: Der angeführte Bescheid sei am 22.07.2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe somit mit Ablauf des 19.08.2021 geendet. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde am 20.08.2021 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 01.10.2021 Stellung und beantragte unter neuerlicher Vorlage der Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der Beschwerdefrist. Dazu führte er aus, dass er aufgrund eines Unfalls seiner alleine lebenden, knapp 86 Jahre alten Mutter in jener Woche, in der die Frist zur Erhebung der Beschwerde geendet habe, äußerst stark psychisch belastet gewesen sei. Aus diesem Grund habe er die fristgerechte Versendung seiner Beschwerde offensichtlich falsch bewertet und nach heutigem Wissenstand irrigerweise um einen Tag zu spät im Postweg aufgegeben. Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt seiner Mutter im UKH XXXX vor.

Der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2246256-2 protokolliert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Behörde setzte mit dem im Spruch genannten Bescheid das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG fest; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2021 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2021 Beschwerde; diese Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 20.08.2021 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu dem im Spruch genannten Bescheid sowie seinem Zustelldatum und der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde sowie ihrem Aufgabedatum folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken (Bescheid samt Zustellschein und Beschwerde samt Aufgabekuvert) und den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 01.10.2021, in welchem er die Richtigkeit des Inhalts dieser Schriftstücke nicht in Zweifel zog (s. Pkt. I.5.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 leg.cit. dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

3.2. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 22.07.2021 zugestellt. Diese Frist lief mit Ablauf des 19.08.2021 (einem Donnerstag) ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 20.08.2021 (einem Freitag) zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); der Beschwerdeführer traf in seinem Schreiben vom 01.10.2021 keine Ausführungen, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder die verspätete Aufgabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würde (s. hierzu Pkt. I.5.). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.3. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2246256-2 geführten Verfahren eine gesonderte Entscheidung ergehen.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2246256.1.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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