TE Bvwg Beschluss 2021/10/22 W133 2245173-2

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W133 2245173-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landstelle Wien, vom 23.05.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2019, den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2019 bei dem Sozialministeriumservice, Landstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines neurologischen Sachverständigen übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 23.05.2019 einen bis 31.08.2021 befristeten Behindertenpass mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Mit Schreiben vom 24.06.2021 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde führte ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren durch und holte ein ergänzendes neurologisches Sachverständigengutachten vom 16.07.2019 ein.

Mit weiterem Bescheid vom 16.07.2019 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, womit sie die Beschwerde abwies.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 02.08.2019 einen Vorlageantrag ein.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 13.09.2021 zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit unmissverständlichem Schreiben vom 13.09.2021, eingelangt am 16.09.2021, aus freien Stücken seine Beschwerde gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass der belangten Behörde vom 23.05.2019 zurückgezogen hat.


Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 13.09.2021, eingelangt am 16.09.2021, erfolgten unmissverständlichen Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2245173.2.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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