Entscheidungsdatum
27.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W200 2234413-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (SMS) vom 10.07.2020, Zl. 610-600.443-003,45440993500045, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit (im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis VwGH 22.1.2013, 2009/11/0228 ergangenem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2016 wurden dem Revisionswerber verschiedene Arten von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) - dem Grunde nach -zuerkannt, darunter (Spruchpunkt VII.) die Zuerkennung von Hilfeleistungen in Form der Pflegezulage gemäß § 6 VOG ab dem 1. Jänner 2009.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2017 wurde die Pflegezulage (§ 2 Z 7 VOG) des Revisionswerbers der Höhe nach gemäß § 6 VOG (in Anwendung des in dieser Bestimmung verwiesenen § 18 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957) festgelegt.
Am 10.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Aufenthaltsbestätigung der Privatklinik XXXX vom 03.12.2019 über einen stationären Aufenthalt vom 17.11.2019 bis 03.12.2019 sowie eine Bestätigung einer XXXX , dass sie für den Beschwerdeführer vom 17.11.2019 bis 03.12.2019 die Pflege übernommen hätte (Honorar 2.000 Euro).
Am 11.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Aufenthaltsbestätigung der Privatklinik XXXX vom 04.02.2020 über einen stationären Aufenthalt vom 16.01.2020 bis 04.02.2020 sowie eine Bestätigung einer XXXX , dass sie für den Beschwerdeführer vom 16.01.2020 bis 04.02.2020 die Pflege übernommen hätte (Honorar 2.500 Euro).
Die übermittelten Arztbriefe der Privatklinik XXXX über die jeweiligen stationären Aufenthalte beinhalten die Diagnosen PTSD, St. p. multiple Frakturen, St. p. multiple Operationen rechte, untere Extremität, Impingemt-Syndrom rechtes Schultergelenk, chron. Schmerzsyndrom, Inkontinenzsyndrom, zerebrovaskuläre Insuffizienz, reaktive, depressive Störung, Konjunktivitis (17.11.2019 bis 03.12.2019) und PTSD, St. p. multiple Frakturen, St. p. multiple Operationen rechte, untere Extremität, arterielle Hypertonie, zerbrovaskuläre Insuffizienz, Stuhl- und Harninkontinezn, St. p. Cataracta senilis OP bds., reaktive Depression, nichtorganische Schlafstörung (16.01.2020 bis 04.02.2020.)
In beiden Arztbriefen wurde ua Folgendes vermerkt: Unter den eben angeführten mehrzügeligen und engmaschig angeordneten Behandlungsvorgaben bzw. Therapiemaßnahmen kam es zu einer (deutlichen) Aufwärts- und Verbesserungstendenz in der (körperlichen und seelisch/geistigen) Gesamtbefindlichkeit, sodass der Patient am …. (nach Rücksprache mit den Angehörigen (Lebensgefährtin etc.)) und Absprache der weiteren Therapienotwendigkeiten in häusliche Pflege entlassen werden konnte.
Im Zuge eines Telefonats des ärztlichen Leiters der Privatklinik XXXX mit der belangten Behörde am 22.04.2020 gab dieser bekannt, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung während der zwei stationären Aufenthalte keine externe Pflegekraft anwesend war bzw. keine Pflegetätigkeiten von externen Personen durchgeführt wurden. Mit Email vom selben Tag gab der ärztlichen Leiters der Privatklinik XXXX schriftlich bekannt, dass nach Rücksprache mit den betroffenen Personen (behandelnder Arzt Prof. Dr. XXXX und den Pflegepersonen der Station) und nach Durchsicht der Krankenunterlagen ….keine externe Pflegeperson als Hilfe für den Patienten anwesend war.
Im Zuge des weiteren Verfahrens teilte der Beschwerdeführer wiederholt seinen „Unmut“ darüber mit, dass die Pflegezulage wegen des Krankenhausaufenthaltes einbehalten worden sei. Seiner Ansicht nach sei von der belangten Behörde nicht das Krankenhaus zu fragen, ob die Pflegemaßnahmen von einer externen Person durchgeführt worden seien, sondern ausschließlich Frau XXXX . Dem Akt ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Telefonat äußerst erbost und aufgebracht und darauf hingewiesen hätte, dass „wir uns vor Gericht wiedersehen werden.“
In einem Mail vom 02.07.2020 machte er die belangte Behörde darauf aufmerksam, dass diese unbegründet bzw. durch Angabe falscher Tatsachen widerrechtlich seine ihm vor Gericht zugesprochene Pflegezulage vorenthalte und ihm dadurch ein massiver Schaden bzw. seine notwendige Pflege gefährde. Auch drohte er auch mit schadenersatzrechtlichen Vorgehen.
Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge ein an ihn ergangenes Email des ihn behandelnden Arztes Prof. XXXX , der darin angibt, dass er das Schreiben des ärztlichen Leiters der Privatklinik XXXX bis dato noch nicht gesehen, respektive nicht eingesehen hätte und sich daher davon klar distanzieren müsse.
Zuvor erging folgendes Email vom Beschwerdeführer an Dr. XXXX (Schreibfehler nicht korrigiert):
(…) Vorab nehme ich einmal zu Kenntnis das Sie mir versichert haben keinerlei Behauptungen oder schriftliche Stellungnahmen an dass Bundessozialamt übermittelt zu haben wo sie Behaupten dass bei den Stationären Aufenthalten von 18.11.-02.12.2019 bzw. 17.01.2020-03.02.2020 keine externen Pflegemassnahmen notwendig waren.
Es steht für Sie ausdrücklich fest das die Jahrelangen Pflegemassnahmen wie auch im letzten Befund (Entlassung Kurzbefund) angeführte Pflege der Stufe 5 notwendig waren und weiterhin notwendig sind!
Frau XXXX ist ihnen bekannt und sie wissen das Frau XXXX diese Arbeiten durchgeführt hat wie von ihr selbst in ihrer Stellungnahme auch angeführt da ich mich auf Grund des ursprünglichen Verbrechen nicht mehr von fremden Leuten angreifen lasse!
Ich ersuche Sie höflichst dies auch nochmals schriftlich zu bestätigen!
Wie mitgeteilt behauptet die Behörde das Hr. Primar XXXX und Sie mündlich und schriftlich bestätigt hätten dass keinerlei externe Pflege während der stationären Aufenthalte notwendig und oder durchgeführt wurden! Auf Grund dieser Bestätigung wurde mir meine Pflegezulage gestrichen!
Nach Rücksprache mit meiner Rechtsvertretung gibt es nur mehr die Möglichkeit falls es der Richtigkeit entspricht diese getätigten Aussagen / schriftliche Stellungnahmen an die Behörde von Hr. Prima XXXX zu widerrufen bzw. richtig zu stellen!
Sollte dies nicht umgehend geschehen werde ich auf Anraten meines Anwaltes alle notwendigen rechtlichen Schritte gegen Primar XXXX einleiten und entsprechende Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft einbringen! Das gleiche gilt für die Behörde da es sich um Amtsmissbrauch Handelt
Abgesehen von finanziellen Verlust bin ich nervlich wieder komplett fertig, habe Panikattacken und starke Depressionen durch diese Verleumdung und falsch Aussagen und sehe mich gezwungen sämtliche Schäden geltend zu machen!
Sollte ich nicht umgehend von ihnen hören bzw. schriftliche Richtigstellungen übermittelt werden wird ohne weitere Mitteilung mein Anwalt tätig!“
Auf Anfrage beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob er noch weitere Unterlagen vorlegen werden, teilte dieser mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde.
Am 10.07.2020 erging folgender Bescheid der belangten Behörde:
Gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 7, § 6 VOG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 VOG gebührt die Pflegezulage der Stufe II infolge der stationären Aufenthalte vom 17.11.2019-03.12.2019 und vom 16.02.2020-04.02.2020 in folgender Höhe:
- für November 2019 in Höhe von 635,50€
- für Dezember 2019 in Höhe von 1.046,60€
- für Jänner 2020 in Höhe von 619,70€
- für Februar 2020 in Hohe von 1.045,70€
Dem Akt ist weiter ein Emailverkehr vom 21.07.2020 zwischen der Abteilungsleiterin der Abt. ST2 und der zuständigen Sachbearbeiterin zu entnehmen, wonach der Primar der Privatklinik XXXX der Abteilungsleiterin telefonisch am 17.07.2020 mitgeteilt hätte, dass der Beschwerdeführer die Klinik massiv attackiere und auch Drohungen von sich gebe. Der Primar teilte nochmals mit, dass er genau erhoben habe, ob es eine zusätzliche private Betreuung während der Zeit der stationären Unterbringung des Beschwerdeführers gegeben habe. Dies sei sowohl vom behandelnden Arzt als auch von den Stationsschwestern verneint worden. Außerdem wäre dies rechtlich in der vom Beschwerdeführer angegebenen Weise gar nicht möglich. Eine solche zusätzliche Betreuungskraft müsste von der Klinik beauftragt und bezahlt werden. Am Ende teilte der Primar mit, dass die Privatklinik XXXX den Beschwerdeführer nicht mehr aufnehmen werde.
Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine Rechtfertigungen. Im angeschlossenen Konvolut befinden sich im Akt bereits aufliegende Unterlagen sowie Unterlagen zu Vorverfahren des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein anerkanntes Verbrechensopfer. Ihm wurde die Pflegezulage II ab 01.02.2010 grundsätzlich bewilligt.
1.2. Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.11.2019 bis 03.12.2019 und vom 16.01.2020 bis 04.02.2020 in der Privatklinik XXXX in stationärer Behandlung und Verpflegung.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers eine Begleitperson ebenfalls stationär aufgenommen wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen pflegebedingte Aufwendungen für die Zeiträume während der stationären Aufenthalte vom 17.11.2019 bis 03.12.2019 und vom 16.01.2020 bis 04.02.2020 in der Privatklinik XXXX (Heilbehandlung mit voller Verpflegung) nachgewiesen
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zu Punkt 1.1. gründen sich auf den Verwaltungsakt, die zu Punkt 1.2. auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bestätigungen der Privatklinik XXXX .
Das Sozialministeriumservice hat in seiner Beweiswürdigung im Verfahren schlüssig die Feststellungen begründet, warum die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Ruhen der Pflegezulage während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Privatklinik XXXX nicht vorliegen.
Die Feststellung zu Punkt 1.3. und 1.4. gründen sich insbesondere auf den Angaben des ärztlichen Leiters der Privatklinik XXXX . Von diesem wurde der belangten Behörde telefonisch und – nach vorheriger Recherche im Krankenhaus - schriftlich am 22.04.2020 mitgeteilt, dass keine Pflegetätigkeiten von externen Personen durchgeführt wurden.
Den vorgelegten Arztbriefen vom 03.12.2019 und vom 04.02.2020 ist weder zu entnehmen, dass eine Pflege- oder Betreuungskraft in der Privatklinik XXXX anwesend war noch, dass deren Anwesenheit notwendig war oder von ihr Pflegetätigkeiten durchgeführt wurden. Es war überhaupt nicht von einer externen Betreuungskraft die Rede.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch insbesondere, dass der Beschwerdeführer keine vertragliche Vereinbarung seinerseits mit der Privatklinik XXXX vorgelegt hat, wonach diverse Pflegetätigkeiten von der Privatklinik XXXX nicht durchgeführt werden, d.h. dass auch keine Verantwortung seitens der Privatklinik XXXX für diese angeblich durch eine externe Person durchgeführten Pflegetätigkeiten und auch eventuelle Fehler in der Pflege besteht.
Die vorgelegten Bestätigungen von XXXX , dass sie für den Beschwerdeführer während der stationären Aufenthalte die Pflege übernommen hätte, sind nicht geeignet, die Angaben des Krankenhauses zu entkräften.
Hingewiesen wird auf ein den Beschwerdeführer selbst betreffendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes:
Soweit das Vorbringen der Revision dahin zu verstehen ist, es liege gegenständlich ein Fall des § 12 Abs. 1 Z 1 HVG vor, weil der Revisionswerber einer Pflegeperson für diese Tätigkeit eine Entlohnung zugesagt habe, ist auf den klaren Wortlaut der letztgenannten Bestimmung
hinzuweisen, nach der pflegebedingte Aufwendungen „nachgewiesen“ werden müssen. (VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292-3)
Der erkennende Senat nimmt auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sämtliche Personen, die nicht in seinem Sinne aussagen bzw. Stellung nehmen oder entscheiden, mit Strafanzeigen oder Schadenersatzklagen bedroht, was zum Entschluss der Privatklinik XXXX geführt hat, ihn nicht mehr als Patienten aufzunehmen.
In diesem Sinne ist auch die Stellungnahme von Dr. XXXX zu lesen, der nach einem bedrohlich formulierten Email des Beschwerdeführers ausschließlich bemerkt, dass er das Schreiben des ärztlichen Leiters der Privatklinik XXXX bis dato noch nicht gesehen, respektive nicht eingesehen hätte und sich daher davon klar distanzieren müsse.
Dass der Inhalt des Schreibens des ärztlichen Leiters der Privatklinik XXXX nicht den Tatsachen entspricht, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vom ärztlichen Leiters der Privatklinik XXXX wurde im Gegenteil zu den Behauptungen des Beschwerdeführers noch mitgeteilt, dass die Privatklinik XXXX in einem derartigen Fall die externe Betreuungskraft beauftrage und bezahle, d.h. eine rechtlich anderer Vorgangsweise wähle.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Gemäß § 2 Z 7 VOG bestehen die Hilfeleistungen nach dem VOG unter anderem in der Gewährung von Pflegezulagen. Gemäß § 18 Abs. 1 KOVG ist zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage zu gewähren, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Gemäß § 10 Abs. 4 VOG ruht die Hilfe nach § 2 Z 7 VOG während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 HVG ist sinngemäß anzuwenden. Das Ruhen der Pflegegeldzulage ist folglich nach § 12 HVG zu beurteilen.
Gemäß § 12 Abs. 1 HVG ruht der Anspruch auf Pflegezulage oder Blindenzulage während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung im dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;
2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
Eine Ausnahme vom Ruhen der Pflegegeldzulage besteht folglich nur bei Vorliegen der im § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HVG genannten Voraussetzungen.
Dass eine Begleitperson bei den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers vom 17.11.2019 bis 03.12.2019 und vom 16.01.2020 bis 04.02.2020 ebenfalls stationär aufgenommen wurde, geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor und wird auch von der Privatklinik XXXX verneint. Ebenso wenig wurden Nachweise dafür vorgelegt, weshalb die Ausnahmebestimmung nach § 12 Abs. 1 Z 1 HVG nicht zum Tragen kommt.
Zu § 12 Abs. 1 Z 1 HVG ist auszuführen, dass ein Ruhen dann nicht bewirkt wird, wenn pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben.
Zumal – wie beweiswürdigend ausgeführt - von der Privatklinik XXXX wiederholt bekräftigt wird, dass keine Pflegetätigkeiten einer externen Betreuungskraft gesetzt wurden, und vom Beschwerdeführer keine pflegebedingten Aufwendungen nachgewiesen wurden, liegt kein Grund für das Absehen des Ruhens der Pflegezulage während der stationären Aufenthalte vor.
Aufgrund des nach § 10 Abs. 4 VOG iVm § 12 HVG vorgesehenen Ruhens ergibt sich sohin für den Zeitraum November 2019 bis Februar 2020 für jene Monate, in denen stationäre Aufenthalte stattgefunden haben, folgende Berechnung der Pflegezulage:
Ruhen der Pflegezulage
? vom 18.11.2019 bis 02.12.2019 (13 Tage im November und 2 Tage im Dezember 2019) sowie vom 17.01.2020 bis 03.02.2020 (14 Tage im Jänner und 3 Tage im Februar)
Gebühren der Pflegezulage
? 17 gebührende Tage im November 2019 (37,38 x 17) und 28 gebührende Tage im Dezember 2019 (37,38 x 28) sowie
? 16 gebührende Tage im Jänner 2020 (38,73 x 16) und 27 gebührende Tage im Dezember 2020 (38,73 x 27).
Daraus ergibt sich (gerundet) folgende Summe:
1. für November 2019 in Höhe von 635,50€
2. für Dezember 2019 in Höhe von 1.046,60€
3. für Jänner 2020 in Höhe von 619,70€
4. für Februar 2020 in Hohe von 1.045,70€
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Im konkreten Fall ist der Sachverhalt – wie beweiswürdigend ausgeführt – bereits aus der Aktenlage völlig geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist der festgestellte Sachverhalt.
Schlagworte
Krankenanstalt Pflegebedarf Pflegezulage Ruhen des Anspruchs VerbrechensopferGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W200.2234413.1.00Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021