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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Wortfolgen in Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes mangels Darlegung der Bedenken im EinzelnenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die einschreitende Partei,
"[…] die Bestimmungen des EKHG in BGBl Nr 48/1959 in der Fassung BGBl I. Nr 138/2011, welche
1. die Haftung der Eisenbahnen,
2. den Begriff der Sache für deren Beschädigung Ersatz zu leisten ist sowie
3. den Begriff des Betriebsunternehmers regeln bzw definieren,
nämlich insbesondere
§1 'Beim Betrieb einer Eisenbahn',
§2 'ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60, in der jeweils geltenden Fassung'
§3 'die Eisenbahn oder'; '1. durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde'; '3. beim Betrieb der Eisenbahn oder'
§4 (1) 'durch die Eisenbahn oder'
§5 (1) 'haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer'
§5 (2) 'Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und'
§6 (1) 'das Verkehrsmittel der Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers'; 'des Verkehrsmittels der Eisenbahn'; 'beim Betrieb der Eisenbahn ohne'
§6 (2) 'Betriebsunternehmer für den Betrieb der Eisenbahn'; 'das Verkehrsmittel der Eisenbahn vom Betriebsunternehmer oder'
§6 (3) 'des Verkehrsmittels der Eisenbahn als solchen oder'
§8 (1) 'durch mehrere Eisenbahnen oder … oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen'
§8 (2) 'verschiedener Eisenbahnen oder'
§9 (1) 'der Eisenbahn oder'
§11 (1) 'durch mehrere Eisenbahnen oder'; 'durch eine oder mehrere Eisenbahnen und'
§16 (1) 1. 'oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§2)'; 'oder der Eisenbahn'
§16 (3) 'Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs1 nicht.'
§19 (2) 'beim Betrieb einer Eisenbahn oder'; 'Eisenbahnen und'; 'beim Betrieb der Eisenbahn oder'
wegen Verfassungswidrigkeit bzw wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (zu insbesondere der Richtlinie 2012/34/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012) aufzuheben […]."
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz vom 21. Jänner 1959 über die Haftung für den Ersatz von Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen und beim Betrieb von Kraftfahrzeugen (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz – EKHG.), BGBl 48/1959, idF BGBl I 138/2011 lautet:
"Anwendungsbereich.
§1. Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.
§2. (1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60, in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, BGBl I Nr 103/2003, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind oder einer Gemeinschaft solcher Unternehmungen gehören, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaus angelegt werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden.
(2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267, auszulegen. Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf Kraftfahrzeuge, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann, nicht anzuwenden.
§3. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls
1. durch die Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert wurde oder
2. durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters befördert wurde oder
3. beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.
§4. (1) Im Falle der Beschädigung einer durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Sache ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs nur insofern anzuwenden, als zur Zeit des Unfalls ein Fahrgast die Sache als Handgepäck mit sich führte oder an sich trug, dem gegenüber die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht nach §3 ausgeschlossen ist.
(2) Hinsichtlich der Sachen, die zur Zeit des Unfalls von der Eisenbahn zur Beförderung oder zur Aufbewahrung angenommen waren, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Haftung.
§5. (1) Für den Ersatz der im §1 bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug der Halter.
(2) Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs haften zur ungeteilten Hand.
§6. (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das Verkehrsmittel der Eisenbahn ohne den Willen des Betriebsunternehmers oder das Kraftfahrzeug ohne den Willen des Halters, so haftet er an Stelle des Betriebsunternehmers oder Halters für den Ersatz des Schadens. Daneben bleibt der Betriebsunternehmer oder Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des Verkehrsmittels der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sind.
(2) Der Abs1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Betriebsunternehmer oder Halter für den Betrieb der Eisenbahn oder für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das Verkehrsmittel der Eisenbahn vom Betriebsunternehmer oder das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.
(3) Benutzer im Sinne der Abs1 und 2 ist jeder, der sich den Gebrauch des Verkehrsmittels der Eisenbahn als solchen oder des Kraftfahrzeugs als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.
§7. (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der §1304 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden.
(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübte.
§8. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist.
(2) Sind im Falle des Abs1 mehrere Beteiligte verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge nebeneinander ersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand, es haftet jedoch keiner der mehreren Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus.
Haftungsbefreiung.
§9. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhte.
(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist, sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist.
§9a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.
§10. Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers oder Halters, für die Tötung oder Verletzung entgeltlich beförderter Personen Ersatz zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch.
§11. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§9 Abs2) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.
(2) In den Fällen des Abs1 haftet keiner der beteiligten Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus.
Gegenstand des Ersatzes.
§12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
4. ein angemessenes Schmerzengeld und
5. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen
1. die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
4. ein angemessenes Schmerzengeld und
5. im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
§14. (1) Der Schadenersatz hinsichtlich
1. der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2. der Vermehrung der Bedürfnisse und
3. der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt §1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.
(3) Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Der Anspruch auf Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
Haftungshöchstbeträge.
§15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit
1. einem Kapitalsbetrag von 1 920 000 Euro oder
2. einem jährlichen Rentenbetrag von 120 000 Euro
für den einzelnen Verletzten begrenzt.
(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 5 800 000 Euro;
2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 000 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 3 500 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;
3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in §2 Z1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 8 200 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
§16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 1 200 000 Euro;
2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in §2 Z1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 12 800 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs1 nicht.
Verjährung und Anzeigepflicht.
§17. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Unfall an.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.
§18. Der Ersatzberechtigte verliert die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche, wenn er nicht innerhalb dreier Monate, nachdem er von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat.
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§19. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Vorschriften, nach denen der Betriebsunternehmer oder Halter für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wie insbesondere auch bei solchen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer und der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.
Gerichtsstand.
§20. Für Klagen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Bei diesem Gericht können auch anderweitige aus dem Schadenfall abgeleitete Klageansprüche gegen den Betriebsunternehmer oder den Halter oder einen sonst Ersatzpflichtigen erhoben werden.
Inkrafttreten.
§21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(2) Die §§15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.
(3) Die §§2, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben.
(4) Die §§15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 37/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben.
(5) §15 Abs1 und 3 sowie §16 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 138/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben.
Aufhebung bisheriger Vorschriften.
§22. (1) Soweit der §23 nichts anderes bestimmt, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben:
1. Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S 713, soweit sie sich auf Eisenbahnen bezieht,
2. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, Deutsches RGBl. S. 207, soweit es sich auf Eisenbahnen bezieht;
3. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 25. September 1940, Deutsches RGBl. I S. 1279;
4. Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 29. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 691;
5. Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden vom 6. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 252;
6. Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Ostmark und im Reichgau Sudetenland vom 23. März 1940, Deutschen RGBl. I S. 537;
7. Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909, Deutsches RGBl. S. 437, soweit es nicht bereits aufgehoben ist;
8. Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, Deutsches RGBl. I S. 674, soweit es nicht bereits aufgehoben ist.
(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften des geltenden Rechtes auf die im Abs1 genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Unberührt bleiben:
1. die §§1 und 19 Abs2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60,
2. der §1 Abs4 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267,
3. das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl I Nr 170/1998,
4. das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955,
5. Bestimmungen in Staatsverträgen, soweit sie die Haftung für Schäden aus Unfällen beim Betrieb von Eisenbahnen regeln.
Überleitung.
§23. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
Vollziehung.
§24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
1. soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
2. soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und,
3. soweit es sich um die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge handelt, außerdem mit dem Bundesministerium für Finanzen.
[…]"
2. Mit Bundesgesetz BGBl I 19/2017 wurden die Beträge in §15 Abs1 Z1 und Z2, Abs3 Z1, Z2 und Z3 sowie in §16 Abs1 Z1 und Z2 EKHG idF BGBl I 138/2011 geändert bzw angehoben und in §21 wurde folgender Absatz angefügt:
"(6) §15 Abs1 und 3 sowie §16 Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 19/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben."
III. Sachverhalt und Antragsvorbringen
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die antragstellende Partei ist beklagte Partei in einem vor dem Handelsgericht Wien geführten Zivilverfahren. Anlass für die Klage war eine Kollision zwischen einer Stopf- und einer Planiermaschine auf einem einspurigen Bahngleis am 5. Mai 2015.
1.2. Mit Urteil vom 28. Mai 2021 sprach das Handelsgericht Wien die antragstellende Partei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von € 395.461,67 (samt Zinsen) schuldig. Das Handelsgericht Wien befand, dass die antragstellende Partei Betriebsunternehmerin im Sinne des §5 EKHG sei und für den wegen der Kollision am 5. Mai 2015 an zwei Gleisbaumaschinen entstandenen Schaden hafte.
1.3. Gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien erhob die einschreitende Partei Berufung und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag.
2. Die antragstellende Partei behauptet einen Verstoß der "Bestimmungen des EKHG" gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG, das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG, die Erwerbsfreiheit sowie das Recht auf Privatautonomie. Die antragstellende Partei erachtet es als "europarechtswidrig und darüber hinaus auch verfassungswidrig", dass ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Schädigungshandlungen hafte, die es nicht beeinflussen könne. Die Verfassungswidrigkeit "ergibt sich auch aus der Unbestimmtheit des Betriebsunternehmerbegriffes" und es liege eine "unsachliche Differenzierung dahingehend vor, dass völlig unterschiedliche Haftungssysteme zur Anwendung kommen können, ohne dass es für diese Unterschiede eine sachliche Begründung gibt."
IV. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen."
2. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl zB VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006; spezifisch zum Parteiantrag VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015; 18.2.2016, G642/2015). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014, 19.938/2014).
3. Eben diesem Erfordernis wird der Antrag nicht gerecht. Die antragstellende Partei ist der Ansicht, die "Bestimmungen des EKHG" verletzten die antragstellende Partei in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, "insbesondere" im Recht auf Gleichheit (Art7 B-VG) und Bestimmtheit von Gesetzen (Art18 B-VG). Weiters behauptet die antragstellende Partei (pauschal) einen Verstoß gegen die Erwerbs(ausübungs)freiheit und das Recht auf Privatautonomie. Dem Antrag ist weder eine Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit im Einzelnen noch eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes im Sinne des §62 Abs1 VfGG zu entnehmen.
4. Der Antrag ist daher zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G210.2021Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021