RS Vfgh 2021/9/22 G254/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
IntegrationsG §11 Abs2, §12 Abs2
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages der Erstantragstellerin auf Aufhebung von Bestimmungen des IntegrationsG wegen Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides sowie mangels Betroffenheit; Zurückweisung des Antrages des Zweitantragstellers auf Aufhebung derselben Bestimmungen mangels Legitimation

Rechtssatz

Der Erstantragstellerin steht die Möglichkeit offen, durch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß §45 des Niederlassungs- und AufenthaltsG einen (allenfalls abweisenden) Bescheid zu erwirken und auf diesem Weg ihre Bedenken gegen den letzten Satz des §12 Abs2 IntegrationsG an den VfGH heranzutragen.

§11 Abs2 letzter Satz IntegrationsG greift nicht in die Rechtssphäre der Erstantragstellerin ein, da die Erstantragstellerin nach eigenen Angaben das Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt hat. Die Erstantragstellerin kann daher nicht (mehr) durch die angefochtene Bestimmung betroffen sein.

Der Zweitantragsteller, der Ehemann der Erstantragstellerin, ist nach den Angaben im Antrag österreichischer Staatsbürger. Er scheidet damit als Normadressat der angefochtenen Bestimmungen des IntegrationsG aus, weshalb der Antrag des Zweitantragstellers mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • G254/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G254/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarer, Integrationsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G254.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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