RS Vfgh 2021/9/22 G210/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Eisenbahn- und KraftfahrzeughaftpflichtG §1, §2, §3, §4, §5, §6, §8, §9, §11, §16, §19
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Wortfolgen in Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen. Dem Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese These sprechen. Es ist nicht Aufgabe des VfGH, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und - gleichsam stellvertretend - das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren.

Eben diesem Erfordernis wird der Antrag nicht gerecht. Die antragstellende Partei ist der Ansicht, die "Bestimmungen des EKHG" verletzten die antragstellende Partei in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten, "insbesondere" im Recht auf Gleichheit (Art7 B-VG) und Bestimmtheit von Gesetzen (Art18 B-VG). Weiters behauptet die antragstellende Partei (pauschal) einen Verstoß gegen die Erwerbs(ausübungs)freiheit und das Recht auf Privatautonomie. Dem Antrag ist weder eine Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit im Einzelnen noch eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes iSd §62 Abs1 VfGG zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • G210/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G210/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G210.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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