RS Vfgh 2021/9/22 G209/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art7 Abs1
HeimopferrentenG §5 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Prüfung von Bestimmungen des HeimopferrentenG

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber steht bei der Gewährung einer Heimopferrente, der keine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht oder sonstige Verpflichtung des Staates zu Grunde liegt, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum weder dadurch, dass er die Heimopferrente grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt, noch dadurch, dass er - abweichend von dieser Regel - für eine Übergangsphase eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen hat.

Entscheidungstexte

  • G209/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G209/2021

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Opferfürsorge, Renten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G209.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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