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67/01 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Prüfung von Bestimmungen des HeimopferrentenGRechtssatz
Dem Gesetzgeber steht bei der Gewährung einer Heimopferrente, der keine Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht oder sonstige Verpflichtung des Staates zu Grunde liegt, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum weder dadurch, dass er die Heimopferrente grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt, noch dadurch, dass er - abweichend von dieser Regel - für eine Übergangsphase eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Opferfürsorge, RentenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G209.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021