RS Vfgh 2021/9/22 G205/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

L5301 Kulturförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allgemein
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs4
VfGG §7 Abs2
Burgenländisches KulturförderungsbeitragsG §2 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Drittelantrages von Abgeordneten des Burgenländischen Landtages auf Aufhebung einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Bgld KulturförderungsbeitragsG betreffend die Höhe des Kulturförderbeitrages

Rechtssatz

Wie sich aus Art140 Abs4 B-VG ergibt, ist ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder eines Landtages als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig.

§2 Abs2 des Bgld KulturförderungsbeitragsG in der hier angefochtenen Fassung wurde bereits vor Einbringung des Antrages durch das Gesetz vom 10.12.2020, mit dem das Bgld KulturförderungsbeitragsG geändert wird, LGBl 4/2021 novelliert. Die Bestimmung in der angefochtenen Fassung stand somit bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung und kann daher nicht Gegenstand eines zulässigen Antrages eines Drittels der Mitglieder des Landtages sein.

Entscheidungstexte

  • G205/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G205/2021

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsgegenstand, Novellierung, Kulturförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G205.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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