RS Vfgh 2021/9/22 G187/2021 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art 140 Abs1 Z1 litc
2. COVID-19-HochschulG §1 Abs1
V des Rektorats d Medizinischen Universität Innsbruck vom 18.05.2021
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages einer Studierenden betreffend die Verordnungsermächtigung nach dem Covid-19-HochschulG; Zurückweisung von Individualanträgen derselben Antragstellerin auf Aufhebung der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck betreffend Sondervorschriften für Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit

Rechtssatz

Die Anfechtung einer Verordnungsermächtigung (hier §1 Abs1 Covid-19-HochschulG) ist nach stRsp des VfGH unzulässig, weil durch eine derartige Verordnungsermächtigung die Rechtsstellung eines Normunterworfenen nicht unmittelbar beeinträchtigt werden kann. Eine Verordnungsermächtigung wird erst über die Erlassung der Verordnung für die Normunterworfenen wirksam. Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist nur zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung zulässigerweise angefochten wird. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die - bereits erlassene - Verordnung des Rektorates nicht gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung, sondern nur eventualiter für den Fall der Aufhebung dieser Bestimmung angefochten wurde. Auf diesen (ersten) Eventualantrag ist nicht einzugehen, da dieser ausdrücklich von der Aufhebung des §1 Abs1 Covid-19-HochschulG abhängig gemacht wurde.

Auch der zweite Eventualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Rektorates ist unzulässig. Die bekämpfte Verordnung des Rektorates sieht in Punkt 1. im Wesentlichen vor, dass Studierende für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2021 ab 19.05.2021 einen negativen Test auf COVID-19 vorlegen müssen, wobei ua bei Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion bzw einer Impfung gegen COVID-19 die Testpflicht entfällt. Punkt 2. der Verordnung des Rektorates sieht vor, dass ungeachtet der Testpflicht die gültigen COVID-19-Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Punkt 3. regelt die Kontrolle der Nachweise durch die bzw den jeweilige(n) Lehrveranstaltungsleiter(in). Punkt 4. der Verordnung des Rektorates ordnet an, dass diese Bestimmungen auch für die Teilnahme an Wahlfachvorlesungen gelten. Punkt 5. nimmt computerbasierte interdisziplinäre Gesamtprüfungen von diesen Bestimmungen aus. Punkt 6. bestimmt, dass diese Verordnung eine zuvor in Kraft stehende Verordnung ersetzt.

Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag nicht dargelegt, dass sie von der bekämpften Verordnung zur Gänze aktuell und unmittelbar betroffen ist. So fehlt etwa eine Darlegung, inwiefern sie im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, eine Wahlfachvorlesung iSd Punktes 4. der Verordnung im verbleibenden Sommersemester 2021 zu besuchen. Die Antragstellerin führt auch nicht aus, inwiefern sie durch welchen normativen Inhalt des Punktes 2. der angefochtenen Verordnung unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Die Antragstellerin legt nicht dar, aus welchen Gründen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und zur Abstandswahrung unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift. Ebenso wenig führt sie aus, inwiefern die Kontrolle der Nachweise durch die jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter und -leiterinnen iSd Punktes 3. der Verordnung ihre Rechtssphäre unmittelbar beeinträchtigt. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragstellerin besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen. Entsprechendes gilt auch für den dritten Eventualantrag, der sich ebenfalls auf die gesamte Verordnung des Rektorates bezieht und sich vom zweiten Eventualantrag lediglich dadurch unterscheidet, dass Punkt 6. der Verordnung, mit dem das Ersetzen einer vorangegangenen Verordnung durch diese Verordnung festgelegt wurde, nicht angefochten wurde.

Entscheidungstexte

  • G187/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G187/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), VfGH / Bedenken, Universität, Studierende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G187.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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