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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §3 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. April 1996, Zl. 116.431/2-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. April 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 6 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Begründend nahm die belangte Behörde an, die Antragstellerin sei mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführerin solle die Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Anschluß an den Touristensichtvermerk erteilt werden, es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor.
Es erübrige sich das Eingehen auf private und familiäre Interessen der Beschwerdeführerin, da das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der mit Beschluß vom 26. Juni 1996, B 2008/96-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, nach ihrer Ergänzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach sie mit einem Touristensichtvermerk eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt durch den vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wolle, in der Beschwerde nicht entgegen. Sie führt aus, daß sie mit einem Touristensichtvermerk, welcher bis 9. Juni 1995 befristet gewesen sei, am 16. März 1995 nach Österreich eingereist sei. Hier habe sie am 8. Mai 1995 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Die Beschwerdeführerin arbeite seit 1. Juni 1995 als Pflegehelferin in Österreich, wohne hier, zahle Sozialversicherung und Lohnsteuer.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes unter anderem zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll. Der Sichtvermerksversagungsgrund kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn die Beschwerdeführerin sich sowohl während der Gültigkeitsdauer des erteilten Touristensichtvermerkes als auch daran anschließend in einer an die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland gleichzuhaltenden Weise - einen derartigen Aufenthalt läßt die Beschwerdeführerin mit den Angaben in der Beschwerde erkennen - im Bundesgebiet aufhält, anstatt das Verfahren über ihren Antrag im Ausland abzuwarten. Eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden kommt bei einer auf diese Bestimmung gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0640, und vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1404, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93).
Insoweit die Beschwerdeführerin auf die am 8. Mai 1995 mit einem österreichischen Staatsbürger erfolgte Eheschließung hinweist, ist ihr zu entgegnen, daß der Hinweis offenbar auch auf die Anwendung des § 3 AufG abzielt. § 3 AufG räumt Angehörigen der im § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 AufG angeführten Personen aber nur dann ein subjektives Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, wenn dem nicht - wie im Fall der Beschwerdeführerin - ein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG entgegensteht.
Da die belangte Behörde zu Recht von der Anwendbarkeit des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ausgegangen ist, braucht auf die darüber hinausgehende Begründung des angefochtenen Bescheides sowie auf das hiegegen erstattete Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden.
Der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag vom 6. November 1996, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192059.X00Im RIS seit
02.05.2001