RS Vfgh 2021/10/6 V86/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2021
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
EMRK Art10
EMRK 1. ZP Art1
StGG Art2
StGG Art5
StGG Art6
StGG Art17a
COVID-19-MaßnahmenG §1, §3, §4
EpidemieG 1950 §15
COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §12
COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 idF BGBl II 76/2021 §13
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Kunst durch ein Veranstaltungs- und Betretungsverbot für Kulturstätten; Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen der COVID-19-SchutzmaßnahmenV als Teil eines umfassenden Regelungskomplexes zur Verhinderung von Infektionen durch die Hintanhaltung von Menschenansammlungen; hinreichende Dokumentation der volatilen epidemiologischen Entwicklung; Verbot angesichts der umfassenden Coronamaßnahmen und der Auslastung der Gesundheitsinfrastruktur im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers

Rechtssatz

Abweisung von Individualanträgen von Künstlern gegen ein Veranstaltungs- und Betretungsverbot für Kulturstätten gemäß §12 (BGBl II 58/2021) und §13 (idF BGBl II 76/2021) der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV (4. COVID-19-SchuMaV); in Kraft (in unterschiedlichen Fassungen) vom 08.02.2021 bis 18.05.2021.

Dass die antragstellenden Parteien die Bestimmungen nicht exakt in der von ihnen angefochtenen Fassung bezeichnen, schadet nicht, weil unter Berücksichtigung der (teilweise) wiedergegebenen Normen und der dargelegten Bedenken mit Blick auf den Antragszeitpunkt eindeutig zu erschließen ist, welche Fassungen angefochten werden. Ebenso schadet es nicht, dass §12 und §13 der 4. COVID-19-SchuMaV gemäß §26 Abs1 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, idF BGBl II 206/2021 am 18.05.2021 außer Kraft getreten sind. Der VfGH geht - vor dem Hintergrund der im Antrag dargelegten Bedenken - davon aus, dass die antragstellenden Parteien als dritte bzw vierte Alternative auch begehren, §12 sowie §13 der 4. COVID-19-SchuMaV jeweils zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben; da die Bestimmungen jedenfalls vor dem Hintergrund der Bedenken derart in einem Regelungszusammenhang stehen, dass die Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeit ohne deren Einbeziehung nicht möglich ist, erweist sich der angefochtene Umfang als zutreffend.

Sofern Galerien nicht ohnehin als Betriebsstätten zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen einzustufen und gemäß §5 der 4. COVID-19-SchuMaV zu beurteilen sind, nimmt §12 Abs3 letzter Halbsatz der 4. COVID-19-SchuMaV in der Stammfassung BGBl II 58/2021 ua Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser vom allgemeinen Betretungsverbot für Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Abs1 par cit ausdrücklich aus. Da der Drittantragsteller darüber hinaus nicht behauptet, seine Werke (als Maler) im Rahmen kultureller Veranstaltungen zu präsentieren, ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens eine unmittelbare Betroffenheit durch §12 und §13 der 4. COVID-19-SchuMaV in der Stammfassung BGBl II 58/2021 bzw idF BGBl II 76/2021 zu verneinen und sein Antrag schon deshalb zurückzuweisen. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen zur Betroffenheit ist es der Neuntantragstellerin (einer Universitätsprofessorin für Europapolitik und Demokratieforschung) nicht gelungen, ihre unmittelbare und aktuelle Betroffenheit hinreichend konkret darzulegen: Welche Kultureinrichtungen sie zum Zweck der Inanspruchnahme welcher Dienstleistungen gehindert war zu betreten bzw welche Veranstaltungen sie gehindert war zu besuchen und dass für sie keine Alternative (zB andere Formen der Teilnahme) gegeben war, legt sie nicht dar. Das Erfordernis dieser Darlegung besteht aber auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen. Als Veranstalter von kulturellen Veranstaltungen ist auch der Zehntantragsteller in seiner Rechtssphäre von den angefochtenen Verboten betroffen und er hat seine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit hinreichend konkret dargetan.

Wenngleich §12 der 4. COVID-19-SchuMaV ein Betretungsverbot für Kultur- und Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen normiert, mithin sich auf Grund der sprachlichen Fassung primär an die Kunden bzw Besucher und nicht an die in einer Kultureinrichtung ihre Kunst darbietenden Künstler selbst richtet, und §13 der 4. COVID-19-SchuMaV ein Verbot kultureller Veranstaltungen vorsieht, mithin sich auf Grund der sprachlichen Fassung an Veranstalter bzw Teilnehmer an Veranstaltungen und nicht an die im Zuge einer Veranstaltung ihre Kunst darbietenden Künstler richtet, sind die erst- und zweitantragstellenden sowie die viert- bis achtantragstellenden Parteien durch diese Bestimmungen in ihrer subjektiven Rechtssphäre betroffen. Sie bringen nämlich in ihrem Antrag ua zutreffend vor, durch die angefochtenen Regelungen deshalb unmittelbar in ihrem Recht auf Kunstfreiheit gemäß Art17a StGG verletzt zu sein, weil es ihnen durch die Betretungs- und Veranstaltungsverbote jedenfalls verwehrt sei, "live" und unter unmittelbarer Teilhabe des Publikums aufzutreten, was aber wesentlich für ihre Kunst sei. Damit sind sie im Ergebnis im Recht, da Art17a StGG das künstlerische Schaffen, aber auch die Vermittlung von Kunst schützt. Der Schutzbereich des Grundrechtes der Freiheit der Kunst erfasst sohin auch die kommunikative Vermittlung des Kunstwerkes an ein Publikum oder an die Öffentlichkeit - etwa durch Aufführungen, Präsentationen oder Zurschaustellungen. Den erst- und zweitantragstellenden sowie viert- bis achtantragstellenden Parteien ist gemein, dass sie - sei es als Satiriker, Sänger, Musiker, Schauspieler oder Regisseure bzw Intendanten - auf Grund des Betretungsverbotes für Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß §12 der 4. COVID-19-SchuMaV in Zusammenschau mit dem Verbot kultureller Veranstaltungen gemäß §13 der 4. COVID-19-SchuMaV ihre künstlerischen Werke nur eingeschränkt (in Abwesenheit des Publikums) darbieten und verbreiten können. Diese von ihnen angefochtenen Verbote schränken die erst- und zweitantragstellenden sowie viert- bis achtantragstellenden Parteien in ihrem Recht, ihre Kunst durch Auftritte bzw Zurschaustellungen vor Publikum zu vermitteln, derart ein, dass sie in ihrem aus Art17a StGG erfließenden Recht unmittelbar und aktuell betroffen sind. Schon deshalb ist von einem Eingriff in die Rechtssphäre der erst- und zweitantragstellenden sowie viert- bis achtantragstellenden Parteien auszugehen.

Hinreichende Ermittlung und Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen:

Der VfGH geht bei seiner Beurteilung, ob im Sinne der Judikatur eine hinreichende Informationsbasis bei Erlassung der Verordnung vorlag und dokumentiert ist, von einer Gesamtbetrachtung aller, insbesondere auch der spezifischen Erläuterungen zur ersten und 2. COVID-19-SchuMaV aus, auf die in den vorgelegten Verordnungsakten ausdrücklich verwiesen wird. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat damit in den Verordnungsakten im Ergebnis hinreichend dargelegt, auf Basis welcher Bewertung der epidemiologischen Situation er welche gesetzlich erlaubten Maßnahmen zu setzen sich entschieden hat. Den vorliegenden Verordnungsakten ist mit hinreichender Deutlichkeit die epidemiologische Lage in Österreich zu dem hier relevanten Zeitraum sowie die prognosehafte Entwicklung derselben zu entnehmen. Damit liegt eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Dokumentation vor.

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Kunst:

Die angefochtenen Bestimmungen sind Teil eines umfassenden Regelungskomplexes, der insgesamt das legitime Ziel verfolgt, Leben und Gesundheit zu schützen, indem insbesondere durch die Hintanhaltung von Menschenansammlungen die Verbreitung von COVID-19 verhindert werden soll; damit soll dem Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde zufolge, dem nicht entgegenzutreten ist, auch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur sichergestellt werden. Gegenstand des Betretungsverbotes von Kultureinrichtungen gemäß §12 der 4. COVID-19-SchuMaV und des Veranstaltungsverbotes gemäß §13 der 4. COVID-19-SchuMaV ist also nicht die künstlerische Tätigkeit als solche, sondern sind allgemeine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Menschenansammlungen, die auch im kulturellen Bereich anzuwenden sind, um das Erreichen des eben beschriebenen Zieles sicherzustellen.

Der VfGH verkennt nicht, dass die durch §12 und §13 der 4. COVID-19-SchuMaV angeordneten Betretungs- und Veranstaltungsverbote eine besonders eingriffsnahe und schwerwiegende Wirkung auf das durch Art17a StGG geschützte Rechtsgut entfalten. Vor allem für jene Künstler, die ihre künstlerische Tätigkeit gänzlich oder überwiegend in Form von "Live-Auftritten" ausüben, wird durch die Betretungs- und Veranstaltungsverbote ihr künstlerisches Schaffen unterbunden.

Gerade aber vor dem Hintergrund, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen nicht um punktuelle, ausschließlich für den Kulturbereich getroffene Maßnahmen handelt, sondern um einen Teil eines umfassenden Maßnahmenpaketes, das etwa auch für das Gastgewerbe, für Beherbergungsbetriebe und für Sportstätten (§7 bis §9 der 4. COVID-19-SchuMaV) vergleichbare Beschränkungen vorsah, konnte der BMSGPK angesichts der zum Zeitpunkt der Erlassung der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, und der ersten Novelle BGBl II 76/2021 vorliegenden Daten davon ausgehen, dass die Anordnung bzw Beibehaltung des Betretungsverbotes für Kultureinrichtungen sowie des Veranstaltungsverbotes ein geeignetes Mittel zur Erreichung der beschriebenen Zielsetzung darstellt; da der Besuch kultureller Einrichtungen nach Ansicht des VfGH auch dem Austausch und der Kommunikation zwischen den Besuchern dient, führen die angefochtenen Verbote jedenfalls zu der mit der Maßnahme verfolgten Reduktion der Kontakte.

Die antragstellenden Parteien behaupten, das Ziel könne auch mit gelinderen Maßnahmen - etwa einem COVID-19-Präventionskonzept - erreicht werden. Wie Bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung war die epidemiologische Entwicklung - insbesondere auch wegen der besonders ansteckenden Virusvarianten - volatil, wobei auch die Auslastung der Gesundheitsinfrastruktur angespannt war. Der Verordnungsgeber hat nun unter Bedachtnahme auf diese - von der Corona-Kommission als dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Sachverständigengremium vorgenommene - Einschätzung der Lage das Betretungs- und Veranstaltungsverbot auch mit Auswirkungen im Bereich der Kunst im Rahmen eines umfassenden Corona-Maßnahmenpaketes zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vorgesehen. Dabei hat er eine - in der konkreten Situation - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung vorgenommen. Im Sinne der gesetzlichen Grundlagen steht dem verordnungserlassenden Organ dabei ein Entscheidungsspielraum zu, der - bei entsprechender Abwägung - auch ein Betretungs- und Veranstaltungsverbot trägt. Dass der Verordnungsgeber innerhalb dieses Entscheidungsspielraumes auch auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen Bedacht genommen hat, wird insbesondere durch die mit BGBl II 58/2021 gesetzten Lockerungsschritte im Bereich der Kultur (Öffnung von Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern etc gemäß §12 Abs3 letzter Satz der 4. COVID-19-SchuMaV) verdeutlicht. Das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen und das Veranstaltungsverbot waren sohin geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

Auf das Bedenken der antragstellenden Parteien, die differenzierte Behandlung künstlerischer bzw kultureller Veranstaltungen einerseits und religiöser Veranstaltungen andererseits widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, ist schon vor dem Hintergrund, dass §16 Abs1 Z4 der 4. COVID-19-SchuMaV, der die Ausnahme für Veranstaltungen zur Religionsausübung regelt, nicht angefochten wurde, nicht einzugehen. Im Hinblick auf die Grundrechte auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung kann auf die Erwägungen zur Freiheit der Kunst verwiesen werden, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend auf das flankierende Maßnahmen- und Rettungspaket hinzuweisen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Kunst und Kultur, Verhältnismäßigkeit, VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Eventualantrag, Erwerbsausübungsfreiheit, Eigentumseingriff, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V86.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten