TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/10 96/19/2112

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesminister für Inneres vom 30. Mai 1995, Zl. 301.643/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2

Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit für die vom Beschwerdeführer angestrebte Beschäftigung nicht bestätigt habe. Daraus habe sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen. Selbst wenn im gegebenen Fall eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, könnte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen, denn der Beschwerdeführer habe keine nennenswerten persönlichen Interessen vorgebracht, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen hätten können. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Besuch der höheren technischen Bundeslehranstalt stellte die belangte Behörde fest, daß auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne, da der Unterhalt des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AufG nicht gesichert sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung des § 5 Abs. 2 AufG in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, zugrundegelegen ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Eine Änderung der relevanten Rechtslage ist durch die Novelle des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 351/1995, nicht eingetreten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, G 1409/95-5, ua.).

In Ansehung der zu § 5 Abs. 1 AufG ergangenen Begründung ist - abgesehen davon, daß dieser Abweisungsgrund im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht genannt - festzuhalten, daß diese gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 und § 60 iVm § 67 AVG verstößt, da ohne nähere Ausführungen der Schluß der belangten Behörde, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gesichert sei, ua. angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers im Antrag vom 1. Februar 1994, er verfüge über ein Bankguthaben von S 60.000,--, und der "Verpflichtungserklärung" des Dr. G, für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers so lange uneingeschränkt aufzukommen, bis er dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde, nicht nachvollziehbar ist.

Der angefochtene Bescheid war wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192112.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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