RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2021/21/0152

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
ZustG §13 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger iSd § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokumente behoben werden könnte. Mit dem Vorbringen, sich während seines Krankenstandes drei Wochen lang nicht in seiner Wohnung aufgehalten zu haben, hat der Revisionswerber eine mit einem Krankenhausaufenthalt (vgl. VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130) vergleichbare Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinn der erwähnten Bestimmung geltend gemacht. Die Dauer der behaupteten Abwesenheit war (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; VwGH 1.9.2021, Ro 2019/03/0027) jedenfalls ausreichend lang, um einer rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang entgegenzustehen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210152.L01

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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