Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des M in G, gegen die Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 9. Juli 1996, Zl. 35.643/4-IV/2/96, betreffend Überstellung zum weiteren Strafvollzug in das Ausland, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
An den Beschwerdeführer erging folgende, mit 9. Juli 1996 datierte Erledigung der belangten Behörde:
"Zu Ihrer Beschwerde vom 3.6.1996 wird mitgeteilt, daß ein Dreirichtersenat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 26. März 1996 zu GZ 20 x Vr 9413/92 Ihren Wiederaufnahmeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 353 Z. 1 und 2 StPO abgewiesen hat. Ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 20. Juni 1996, AZ 18 Bs 133/96, nicht Folge gegeben.
Was Ihre mehrfachen Anträge auf Überstellung zum weiteren Strafvollzug nach Serbien anlangt, wurde Ihr diesbezügliches Vorbringen eingehend von den staatsanwaltschaftlichen Behörden und vom Bundesministerium für Justiz geprüft, wobei man übereinstimmend zur Auffassung gelangte, daß eine Übertragung der Strafvollstreckung im vorliegenden Fall nicht in Aussicht genommen wird, zumal auch der in Ihrem Fall maßgebliche zwischenstaatliche Vertrag eine Verpflichtung zur Übertragung der Strafvollstreckung nicht vorsieht."
Gegen diese Erledigung, und zwar soweit sie die Frage der Überstellung des Beschwerdeführers zum weiteren Strafvollzug "nach Serbien" betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit.b B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Eine Bescheidbeschwerde setzt somit das Vorliegen des Bescheides einer Verwaltungsbehörde voraus.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Erledigung, die - wie im gegenständlichen Fall - nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aufweist, Bescheidcharakter nur zu, wenn sich aus dem maßgebenden Inhalt (Spruch) eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1978, Slg. Nr. 9520/A).
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der gegenständlichen Erledigung Bescheidcharakter nicht beizumessen, weil sie inhaltlich nicht über die Mitteilung von Tatsachen und die Belehrung über die Rechtslage hinausgeht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192813.X00Im RIS seit
20.11.2000