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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §56 Abs1 Z1Rechtssatz
Die in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierte durchgängige Aufenthaltsdauer von fünf Jahren bezieht sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf den Zeitraum vor der Antragstellung. Ein davor gelegener Auslandsaufenthalt steht daher der Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzung nicht entgegen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210088.L02Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021