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E1PNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Rechtssatz
Im Revisionsfall machte der Revisionswerber im Rahmen seiner Einvernahme mit der Befürchtung, wegen seiner Bisexualität in seiner Heimat Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 geltend. Daraus ergab sich gemäß dieser Bestimmung die Notwendigkeit, den Revisionswerber durch eine Person männlichen Geschlechts (im Beisein eines männlichen Dolmetschers) einzuvernehmen, da der Revisionswerber anderes nicht verlangt hat. Dem trug das BFA jedoch nicht Rechnung und unterließ es, die Befragung mit einem Organwalter männlichen Geschlechts durchzuführen. Das BVwG entschied zwar entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch einen Richter männlichen Geschlechts. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG 2014 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wenn auch diese Bestimmung unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass damit kein "Verhandlungsverbot" statuiert ist, so kann das BVwG ohne Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 34, mwN). Da das BVwG im vorliegenden Fall keine Verhandlung, die eine Einvernahme des Revisionswerbers ermöglicht hätte, durchführte, ist eine Sanierung des aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierenden Verfahrensmangels des BFA nicht eingetreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L06Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021