Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen (vgl. VfGH 9.10.2018, E 1297/2018). Der VwGH hat zu einem Beschwerdeverfahren, dessen Gegenstand die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache war, bereits ausgesprochen, dass § 20 Abs. 2 AsylG 2005 nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung gelangt (vgl. VwGH Ro 2020/19/0002, Rn. 19, mwN). Auch der Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 differenziert nicht hinsichtlich des Gegenstandes der Einvernahme durch einen Organwalter des BFA. Die Entscheidung, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben, ist insofern eng mit der Entscheidung über den Folgeantrag verbunden, als die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Somit ist nicht nur bei der Zulässigkeit des Folgeantrages zu beurteilen, ob infolge des nunmehrigen Vorbringens, mit dem eine Verfolgung wegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet wird, im Vergleich zum zuletzt rechtskräftig in der Sache entschiedenen Asylverfahren eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Dies hat auch bei der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Zuge einer Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags zu erfolgen (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 32, mwN). Demnach gelangt § 20 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf Einvernahmen, die einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorausgehen, zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190027.L04Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021