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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch wenn ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim VwGH zu stellen ist und dieser über die Gewährung von Verfahrenshilfe entscheidet, ändert das nichts daran, dass erst mit der Einbringung der Revision das Revisionsverfahren eingeleitet wird. Mit dem über den Verfahrenshilfeantrag ergehenden Beschluss des VwGH ist das Verfahren über die Verfahrenshilfe abgeschlossen. Wird in der Folge (etwa nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages) keine Revision erhoben, gibt es kein Revisionsverfahren und kann auch nicht von einem "anhängigen Verfahren" vor dem VwGH die Rede sein. Die (auch) nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhobene Revision unterscheidet sich nur in Hinblick auf den abweichenden Beginn der Revisionsfrist von der ohne vorherigen Verfahrenshilfeantrag eingebrachten Revision, sodass auch in diesem Fall nicht von einem "anhängigen Verfahren" gesprochen werden kann. Ausgehend davon ist die vorliegende Revision an den VwGH als verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190548.L01Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021