TE Vwgh Beschluss 2021/10/19 Ra 2020/10/0017

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E13301400
E3R E15202000
E3R E15203000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1
VwGG §34 Abs1
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art1 Abs2
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art2 Abs2 Z4
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art28 Abs1
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art3
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art8 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des M K in G, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 5/2/15a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Dezember 2019, Zl. LVwG-S-2096/001-2018, betreffend Übertretung des LMSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses vom 2. Dezember 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 7. August 2018, mit welchem dem Revisionswerber zur Last gelegt worden war, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der P.-HandelsgesmbH mit Sitz in G. zu verantworten, dass das Lebensmittel mit der Bezeichnung „silikomart-Sugarpaste-Farbe Weiss“ am 3. April 2017 von der Firmenzentrale an die P.-Filiale in A. geliefert und somit in Verkehr gebracht worden sei, wobei das Lebensmittel folgende Angaben aufgewiesen habe:

„‚NO HYDROGENATED FATS‘ (übersetzt ‚keine gehärteten Fette‘)

sowie im Verzeichnis der Zutaten:

‚ungehärtete pflanzliche Öle (Palmenöl, ...‘

‚ungehärtete pflanzliche Fette (Sheanussfett, ...‘“

2        Bei diesen Angaben handle es sich um „nährwertbezogene Angaben“ nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - EU-Claims-Verordnung, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung nur gemacht werden dürften, wenn sie in deren Anhang aufgeführt seien und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprächen. Die wiedergegebenen Angaben seien im Anhang der EU-Claims-Verordnung nicht enthalten und stellten somit keine zugelassenen nährwertbezogenen Angaben dar.

3        Auf diese Weise habe der Revisionswerber § 4 Abs. 1 iVm Anlage 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG iVm den genannten Bestimmungen der EU-Claims-Verordnung verletzt, weshalb über ihn nach § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden) verhängt wurde. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Angaben „NO HYDROGENATED FATS“, „ungehärtete Öle“ und „ungehärtete Fette“ suggerierten, dass das Lebensmittel positive Nährwertweigenschaften besitze, weil es Nährstoffe nicht enthalte (gehärtete Fette) bzw. enthalte (ungehärtete Öle und Fette). Die ernährungswissenschaftlichen Empfehlungen - so das Verwaltungsgericht, gestützt auf näher genannte gutachterliche Ausführungen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden: AGES) weiter - lauteten auf die Verringerung der Aufnahme gesättigter Fettsäuren und Transfettsäuren, wie sie in gehärteten Fetten vorzufinden seien, sowie auf die Erhöhung des Verzehrs von einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren. Ein Verweis auf die ausschließliche Verwendung ungehärteter Fette und Öle ziele somit auf die Abwesenheit von gehärteten Fetten ab und hebe die positiven Nährwerteigenschaften der Fettqualität der Ware hervor. Die genannten nährwertbezogenen Angaben seien im Anhang der EU-Claims-Verordnung nicht aufgeführt und dürften daher nicht gemacht werden.

5        Der hier vorgeworfene Tatbestand des Zuwiderhandelns gegen Art. 8 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung stelle auf das „Machen“ unzulässiger nährwertbezogener Angaben ab. Vor dem Hintergrund weiterer, näher genannter Bestimmungen der EU-Claims-Verordnung sei aber abzuleiten, dass für den Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - EG-BasisVO abzustellen sei. Entsprechend der Begriffsdefinition des Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO, der zufolge „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst bezeichne, bestehe kein Zweifel, dass die gegenständliche Lieferung von der Firmenzentrale an eine Filiale als Inverkehrbringen im Sinne dieser Norm anzusehen sei.

6        Indem es der Revisionswerber zu verantworten habe, dass das gegenständliche Lebensmittel mit den Angaben „NO HYDROGENATED FATS“ sowie „ungehärtete pflanzliche Öle“ und „ungehärtete pflanzliche Fette“ in Verkehr gebracht worden sei, sei der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

7        Wenn der Revisionswerber angebe, es sei ein branchenübliches Kontrollsystem eingerichtet und es seien für jede Produktgruppe spezielle Kontrollen implementiert, die eine spezielle Prüfung der Begleitpapiere, Konformitätserklärungen, Prüfzeugnisse und Gutachten sowie der Verpackung samt Etikettierung umfasse, so sei dem entgegen zu halten, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch eine Sichtkontrolle zu verhindern gewesen wäre. Der Revisionswerber bleibe Ausführungen dahingehend schuldig, welche konkreten Maßnahmen im Gegenstand getroffen worden seien, aus welchen berechtigterweise auf einen rechtskonformen Zustand des gegenständlichen Lebensmittels geschlossen bzw. dieser sichergestellt worden wäre. Der Revisionswerber habe somit die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems und darüber hinaus das Treffen aller sonstigen im konkreten Betrieb möglichen Maßnahmen, die erforderlich seien, um das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, welche mit nicht zugelassenen nährwertbezogenen Angaben gekennzeichnet seien, zu unterbinden, nicht dargetan.

8        Der Revisionswerber habe daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu vertreten.

9        2. Gegen den wiedergegebenen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

10       3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       4.1. In den Zulässigkeitsgründen seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst - näher begründet - gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der zufolge es sich bei den hier in Rede stehenden Angaben um nährwertbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 EU-Claims-Verordnung handelt.

14       Die Frage, ob die hier interessierenden Angaben nährwertbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Z 4 EU-Claims-Verordnung darstellen, mit ihnen also erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund

a) der Energie (des Brennwerts), die es

i) liefert,

ii) in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

iii) nicht liefert, und/oder

b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

i) enthält,

ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

iii) nicht enthält,

ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097, betreffend Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Z 5 bzw. 6 EU-Claims-Verordnung). Derartiges wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision aber nicht aufgezeigt und ist vor dem Hintergrund der oben (Rz 4) wiedergegebenen, auf die gutachterlichen Ausführungen der AGES gestützten Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auch nicht ersichtlich.

15       4.2. Die Zulässigkeitsgründe bringen weiters wiederholt vor, Art. 3 der EU-ClaimsVerordnung untersage die Verwendung und nicht das (hier konkret vorgeworfene) Inverkehrbringen von nicht im Sinne der EU-Claims-Verordnung gekennzeichneten Lebensmitteln und werfen in diesem Zusammenhang die Frage auf, durch welche Bestimmung ein Inverkehrbringen solcher Lebensmittel verboten sei.

16       Vorweg ist klarzustellen, dass dem Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis kein Verstoß gegen Art. 3 EU-Claims-Verordnung, sondern gegen Art. 8 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung zur Last gelegt wurde.

17       Mit Art. 8 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 2019, Ra 2017/10/0147, auseinandergesetzt. Demzufolge stellt der Tatbestand des Zuwiderhandelns gegen Art. 8 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung auf das „Machen“ unzulässiger nährwertbezogener Angaben ab. Diese Bestimmung ist aber vor dem Hintergrund der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 erster Satz und Art. 28 Abs. 1) zu sehen. Aus diesen Bestimmungen der EU-Claims-Verordnung ist - auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 dieser Verordnung, wonach die im Handel befindlichen Produkte, um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen sollten - abzuleiten, dass - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - für den (auch hier vorliegenden) Fall des Vorwurfs einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe auf der Verpackung eines vorverpackten Lebensmittels durch den Hersteller des Lebensmittels auf dessen Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO abzustellen ist.

18       Ob nun - wie vom Revisionswerber bezweifelt - im konkreten Fall durch den hier vorliegenden „betriebsinternen“ Liefervorgang ein Inverkehrbringen iSd Art. 3 Z 8 EG-BasisVO zu erblicken ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt würde, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117 bis 0210, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Bestimmung des Art. 3 Z 8 EG-BasisVO ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht hinreichend substantiiert behauptet.

19       4.3. Wenn der Revisionswerber vor dem Hintergrund des Art. 3 EU-Claims-Verordnung und weiters des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission - LMIVO die Frage der Verantwortlichkeit eines Einzelhändlers für die Verwendung nährwertbezogener Angaben aufwirft, lässt er außer Acht, dass ihm - wie bereits ausgeführt - eine Übertretung des Art. 8 Abs. 1 EU-Claims-Verordnung zur Last gelegt wurde. Eine Auseinandersetzung mit der Verantwortlichkeit vor dem Hintergrund dieser im konkreten Fall zur Anwendung gelangten Bestimmung lassen die Zulässigkeitsgründe aber gänzlich vermissen.

20       4.4. Schließlich wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des von ihm eingerichteten Kontrollsystems durch das Verwaltungsgericht.

21       Die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, betrifft aber (wiederum) nur den Einzelfall und stellt daher als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage dar. Dass im vorliegenden Einzelfall dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung (Rz 14 und 18) unterlaufen wäre, kann den Revisionszulässigkeitsgründen nicht hinreichend entnommen werden. Der Frage, ob die Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0039, sowie 26.3.2021, Ra 2021/05/0043, 0044, jeweils mwN).

22       5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

23       Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. Oktober 2021

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100017.L00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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