Norm
HeimAufG §11Rechtssatz
Im Regelfall ist – zusätzlich zum Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie - die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychologie nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133782Im RIS seit
11.11.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021