RS OGH 2021/9/29 7Ob161/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2021
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Norm

HeimAufG §11

Rechtssatz

Im Regelfall ist – zusätzlich zum Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie - die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich Kinder- und Jugendpsychologie nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133782

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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