TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/17 LVwG-AV-810/002-2021, LVwG-AV-810/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2021
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Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §38
BauO NÖ 2014 §39 Abs3
BAO §4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, vom 18. Februar 2021 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Jänner 2021, ***, mit dem die Berufung vom 10. September 2020 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. August 2020 betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsergänzungsabgabe in der Höhe von € 4.119,19 für die Liegenschaft ***, Parzelle Nummer *** und Baufläche Nummer ***, beide EZ *** in der KG ***, abgewiesen wurde, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Abs. 1 Bundeabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Sachverhalt:

1.1.     Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsergänzungsabgabe in der Höhe von 4.119,19 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 07. Juli 2020, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses und Errichtung eines PKW-Stellplatzes auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Parzelle Nr. *** und Baufläche Nr. ***, beide EZ *** in der KG ***, erteilt worden sei.

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 sei eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude iSd § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt werde und bei einer Grundabteilung nach dem 01. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 01. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan sei ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe sei aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden sei. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe werde wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates 790,00 Euro.

Bauklassenkoeffizient:

Bauklasse: I Bauklassenkoeffizient: 1

Bauklasse: II Bauklassenkoeffizient: 1,25

Im gegenständlichen Fall wurde für die Bauplätze *** und .*** eine Fläche neu von 435 m², eine Fläche alt von 435 m², eine Berechnungslänge neu von 20,8567, eine Berechnungslänge alt von 20,8567, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25 und ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00 zugrunde gelegt. Die anteilige Ergänzungsabgabe für den einzelnen Bauplatz für Parzelle Nr. *** und Baufläche Nr. *** betrage demnach 4.119,19 Euro.

Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. August 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung an den Gemeindevorstand. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werde und das Vorschreiben einer Ergänzungsabgabe unzulässig sei.

Im vorliegenden Fall habe die erstmalige Bauführung im Zuge der Errichtung des Hauses im Jahr 1935 und der damit einhergehenden Erklärung der gegenständlichen Liegenschaft zu einem Bauplatz zur Erfüllung eines Abgabentatbestandes bzw. zum Entstehen eines Abgabentatbestandes im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen gemäß der NÖ Bauordnung geführt. Die Festsetzungsverjährung (= Bemessungsverjährung) sei durch den Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechtes der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist betrage grundsätzlich 5 Jahre. Da das sich auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Haus bereits 1935 errichtet worden sei und somit davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Liegenschaft vor 1935 zum Bauplatz erklärt wurde, sei der Anspruch auf Einhebung einer Aufschließungsabgabe vor 1935 entstanden. Im gegenständlichen Fall sei der Abgabenanspruch für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe daher verjährt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach geklärt habe, stehe ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde. Die Aufschließungsabgabe gelte somit, auch in diesem Fall, vorgeschrieben und entrichtet, da früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

Die Behörde hätte daher davon ausgehen können, dass die Aufschließungsabgabe entrichtet worden sei. Aus diesem Grund sei auch die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe als unzulässig zu qualifizieren. Dies auch vor dem Hintergrund, als sich die Bauklasse (Bauklasse II) nicht verändert habe. Die Aufschließungsabgabe sei aufgrund der eingetretenen Verjährung als bezahlt zu qualifizieren.

Die Behörde habe davon auszugehen, dass die Aufschließungsabgabe in voller Höhe im Zuge der Errichtung des Gebäudes und Qualifikation der Liegenschaft als Bauplatz rechtskonform in voller Höhe entrichtet worden sei.

Hinzu komme noch, dass es zu keiner Änderung oder Ausweitung der Grenzen des Bauplatzes aufgrund des baubehördlich bewilligten Umbaus zu AZ *** gekommen sei. Der Bauplatz sei gleichgeblieben. Folglich fehle auch diese alternative Voraussetzung zur Vorschreibung der Aufschließungsergänzungsabgabe.

Die Ergänzungsabgabe sei bei einer Änderung der Grenzen von bestehenden Bauplätzen zu bezahlen, auch dann, wenn bei der seinerzeitigen Aufschließung des Grundstückes keine oder eine zu geringe Aufschließungsabgabe bezahlt worden sei.

Beide Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Die Behörde habe daher davon auszugehen, dass die Aufschließungsabgabe in voller Höhe im Zuge der Errichtung des Gebäudes und Qualifikation der Liegenschaft als Bauplatz rechtskonform in voller Höhe entrichtet worden sei.

Darüber hinaus sei es erwiesener Maßen auch zu keiner Änderung oder Ausweitung der Grenzen des Bauplatzes aufgrund des baubehördlich bewilligten Umbaus zu AZ *** gekommen. Dies lasse sich auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Vorschreibung der gegenständlichen Ergänzungsabgabe sei sohin rechtswidrig erfolgt.

Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Aufhebung des in Berufung gezogenen Bescheides und darüber hinaus der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Über diese Berufung vom 10. September 2020 entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 20. Jänner 2021. Die Berufung wurde gemäß § 263 iVm § 288 Bundesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Abteilung des Grundstückes und somit der Entstehung des Bauplatzes Parzelle Nr. *** im Jahre 1930 (Bescheid vom 02. August 1930, AZ ***) eine Vorschreibung von Kostenbeiträgen nicht vorgesehen gewesen sei. Die Vorschreibung von Kostenbeiträgen sei erst mit der Novelle zur Bauordnung 1883 im Jahr 1934, genau gesagt der Novelle zu deren § 14 Abs. 5, gesetzlich vorgesehen gewesen (§ 14 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1883 idF 1934).

Gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014 sei mit Erlassung des letztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides die Ergänzungsabgabe auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Gemäß § 39 Abs. 4 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014 gelte auch § 38 Abs. 7 sinngemäß, falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde. Gemäß § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 seien frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteigs, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz angrenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden.

Diese Regelungen seien in ihrem Zusammenwirken so zu verstehen, dass von jenen Fällen für die § 39 Abs. 3 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014 einschlägig sei, als noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde), etwaige vor 01. Jänner 1970 erbrachte Leistungen gemäß § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 von der errechneten Ergänzungsabgabe abzuziehen seien. Etwaige frühere Leistungen seien gemäß § 39 Abs. 4 dritter Satz iVm § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 abzuziehen. Laut den vorliegenden Akten seien im gegenständlichen Fall keine wie immer gearteten Leistungen iSd § 38 NÖ Bauordnung 2014 seitens des Berufungswerbers oder seiner Rechtsvorgänger erbracht worden. Es sei daher nie ein Anspruch auf Einhebung eine Aufschließungsabgabe bzw. einer dieser entsprechenden Kostentragung entstanden. Es könne somit auch keine Verjährung eingetreten sein.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikatur sei im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da ein früher entstandener Abgabenanspruch nie eingetreten sei. Es werde auch darauf hingewiesen, dass mit dieser Abgabe bei späteren Neu- oder Zubauten keine weiteren Aufschließungsabgaben fällig würden, solange die Bebauungsbestimmungen nicht abgabenrelevant abgeändert werden.

Der Umstand, dass es zu keiner Änderung oder Ausweitung der Grenzen des Bauplatzes aufgrund des baubehördlichen bewilligten Umbaus zu AZ *** gekommen sei, sei für den Abgabentatbestand des § 39 Abs. 3 nicht relevant, da sich dieser lediglich auf eine erteilte Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes beziehe.

Die Ergänzungsabgabe sei infolge des neuen Abgabentatbestandes nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht nur bei einer Änderung der Grenzen von bestehenden Bauplätzen zu bezahlten, sondern auch dann, wenn bei der seinerzeitigen keine oder eine zu geringe Aufschließungsabgabe bezahlt wurde, was im gegenständlichen Fall gegeben sei.

1.2.     Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diese Entscheidung des Gemeindevorstandes richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom 18. Februar 2021. In dieser bringt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor wie bereits in der Berufung und wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides zu GZ *** und die Einstellung des Verfahrens beantragt, sowie beantragt, mittels Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.3.     Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt einschließlich der Beschwerde.

1.4.     Weitere Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. *** und der Baufläche Nr. ***, beide EZ ***, KG ***.

Mit Bescheid vom 07. Juli 2020, AZ *** wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses und Errichtung eines PKW-Stellplatzes auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Parzelle Nr. *** und Baufläche Nr. ***, beide EZ ***, KG ***, erteilt.

Die erstmalige Bauführung auf der gegenständlichen Liegenschaft erfolgte im Zuge der Errichtung des Hauses im Jahr 1935.

1.5.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt einschließlich der Beschwerde.

2.   Rechtslage:

2.1.     Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1.

(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2.     NÖ Bauordnung 2014:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1.       hiezu erklärt wurde oder

2.       durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3.       durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4.       seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5.       durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38.

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1.       ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2.       eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

[…]

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. […]

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = ?BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. […]

Ergänzungsabgabe

§ 39.

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. […]

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. […]

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

- bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

- bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

- anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung

- kein oder

- ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu

[….]

2.3.     Verordnung der Marktgemeinde *** idF ab 21.12.2019:

§ 1

Für das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** wird gemäß § 38 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) i.d.g.F., der Einheitssatz für die

Aufschließungsabgabe mit € 790,- festgesetzt.

[…]

2.4.     Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG):

§ 25a

Revision

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1.       eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.       im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.   Erwägungen:

3.1.     In der Sache:

Eingangs ist festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen nicht bestritten wurden und damit außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 dem Grunde nach erfolgen durfte.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. Im vorliegenden Fall ist die zulässige Bauklasse die Bauklasse II, sodass von einem Bauklassekoeffizienten von 1,25 auszugehen ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Hierzu ist hervorzuheben, dass für das gegenständliche Grundstück noch nie ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung vorgeschrieben worden ist.

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten war daher der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abzuziehen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz zu multiplizieren.

Im vorliegenden Fall ist nun mit - rechtskräftigem - Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Februar 2020 auf der Liegenschaft *** die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses und Errichtung eines PKW-Stellplatzes genehmigt worden. Hervorzuheben ist, dass iSd § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 keine Aufschließungsabgabe (bzw. Aufschließungsbeitrag) im Zuge der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1935 vorgeschrieben worden ist.

Laut Bebauungsplan ist nun die Bauklasse I,II festgelegt.

Der in § 39 Abs. 3 3. Satz NÖ Bauordnung 2014 etablierte Berechnungsmodus für die Ergänzungsabgabe unterstellt die Fiktion, dass ua. für alle bebauten Baulandgrundstücke bereits Beiträge geleistet wurden. Allerdings lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Abgaben nachvollziehen, dass derartiges in etlichen Fällen nicht der Realität entspricht. So gab es beispielsweise für Altbauten (vor 1970) auf Grundstücken, die noch nicht Bestandteil einer „Parzellierung auf Bauplätze“ waren, und Altbauten (seit 1970), in Bereichen, für die zur Zeit der Errichtung noch kein FWP vorhanden war, noch keinen Abgabentatbestand.

Auch in solchen Fällen, in denen die Ergänzungsabgabe aufgrund eines mit der Novelle LGBl Nr. 53/2018 eingefügten Anlassfalles auf einem Bauplatz, für den noch nie eine Aufschließungsleistung (auch nicht nach der BO für NÖ 1883) verlangt wurde, vorzuschreiben ist, ist sie nach derselben Berechnungsmethode zu ermitteln wie auch bei den bereits vorher geltenden Fällen. Die Berechnung erfolgt sinngemäß, indem von dem im Zeitpunkt des Anlassfalles anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten die in der Formel enthaltene Mindestzahl 1 abgezogen wird. Die Ergänzungsabgabe ist damit gleich hoch, da konkrete Vorleistungen (Beträge) in der Formel des § 39 Abs. 1 leg.cit. rechnerisch nicht berücksichtigt werden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2. Aufl. S. 322 f.)

Letztlich war daher im vorliegenden Fall die Differenz im Bereich des Bauklassekoeffizienten von 0,25 (i.e. heute geltender BKK von 1,25 - 1,00) mit der Berechnungslänge des Bauplatzes und dem zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltenden Einheitssatz zu multiplizieren.

Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** ab Dezember 2019 festgelegte Einheitssatz von € 790,- heranzuziehen war.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.2.     Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Zufolge § 17 VwGVG iVm § 2a BAO waren auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden. Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd, möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH 2789/78). Der gegenständliche Antrag, „die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, stellt sich aber nicht als mängelfreier Antrag gemäß § 212a BAO dar, über welchen im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden hätte. Angesichts der gegenständlichen inhaltlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich an das Landesverwaltungsgericht gerichteten, jedoch in der BAO nicht vorgesehenen Antrag.

3.3.     Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.4.     Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die auch dargelegt wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Baubewilligung; Bauklassenkoeffizient; Abgabenschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.810.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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