Entscheidungsdatum
23.06.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich betreffend der Einreiseverweigerung und Entziehung des Aufenthaltstitels am 20.2.2021 im Flughafentransitbereich ***, zu Recht erkannt.
I. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde zur Gänze abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
En t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Gang des Verfahrens:
Mit Eingabe vom 31.3.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie iranische Staatsbürgerin sei. Ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und die Enkelkinder seien österreichische Staatsbürger. Sie selbst habe seit dem 11.3.2008 ihren Hauptwohnsitz in ***. Seit April 2014 sei sie Inhaberin des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß §§ 8 Abs. 1 Z. 7 iVm § 45 NAG. Die Beschwerdeführerin sei am 21.12.2019 aus Österreich für eine Operation in der Islamischen Republik Iran ausgereist. Aufgrund der Covid Pandemie und dem Umstand, dass ihr Arzt ihr von einer Reise abgeraten hatte und auch keine Flüge nach Österreich gingen verblieb die Beschwerdeführerin in der Islamischen Republik Iran. Am 20.2.2021 sei die Beschwerdeführerin von der Islamischen Republik Iran zurück nach Österreich geflogen. Im Zuge der Einreisekontrolle sei ihr die Einreise in der Folge verweigert worden. Die Beschwerdeführerin sei daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsbürgerin iSd Richtlinie 2003/109/EG idgF und aufenthaltsverfestigt iSd § 9 Abs. 4 BFA-VG. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass das unbefristete Niederlassungsrecht gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen sei und daher eine Einreise ohne Visum nicht möglich sei. Es sei jedoch ein konkretes Verwaltungsverfahren bei dem Entzug des Daueraufenthaltes erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 21.12.2019 von *** nach *** geflogen ist. Weiter unstrittig ist, dass die Wiedereinreise von der Islamischen Republik Iran nach Österreich am 20.2.2021 erfolgte. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Einreisekontrolle an der Einreise gehindert wurde. Die Beschwerdeführerin hatte am 20.2.2021 einen gültigen iranischen Reisepass ohne Visum und eine Karte über seinen „EG Daueraufenthalt“. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am 21.12.2019 in die Islamische Republik Iran für eine Operation gereist sei und seit diesem Datum bis zum 20.2.2021 die Islamische Republik Iran nicht verlassen habe. Weiter gibt sie selbst in der Beschwerde an, die Behörden in Österreich nicht über diesen Umstand bzw. die Gründe für eine verzögerte Rückreise informiert zu haben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Aus dem vorgelegten Lichtbildern ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „EG Daueraufenthalt“ war.
Rechtlich folgt:
§ 20 Abs. 4 NAG lautet:
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2.in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1.sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2.sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.
Artikel 14 der EU Verordnung 399/2016 lautet:
Einreiseverweigerung
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.
Die begründete Entscheidung mit genaue Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.
(5) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates jährlich der Kommission (Eurostat) vor.
(6) Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.
ANHANG V
TEIL A
Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze
1. Im Falle einer Einreiseverweigerung
a) füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars;
b) bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem genannten Standardformular aufgeführt sind;
c) annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf;
d) erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.
Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin am 18.4.2019 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ ausgestellt bekommen. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.12.2019 in die Islamische Republik Iran aus. Bis 20.2.2021 verließ der Beschwerdeführerin die Islamische Republik Iran nicht.
Gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 21.12.2019 das EWR-Gebiet verlassen. Die Beschwerdeführerin hat die Behörden nicht verständigt, dass ein Grund vorliege, weshalb diese Frist auf 24 Monate erstreckt werden kann. Einen Antrag, auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist, stellte die Beschwerdeführerin ebenso nicht, bzw. machte sie bis zur Erhebung der Beschwerde auch kein berechtigtes Interesse für so einen Antrag geltend. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Aufenthaltstitel nicht verfahrensfrei ungültig werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei § 20 Abs. 4 NAG um eine Beendigung des Aufenthaltstitels ex lege handelt. Daher ist prinzipiell keine weitere Prüfung über die Gültigkeit des Aufenthaltstitels vorgesehen. Der Fremde hat jedoch die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse einen Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist zu stellen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Insgesamt hielt die Beschwerdeführer sich etwa 14 Monate durchgehend in der Islamischen Republik Iran auf. Sie hat der Behörde nicht verständigt, dass sie die Frist von 12 Monaten auf 24 Monate erstrecken wollte. Eine Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 4 NAG konnte das Gericht nicht erkennen, da es sich nicht um eine Ausweisung eines Fremden handelte. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem EWR-Raum aus. Sie hat es verabsäumt sich um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels rechtzeitig zu kümmern.
Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin am 20.2.2021 keinen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mehr besaß. Somit hätte die Beschwerdeführerin ein gültiges Visum für die Einreise benötigt. Über ein solches Visum verfügte die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Die zuständigen Grenzbeamten haben daher – wie in Artikel 14 der EU VO 399/2016 vorgesehen der Beschwerdeführerin die Einreise verweigert. Eine begründete Entscheidung über die Einreiseverweigerung erhielt die Beschwerdeführerin durch den durchgestrichenen Einreisestempel mit dem Vermerk „C“ Die Gründe für die Zurückweisung wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Informationsblätter nicht erhalten hat, wurde nicht einmal vorgebracht. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin das Standardformular für die Einreiseverweigerung (Teil B) nicht erhalten hat. Gemäß Artikel 14 wird die begründete Entscheidung mit genaue Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt. Weiter besagt die Richtlinie, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen kann, die Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Es war daher die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die 12 Monatsfrist lediglich aufgrund von Covid-19 und ihres gesundheitlichen Zustandes überschritten wurde und dies jedenfalls berücksichtigungswürdige Gründe gemäß § 20 NAG seien, muss angemerkt werden, dass solche Gründe nur zu prüfen sind, wenn sie vorher der Behörde bekannt gegeben wurden. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch unstrittig nicht passiert. Gründe weshalb die Beschwerdeführerin verhindert war die österreichischen Behörden zu verständigen brachte sie nicht vor. Auch der Umstand, dass gar keine Flugverbindung während eines Teiles des Aufenthaltes in der Islamischen Republik Iran mit Österreich bestand befreit die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht zur Mitteilung der berücksichtigungswürdigen Gründe an die österreichische Behörde. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass ein Rückflug nach Österreich – zwar direkt nicht möglich war – dies aber über einen Drittstaat jedenfalls möglich gewesen wäre. Von einer automatischen Verlängerung der 12 Monatsfrist wegen der Covid-19 Pandemie konnte nicht ausgegangen werden, da dazu die rechtlichen Grundlagen in Österreich nicht geschaffen wurden. Vielmehr besteht für alle Betroffenen die Möglichkeit die Frist nach Verständigung der österreichischen Behörden auf 24 Monate verlängern zu lassen.
2. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und die Beschwerdeführerin unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.
3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Aufenthaltstitel; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.15.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021