RS Lvwg 2021/6/29 LVwG-AV-1231/001-2020

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.06.2021

Norm

TourismusG NÖ 2010 §12 Abs9
TourismusG NÖ 2010 §12 Abs12
BAO §201
BAO §239 Abs1

Rechtssatz

Die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 Abs 1 BAO nicht zu prüfen (vgl VwGH 99/15/0044). Solange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nicht erfolgt ist, gilt für wirksam selbstbemessene Abgaben, dass sie – im Hinblick auf die „Quasi-Rechtskraft“ einer Festsetzung durch Abgabenerklärung – nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspricht bzw diese übersteigt.

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Nächtigungstaxe; Rückzahlung; Guthaben; Selbstberechnung; Abgabenerklärung; Abgabenfestsetzung; Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1231.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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