Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.06.2021Norm
TourismusG NÖ 2010 §12 Abs9Rechtssatz
Die materielle Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 Abs 1 BAO nicht zu prüfen (vgl VwGH 99/15/0044). Solange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nicht erfolgt ist, gilt für wirksam selbstbemessene Abgaben, dass sie – im Hinblick auf die „Quasi-Rechtskraft“ einer Festsetzung durch Abgabenerklärung – nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspricht bzw diese übersteigt.
Schlagworte
Finanzrecht; Tourismusabgabe; Nächtigungstaxe; Rückzahlung; Guthaben; Selbstberechnung; Abgabenerklärung; Abgabenfestsetzung; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1231.001.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021