RS Lvwg 2021/7/10 LVwG-M-29/001-2021

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Veröffentlicht am 10.07.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.07.2021

Norm

B-VG Art78a
B-VG Art130 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §3 Abs4
SPG 1991 §2 Abs2
SPG 1991 §88 Abs1
NAG 2005 §20 Abs4

Rechtssatz

Das VwG des Bundes ist gemäß Art 131 Abs 6 B-VG zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei gemäß Rückverweisung auf Art 131 Abs 2 B-VG zuständig, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird (vgl VfSlg 19.986/2015). Zumal jenes VwG zur Entscheidung über einfachgesetzlich eingerichtete Verhaltensbeschwerden (zu denen sowohl Richtlinienbeschwerden als auch Beschwerden gemäß § 88 Abs 2 SPG zählen) zuständig ist, das in der jeweiligen Angelegenheit über Beschwerden gegen die „Haupttypen“ gemäß § 130 Abs 1 B-VG entscheidet, muss selbiges auch für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gelten.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Reisepass; Eintragung; Zuständigkeit; Vollziehung des Bundes;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.29.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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