Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.07.2021Norm
B-VG Art78aRechtssatz
Das VwG des Bundes ist gemäß Art 131 Abs 6 B-VG zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei gemäß Rückverweisung auf Art 131 Abs 2 B-VG zuständig, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird (vgl VfSlg 19.986/2015). Zumal jenes VwG zur Entscheidung über einfachgesetzlich eingerichtete Verhaltensbeschwerden (zu denen sowohl Richtlinienbeschwerden als auch Beschwerden gemäß § 88 Abs 2 SPG zählen) zuständig ist, das in der jeweiligen Angelegenheit über Beschwerden gegen die „Haupttypen“ gemäß § 130 Abs 1 B-VG entscheidet, muss selbiges auch für Maßnahmenbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gelten.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Reisepass; Eintragung; Zuständigkeit; Vollziehung des Bundes;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.29.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021