Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Juli 1996, Zl. Gew-785/2/96, betreffend Entziehung
der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der Landeshauptmann von Kärnten dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. Juli 1996 die ihm erteilte Gewerbeberechtigung, lautend auf Handelsgewerbe (§ 124 Z. 11 GewO 1994), eingeschränkt auf den Holzhandel, an einem näher bezeichneten Standort. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, die Erstbehörde habe in ihrem Bescheid festgestellt, mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Juni 1994 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden. Die Wirtschaftskammer Kärnten sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten hätten sich in ihren Stellungnahmen für die Gewerbeentziehung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, daß im Stadium des offenen Konkursverfahrens eine Finanzierung der Zwangsausgleichsquote nicht erreicht werden könne, weshalb die Belassung der Gewerbeberechtigung im Interesse des Antragstellers und auch im überwiegenden Interesse der Gläubiger stehe. Das Landesgericht Klagenfurt habe mitgeteilt, im Konkursverfahren sei es zu keinem Zwangsausgleich gekommen. Es sei eine Gläubigerbefragung durchgeführt worden, welche ergeben habe, daß ein konkretes Gläubigerinteresse an der Fortführung des Betriebes nicht bestehe, da sich einerseits eine Anzahl der Gläubiger gegen die Belassung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen habe, andererseits andere Gläubiger gegen eine Weiterführung keine Bedenken erhoben hätten. Von keinem der Gläubiger sei jedoch ein begründetes Interesse an der Fortführung des Betriebes ausgesprochen worden. In seiner Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, aus den Äußerungen der einzelnen Gläubiger sei erkennbar, daß sie seitens der Behörde dazu aufgefordert worden seien, mitzuteilen, ob gegen einen Fortbestand der Gewerbeberechtigung irgendwelche Einwände bestünden. Darauf komme es aber nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob die einzelnen Gläubiger ein Interesse an der Fortführung des Betriebes hätten. Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Mai 1996 sei der über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Konkurs nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Von dieser Sachlage ausgehend führte der Landeshauptmann aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Weiterführung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer im vorwiegenden Interesse der Gläubiger gelegen sei. Die Befragung der Gläubiger habe ergeben, daß das Finanzamt Spittal/Drau gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Einwände habe und die I-Ges.m.b.H. an der Weiterführung des Betriebes nicht interessiert sei. Die Bausparkasse X habe mitgeteilt, sollten nach der Versteigerung der Pfandliegenschaft Restforderungen verbleiben, bestehe ein Interesse an der Weiterführung des Betriebes. Die Kärntner Gebietskrankenkasse habe mitgeteilt, daß sie für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung sei, da bei einer weiteren Ausübung des Gewerbes mit einem Ansteigen der derzeitigen Verbindlichkeiten an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen und Umlagen in der Höhe von S 106.203,46 zu rechnen sei. Weitere im einzelnen angeführte Gläubiger hätten erklärt, es bestünden gegen eine Weiterführung des Gewerbes keine Bedenken. In seiner zu den Äußerungen der Gläubiger abgegebenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Gewerbeberechtigung werde derzeit in einer neu gegründeten Gesellschaft ausgeübt. Im Rahmen dieses Betriebes seien vorwiegend seine ehemaligen Geschäftspartner involviert und durch positive Geschäftsabschlüsse würden die im gegenständlichen Konkursverfahren erlittenen Verluste zumindest teilweise "repariert" werden. Das bloße Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge tatsächlich über liquide Mittel, sei kein entsprechendes Vorbringen. Dem widerspreche auch, daß er in seiner Stellungnahme vom 5. Jänner 1996 angegeben habe, er könne durch Ausübung seiner Gewerbeberechtigung in der neu gegründeten Gesellschaft durch positive Geschäftsabschlüsse die im gegenständlichen Konkursverfahren erlittenen Verluste zumindest teilweise wieder "reparieren". Daß er über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, auch nur um seine bestehenden Verbindlichkeiten abzudecken, behaupte er damit selbst nicht. Er verfüge somit offenkundig über keine ausreichenden Mittel zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, sodaß keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, sein Tätigwerden als selbständiger Gewerbetreibender könnte für seine Gläubiger nützlich sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt er vor, ein Verfahrensmangel des behördlichen Verfahrens sei darin zu erblicken, daß ihm die Erstbehörde zwar das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, aber ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, sich auch zur Form der von ihr gewählten Fragestellung zu äußern. Aus den einzelnen Stellungnahmen der Gläubiger sei zu entnehmen, daß sie seitens der Behörde offensichtlich dazu aufgefordert worden seien, mitzuteilen, ob gegen ein Fortbestehen der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung irgendwelche Einwände bestünden. Es komme aber nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 darauf an, ob die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Es sei daher die Aufforderung zur Stellungnahme an die Gläubiger im Konkursverfahren durch die Behörde erster Instanz nicht gesetzeskonform erfolgt, sodaß das diesbezügliche Ergebnis der Stellungnahmen nicht Grundlage für den Entzug der Gewerbeberechtigung sein könne. Dadurch, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die an die Gläubiger gerichtete Fragestellung nicht bekanntgegeben habe, habe sie den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Die belangte Behörde habe auch Erhebungen unterlassen, aus denen ein Einblick in die nunmehrige wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers hätte gewonnen werden können. Es fehlten Feststellungen darüber, ob er über liquide Mittel verfüge, um seinen Zahlungsverpflichtungen, die mit der Gewerbeausübung verbunden seien, nachzukommen. Tatsächlich verhalte es sich so, daß er seine Gewerbeberechtigung im Rahmen der erwähnten Gesellschaft ausübe und dabei sämtliche Zahlungspflichten prompt und vor Fälligkeit erfüllt würden. Die Auffassung der Behörde, die Gewerbeausübung sei nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, werde durch die Stellungnahmen einiger (namentlich genannter) Gläubiger widerlegt. Ein "Übersiebnungsverfahren", wonach die Anzahl der Gläubiger, welche ein Interesse an der Fortführung des Betriebes bekundeten, durch jene, die keinen Einwand gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung hätten, relativiert würde, sei nicht geeignet, um eine gesetzeskonforme Beurteilung vorzunehmen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist von der Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 leg. cit. angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
Nach § 13 Abs. 3 leg. cit. sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) Rechtsträger ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.
Daß die Tatbestandsvoraussetzung des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 im vorliegenden Fall erfüllt ist, wurde von der belangten Behörde - durch den Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt. Der Beschwerdeführer meint aber, es seien die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben.
Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist nach dieser Rechtslage von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage vom Rechtsträger erwartet werden kann, daß er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind. Dies insbesondere auch deshalb, weil abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen im Sinne der obigen Darlegungen auch zu berücksichtigen ist, daß im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartende Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach dargetan hat, geht es darum, daß die Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine vom Kriterium der Leistung aller fälligen Zahlungen losgelöste Vor- und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, kommt auch einer einen Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0172).
Ausgehend von dieser Rechtslage, nach der es auf allfällige Erklärungen der Gläubiger über ihr Interesse an einer Fortführung des Gewerbes nicht ankommt, vermag der Verwaltungsgerichtshof mit der die Art der Gläubigerbefragung durch die belangte Behörde betreffenden Verfahrensrüge eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Es ergibt sich hingegen aus den Feststellungen der belangten Behörde und auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, daß gegen den Beschwerdeführer nach Aufhebung des Konkurses weiter offene Forderungen bestehen, die von ihm - wie er hofft - in der Zukunft allmählich abgedeckt werden werden. Ein solcher Sachverhalt ist aber, wie sich aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt, keine geeignete Grundlage für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 2 GewO 1994.
Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis erübrigt es sich, in eine Prüfung der Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und jener "neu gegründeten Gesellschaft" einzugehen, in deren Rahmen die in Rede stehende Gewerbeberechtigung nach Darstellung des Beschwerdeführers ausgeübt wird, weil sich die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung schon aus den oben dargelegten Gründen als nicht rechtswidrig erweist.
Nach dem Gesagten läßt schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040223.X00Im RIS seit
20.11.2000