Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.07.2021Norm
B-VG Art78aRechtssatz
Die Vollziehung des FPG, somit von Teilen der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG, erfolgt ausschließlich durch Bundesbehörden ohne Einbindung von Landesbehörden, sodass die in Art 78a B-VG verankerte Mischform der Sicherheitsverwaltung, die weder der mittelbaren noch der unmittelbaren Bundesverwaltung eindeutig zuzuordnen ist, nicht mehr vorliegt. Da es sich um unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art 102 Abs 2 B-VG handelt, kommt die Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG nicht zur Anwendung (vgl VwGH Ra 2017/19/0261).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Reisepass; Eintragung; Zuständigkeit; Vollziehung des Bundes;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.29.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021