Entscheidungsdatum
14.07.2021Norm
BAO §279Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, vertreten durch B, ***, ***, Rechtsanwalt in ***, vom 16. Februar 2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 29. Jänner 2021, zu Aktenzeichen: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2020, betreffend Abweisung eines „Antrages“ vom 18. August 2020, keine Folge gegeben wurde, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2020, Aktenzeichen ***, ersatzlos behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019 wurde über einen Rückzahlungsantrag des Herrn A, *** (in der Folge: Beschwerdeführer) dahingehend abgesprochen, dass dem Antrag hinsichtlich zu Unrecht entrichteter Kanalgebühren und Nebengebühren im Gesamtausmaß von € 8.897,71 entsprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Februar 2020, Geschäftszahl: LVwG-AV-1175/001-2019, als unbegründet abgewiesen.
Am 18. August 2020 richtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben an den Rechtsvertreter der Stadtgemeinde *** mit Folgendem Inhalt:
„Mein Mandant: A
Ihre Mdt.: Stadtgemeinde ***
Sehr geehrter Herr Kollege!
In obiger Angelegenheit überlasse ich Ihnen anbei den rechtskräftigen Bescheid Ihrer Mandantschaft vom 17.9.2019 mit der Aufforderung, mir diesen versehen mit der Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbestätigung Ihrer Mandantschaft bis längstens 1.9.2020 (in meiner Kanzlei einlangend) zukommen zu lassen, widrigenfalls mein Mandant umgehend weitere rechtliche Schritte gegen Ihre Mandantschaft zur Einleitung bringen wird.“
Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2020, Aktenzeichen ***, wurde „über den an den Rechtsvertreter der Stadtgemeinde *** (…) gerichteten Antrag vom 18.8.2020, welcher von diesem an die Stadtgemeinde *** weitergeleitet worden ist und mit welchem beantragt wurde auf dem übersandten Bescheid vom 17.9.2019, welcher dem Schreiben angeschlossen war, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung anzubringen und diesen wieder an den Rechtsvertreter des Herrn A bis 1.9.2020 zurück zu senden“ entschieden. Der „Antrag“ wurde abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung vom 12. Oktober 2020 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 29. Jänner 2021 keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Bescheidbeschwerde vom 16. Februar 2021, eingebracht durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers.
Das LVwG habe nicht den Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers, sondern den konstruierten Kompensationsanspruch der Behörde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Rückzahlungsverpflichtung der Behörde ergebe sich bereits unmittelbar aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Spruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. September 2019, die seitens der Behörde konstruierten zivilrechtlichen Ansprüche seien nicht Spruchbestandteil. Behauptete privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer, auf welche die von der Behörde konstruierte Kompensationsforderung gestützt würden, würden ausdrücklich bestritten. Die bescheidmäßige Abweisung des Antrages mit dem bekämpften Bescheid sei rechtswidrig und rechtsgrundlos erfolgt. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021, wurde seitens des Rechtsvertreters der Stadtgemeinde *** die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsakt.
Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
Artikel 133.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2.2. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeinderates wurde die Abweisung eines Antrages vom 18. August 2020 durch den Stadtrat bestätigt. Verfahrensgegenständlich ist daher auch im Beschwerdeverfahren die Entscheidung über diesen „Antrag“ vom 18. August 2020.
Das Schreiben vom 18. August 2020 wurde nicht bei der Stadtgemeinde *** eingebracht, sondern vom Rechtsvertreter der Gemeinde an diese weitergeleitet.
Als „Anbringen von Parteien“, welche eine Entscheidungspflicht und Zuständigkeit einer Behörde zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, d.h. die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden.
Formellrechtlich ist die Entscheidungspflicht somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen Antrag gestellt hatte (VwGH 93/07/0123; 2007/05/0017).
Schon aufgrund seiner Form war das Schreiben vom 18. August 2020 nicht geeignet, einen Entscheidungsanspruch des Einschreiters zu begründen, wurde doch in dem Schreiben keine Behörde angerufen.
In dem Schreiben wurde die „Stadtgemeinde ***“ zur Ausstellung einer Rechtskrafts – und Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgefordert.
Eine bestimmte Behörde (z.B. Bürgermeister oder Stadtrat) wurde in diesem Schreiben nicht genannt bzw. zum Tätigwerden aufgefordert.
Die Verpflichtung, über Anbringen von Parteien zu entscheiden, trifft die Behörde, nicht die Gebietskörperschaft (vgl. VwSlg 10.805 A/1982; VwGH 94/05/0300; 96/06/0166).
Die Entscheidungspflicht kann nur von einem behördlichen Organ, nicht auch von einer Gebietskörperschaft (hier: einer Gemeinde) verletzt werden.
Die ausdrücklich an die Gebietskörperschaft, die Stadtgemeinde ***, gerichtete Eingabe vom 18. August 2020, war somit nicht geeignet, eine Entscheidungspflicht bzw. Zuständigkeit einer in der Eingabe nicht bezeichneten Behörde (hier: des Stadtrates) zu begründen.
Mangels eines an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** gerichteten Antrages traf diesen auch keine Entscheidungspflicht, weshalb dem Einschreiter und nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch kein Entscheidungsanspruch zukommt. Dementsprechend bestand auch keine Zuständigkeit des Stadtrates zur Entscheidung über einen solchen, nicht an ihn gerichteten „Antrag“.
Die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines Antrages belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 1088/78) bzw. verletzt ein solcher Bescheid das Recht der Verfahrenspartei auf Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeit (VwGH 93/17/0200; 95/19/0871; 96/10/0186; 2003/12/0105; 2006/12/0044). Durch die amtswegige Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides verstößt die Behörde gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weil sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (VfSlg 2167/1951; 5363/1966; 11.502/1987).
Mangels Vorliegen eines an den Stadtrat gerichteten Antrages war dieser zu einer bescheidmäßigen Entscheidung nicht zuständig. Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Der Bescheid des Stadtrates erweist sich bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Stadtrates wegen dessen Unzuständigkeit aufzuheben war, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Insofern in der Beschwerde auch Kosten verzeichnet wurden, wird festgehalten, dass Aufwandsersatz im Beschwerdeverfahren schon im Hinblick auf § 313 BAO nicht in Betracht kommt.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche in der Beschwerde nicht beantragt wurde und auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
3.3. Ergänzendes:
Festgehalten wird, dass auf die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung kein Rechtsanspruch besteht (VwGH 2000/05/0072). Es handelt sich bei einer Rechtskraftbestätigung um die bloße Beurkundung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergebenden, mit einem erlassenen Urteil oder Bescheid verbundenen Rechtsfolge, die von der Erfüllung bestimmter Tatsachen (die formelle Rechtskraft z.B. vom ungenützten Verstreichen der Rechtsmittelfrist) abhängt und unabhängig von ihrer Beurkundung eintritt (VwGH 99/12/0199).
Die Rechtskraftbestätigung selbst ist keine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche (Feststellungs)Entscheidung; sie ist ihrem Inhalt nach bloß eine von der Behörde (Gericht) bezeugte rechtserhebliche Tatsache, der auf Grund der Eigenschaft des bestätigenden Organes die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 Abs. 1 ZPO zukommt. Als solche macht sie (soweit sie keine äußeren Mängel aufweist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt, sie begründet die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs. 2 ZPO (vgl. auch § 168 BAO) widerlegt werden kann.
Die Rechtskraft des den Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers bestätigenden Bescheides besteht auch ohne deren urkundliche Bestätigung.
Die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung anstelle der gebotenen Rückzahlung des bescheidmäßig bestätigten Rückzahlungsanspruches des Beschwerdeführers ist eine zivilrechtliche. Das zivilrechtliche Rechtsinstitut der Aufrechnung (Kompensation) gemäß § 1438 ABGB ermöglicht die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Die Aufrechnung wirkt als Zahlung. Beide Forderungen werden, soweit sie sich decken, getilgt. Es muss sich dabei allerdings um gegenseitige, gleichartige, richtige und fällige Forderungen handeln. Richtig („gültig“) sind Forderungen, welche bereits wirksam entstanden sind, das heißt entweder durch Bescheid oder Gerichtsurteil begründet wurden oder (bei privatrechtlichen Forderungen) vom Schuldner anerkannt wurden.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Verfahrensrecht; Rückzahlung; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Zuständigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.386.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021