Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.07.2021Norm
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Hinblick auf die bescheidmäßige Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gem § 38 NÖ BO 2014 wird durch die Behauptung einer früher bereits erfolgten Leistung kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, sondern letztlich das Bestehen eines zivilrechtlichen Aufrechnungsanspruches eingewendet. Eine (allenfalls einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde entgegenstehende) zivilrechtliche Forderung kann nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden, sondern muss auf dem dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg gesondert geltend gemacht werden.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Baubewilligung; Abgabenschuld; Zeitbezogenheit; Zivilrechtsweg;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.18.001.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021