Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
W285 2221492-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2019, Zahl: 45656102-180998090, betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und es wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein seit 04.11.2013 durchgehend in Österreich gemeldeter ungarischer Staatsbürger, welcher mit Urteilen eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2018 und vom XXXX 2018 jeweils wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz sowie wegen Körperverletzung verurteilt worden sei und Schulden in Höhe von EUR 30.000,- aufweisen würde. Dieser habe keine familiären Bindungen in Österreich, seine Eltern und seine Schwester würden im Heimatland leben. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat den Beruf des Fliesenlegers erlernt und so seinen Lebensunterhalt verdient. In Österreich arbeite dieser als Hauswart. Der Beschwerdeführer habe durch sein den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegendes Verhalten erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten.
Mit dem am 02.07.2019 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz der (damals) bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.07.2019 wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2021 – nachdem gegen den Beschwerdeführer mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 und vom XXXX 2021 weitere rechtskräftige Verurteilungen ergangen waren – eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei im Jahr 2011 nach Österreich gekommen, habe fünf Jahre Nachtschichten bei einer Tankstelle gearbeitet und neben dieser Tankstelle gewohnt. Er sei bei mehreren Firmen gewesen. Seit 2012 habe er kurz bei einer Isolierfirma gearbeitet, dann sei er bei der Tankstelle und nebenbei Koch gewesen. Er habe dann sicher fünf Jahre Vollzeit bei der Tankstelle gearbeitet. 2018/2019 habe er schlechte Freunde und eine schlechte Frau kennengelernt und sei drogensüchtig gewesen. Er wolle sein Leben wieder in den Griff bekommen und eine Therapie machen. Er brauche dies und habe diese beiden Betrüge nicht begehen wollen. Der Beschwerdeführer sei heroinsüchtig gewesen und habe aus diesem Grund alles verloren. Die Straftaten habe er aufgrund seiner Drogensucht begangen. Der Beschwerdeführer habe bereits vorher eine Therapie machen wollen, er habe viele Polizeistrafen und habe monatlich EUR 700,- bis 800,- nur für die Polizei bezahlt. Wegen der Exekution habe er kaum Geld übrig gehabt. Zum Glück sei er eingesperrt worden und könne die Therapie machen; es handle sich dabei um eine ganz strenge Therapie. Eine Entzugstherapie habe er bereits während der Haft gemacht und jetzt ambulant. Wenn er hierbleiben dürfte, wolle er ein neues Leben anfangen. Er befinde sich seit sechs Monaten und voraussichtlich bis 28.01.2013 in Haft. Sein Vater lebe in Deutschland und seine Mutter in Ungarn. Er wolle aber hier in Österreich bleiben, wo er all seine Freunde und Bekannten hätte. Auch Arbeit habe er hier immer gehabt. In Ungarn habe er nichts.
Der Beschwerdeführer legte ein klinisch-psychologisches Gerichtssachverständigen-Gutachten vom 05.03.2021 vor, welchem sich zusammengefasst entnehmen lässt, dass beim Beschwerdeführer nach ICD-10 folgende Diagnosen vorliegen: 1.) Psychische und Verhaltensstörung durch Opiate, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (F11.21); 2.) Psychische und Verhaltensstörung durch Stimulanzien, Abhängigkeitssyndrom (F15.2), 3.) Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (F12.2), sowie 4.) Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1). Bei Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit sei aus sachverständiger Sicht Therapiebedürftigkeit gegeben, die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers sei aus heutiger Sicht als sehr gering einzustufen, zumal Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit nur in Ansätzen vorhanden seien, er kein eigenes Erklärungsmodell für die Entstehung habe und dies erst entwickelt werden müsse. Eine aktuell bekundete Therapiemotivation sei als ausreichend zu erachten. Von sachverständiger Seite werde eine stationäre Behandlung in der Dauer eines halben Jahres mit Einzeltherapiesitzungen, Gruppentherapiesitzungen, begleitenden Harnkontrollen und Etablierung einer Tagesstruktur empfohlen. Im Anschluss daran sollte eine ca. 18-monatige ambulante Behandlung stattfinden.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, seit 2012 in Österreich einer legalen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein, wurde dem Beschwerdeführer die in Aussicht genommene Durchführung weiterer diesbezüglicher Ermittlungen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab an, auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und mündliche Verkündung der Entscheidung zu verzichten.
Mit Schreiben vom 23.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der durch das Bundesverwaltungsgericht am gleichen Datum eingeholte Sozialversicherungsdaten-Auszug zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
Am 05.05.2021 wurde eine aktuelle Meldebestätigung des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und führte die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest (vgl. Kopie Lichtbildausweis für EWR-Bürger, AS 179).
Der Beschwerdeführer war erstmals vom 16.03.2012 bis 26.06.2012 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Zeitraum 27.06.2012 bis 03.11.2013 lag keine behördliche Meldung vor. Seit 04.11.2013 ist dieser ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.09.2017 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Ein durchgehender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet liegt nicht vor (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie den Zentralen Fremdenregister jeweils vom 19.03.2021).
Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.03.2021 war der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 22.10.2012 bis 09.11.2012, 22.03.2013 bis 11.06.2013, 27.03.2013 bis 30.06.2014 und 01.07.2014 bis 13.12.2015 jeweils als Arbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von 25.05.2015 bis 30.06.2015, von 01.01.2016 bis 29.02.2016 sowie von 01.03.2016 bis 19.10.2016 war dieser als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Von 23.12.2015 bis 11.01.2016, von 13.01.2016 bis 04.04.2016 sowie von 11.04.2016 bis 11.05.2016 bezog dieser Arbeitslosengeld, von 12.05.2016 bis 05.09.2016 lag ein Bezug von Notstandshilfe/Überbrückungshilfe vor. Von 06.09.2016 bis 04.11.2020 war dieser wiederum als Arbeiter beschäftigt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2018 eine Person durch Versetzen eines wuchtigen Schlages zu Boden stieß, dem am Boden Liegenden weitere Schläge versetzte und dessen Kopf gegen den Asphalt schlug, wodurch er ihm, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Trümmerbruch der Nase mit Abschürfungen am Nasenrücken, eine Schädelprellung und eine Abschürfung am Hinterhaupt zugefügt hat. Weiters hat er in der Zeit von Jänner 2017 bis März 2017 fünf Gramm Cannabiskraut sowie im Mai 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers sowie als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2018, wurde Beschwerdeführer zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer (Zusatz-)Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro (im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach den §§ 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG und 12 dritter Fall StGB sowie nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG und 12 dritter Fall StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in mehrfachen Angriffen von Anfang 2018 bis Juni 2018 ins Bundesgebiet einführte, indem er gemeinsam mit den weiteren Tätern 35 Gramm Crystal Meth (Methamphetamin) mit einem Pkw aus der Slowakei und aus Ungarn nach Österreich einführte, wobei der Beschwerdeführer als Fahrer fungierte. Er trug weiters durch Fahrerdienste dazu bei, dass er seinem Mittäter von Sommer 2014 bis Sommer 2015 unterstützte, 42 Gramm Crystal Meth nach Österreich zu bringen. Der Beschwerdeführer hat zudem von März 2017 bis Ende Juni 2018 Suchtgift erworben und besessen, dies zum persönlichen Gebrauch.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis sowie den untergeordneten Tatbeitrag des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2020, wurde der Beschwerdeführer, wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat im Mai 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner damaligen Freundin als Mittäterin im Rechtsverkehr, bei der Eröffnung eines Kontos bei einer Bank, eine falsche Urkunde verwendet, in der er teilweise richtige und teilweise falsche Angaben hinsichtlich einer dritten Person machte und deren Unterschrift fälschte. Bei der Bank hat er die Identität der dritten Person vorgetäuscht und die Bank zu einer Auszahlung von EUR 7.956,86 auf der Grundlage eines gefälschten Auszahlungsantrages verleitet. Dabei wurde eine falsche Urkunde, nämlich einen falschen Antrag auf Eröffnung eines Girokontos, verwendet.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Begehung während offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer beging den Betrug mit falschen oder verfälschten Urkunden, der Schaden überstieg EUR 5.000,- und der Betrug wurde als gewerbsmäßig qualifiziert. Er hat Mobilfunkbetreiber am Vermögen geschädigt bzw. zu schädigen versucht, indem er mit seinem Mittäter einen Mobilfunkbetreiber verleitete, ein Smartphone und zwei Fernsehgeräte, einen weiteren Mobilfunkbetreiber verleitete, zwei Smartphones und einen weiteren Mobilfunkbetreiber verleitete, ein Smartphone und Telefonieleistungen zu übergeben bzw. zu überbringen. Mit drei weiteren Mittätern hat er durch die Ausfolgung von acht Smartphones und die Erbringung von Telefonieleistungen durch Mobilfunkanbieter diese ebenfalls am Vermögen geschädigt. Eine versuchte Schädigung am Vermögen verschiedener Mobilfunkanbieter erfolgte hinsichtlich weiterer sechs Smartphones und der Erbringung von Telefonieleistungen.
Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend (vgl. aktenkundige Kopien der angeführten Urteile vom XXXX 2018, vom XXXX 2018, vom XXXX 2020 und vom XXXX 2021).
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen Urteilen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Nach Auskunft der BH XXXX vom 02.09.2020 liegen gegen den Beschwerdeführer rechtskräftige, noch nicht getilgte Strafverfügungen und Straferkenntnisse hinsichtlich von 26 Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG vor. Dabei fallen das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung am 09.06.2017, 01.07.2017, 01.12.2017, 23.11.2018, 26.02.2018, 21.10.2018 und am 13.04.2020 besonders ins Gewicht.
(vgl. aktenkundiges Schreiben der BH XXXX vom 02.09.2020 mitsamt der beiliegend übermittelten Kopien der angeführten Strafverfügungen und -erkenntnissen).
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Diagnosen vor: 1.) Psychische und Verhaltensstörung durch Opiate, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (F11.21); 2.) Psychische und Verhaltensstörung durch Stimulanzien, Abhängigkeitssyndrom (F15.2), 3.) Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (F12.2), sowie 4.) Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1). Darüberhinausgehende körperliche oder psychische Erkrankungen bestehen nicht. Seitens der durch das Landesgericht XXXX beauftragten Sachverständigen wurde im Gutachten vom 05.03.2021 eine Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung, bestehend aus einer halbjährigen stationären und anschließenden 18-monatigen ambulanten Behandlung, empfohlen (vgl. klinisch-psychologisches Gerichtssachverständigen-Gutachten vom 05.03.2021).
Der Beschwerdeführer ist mit Ausnahme der angeführten Suchterkrankungen gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Ungarn den Beruf des Fliesenlegers erlernt und ausgeübt. In Österreich war er für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt seit dem Jahr 2016 als Hausmeister, tätig, wobei er rund EUR 1.200,- verdiente. Seine Mutter und eine Schwester leben in Ungarn, sein Vater lebt in Deutschland. In Österreich hat der ledige und kinderlose Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und hat einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet.
Gegenwärtig verbüßt er seit 30.11.2020 eine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .
(vgl. Niederschrift Beschwerdeverhandlung vom 22.03.2021, S 4; Klinisch-psychologisches Gerichtssachverständigen-Gutachten vom 05.03.2021, S 9; Hausbetreuungs-Dienstvertrag, AS 187 ff).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Darüber hinaus ist der Besitz eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug und einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem, aus dem Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein.
Die Feststellungen zur seit 16.03.2012 erstmals vorgelegenen behördlichen Wohnsitzmeldung sowie dem seit 04.11.2013 durchgehend vorliegenden Wohnsitz ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die dem Beschwerdeführer infolge seines Erstantrages vom 02.06.2017 am 29.11.2017 ausgefolgte Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die Beschäftigungszeiten sowie die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe lassen sich einem Sozialversicherungsdatenauszug entnehmen. Zusammenschauend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich frühestens ab 22.10.2012 nachweislich im Bundesgebiet aufgehalten hat, sodass seinen unbelegten Angaben, dass er sich seit 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, mangels entsprechender Eintragungen im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister oder der Vorlage sonstiger Belege, nicht gefolgt werden kann. Ein zehnjähriger Inlandsaufenthalt war demnach nicht festzustellen.
Die zitierten strafgerichtlichen Urteile der Landesgerichte XXXX und XXXX sind aktenkundig und werden diese dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Ebenso sind die durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom 19.03.2021 auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Strafverfügungen und Straferkenntnisse aktenkundig und werden dem gegenständlichen Erkenntnis ebenfalls in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde auf eine in Österreich geführte Beziehung verwies, ist festzuhalten, dass sich dem gerichtlichen Sachverständigen-Gutachten vom 05.03.2021 entnehmen lässt, dass jene Beziehung beendet wurde und es wurden vom Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung auch sonst keine aktuellen familiären Bindungen im Bundesgebiet genannt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A.I.) Abweisung der Beschwerde:
Der mit „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 9 NAG lautet:
„§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:
„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“
Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Der verstärkte Schutz des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie kommt ihm daher nicht zu.
Im Hinblick auf den heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zudem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – nachdem er sich seit 04.11.2013 durchgehend und somit mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält – das Recht zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben hat und ob dieses zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch besteht:
Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
Wie die umseitigen Feststellungen zu seinen insgesamt vier gerichtlichen Verurteilungen zeigen, trat der Beschwerdeführer im Sommer 2014 – somit rund eineinhalb Jahre nach seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im November 2013 – durch die Begehung von Suchtgifthandel erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung und geht von jedenfalls eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus den vorliegenden vier rechtskräftigen Verurteilungen insbesondere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Suchtgifthandels, des Vergehens des schweren Betruges sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges ist eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft abzuleiten, zumal ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, Eigentumskriminalität und Suchtgiftdelinquenz, besteht.
Aufgrund seines delinquenten Verhaltens und aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der Beschwerdeführer das Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet nicht erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN; 20.09.2020, Ra 2020/21/0112).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).
Bei der zum Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet war, er beginnend ab 2014 delinquierte, die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht zum Umdenken des Beschwerdeführers führten und er daneben eine Reihe von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist, wobei das mehrmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung besonders schwer wiegt.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2018 eine Person durch Versetzen eines wuchtigen Schlages zu Boden stieß, dem am Boden Liegenden weitere Schläge versetzte und dessen Kopf gegen den Asphalt schlug, wodurch er ihm, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Trümmerbruch der Nase mit Abschürfungen am Nasenrücken, eine Schädelprellung und eine Abschürfung am Hinterhaupt zugefügt hat. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Kopf des bereits am Boden liegenden Opfers gegen den Asphalt schlug, verdeutlicht eine besondere Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Zudem beging der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz.
So lag dem bereits angeführten Urteil vom XXXX 2018 desweiteren zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner 2017 bis März 2017 fünf Gramm Cannabiskraut sowie im Mai 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2018 wegen der Vergehen des Suchtgifthandels nach den §§ 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG und 12 dritter Fall StGB sowie nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG und 12 dritter Fall StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer (Zusatz-)Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro (im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 35 Gramm Crystal Meth (Methamphetamin), in mehrfachen Angriffen von Anfang 2018 bis Juni 2018 gemeinsam mit den weiteren Tätern mit einem Pkw aus der Slowakei und aus Ungarn nach Österreich einführte, wobei der Beschwerdeführer als Fahrer fungierte. Er trug weiters durch Fahrerdienste dazu bei, dass er seinen Mittäter von Sommer 2014 bis Sommer 2015 unterstützte, 42 Gramm Crystal Meth nach Österreich zu bringen. Der Beschwerdeführer hat zudem von März 2017 bis Ende Juni 2018 Suchtgift erworben und besessen, dies zum persönlichen Gebrauch. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis sowie den untergeordneten Tatbeitrag des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten.
Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeigt, dass von seiner Person eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, dies insbesondere aufgrund der erheblichen Menge an Suchtgift, der grenzüberschreitenden Einfuhr von Suchtgift und des Agierens innerhalb einer kriminellen Vereinigung.
Die von der belangten Behörde aufgrund des bereits dargestellten, den beiden ersten Verurteilungen zugrunde liegenden, Fehlverhaltens getroffene Gefährdungsprognose wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bestätigt. So ergingen seither zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen schweren Betrugsdelikten, wobei ihn weder die beiden Vorverurteilungen, die bedingten Strafnachsichten, offene Probezeiten, noch die Kenntnis über das anhängige Beschwerdeverfahren gegen das mit Bescheid vom 06.06.2019 erlassene Aufenthaltsverbot von einer Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens abzuhalten vermochten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB und des Vergehens der der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner damaligen Freundin als Mittäterin im Rechtsverkehr, bei der Eröffnung eines Kontos bei einer Bank, eine falsche Urkunde verwendet hat, in der er teilweise richtige und teilweise falsche Angaben hinsichtlich einer dritten Person machte und deren Unterschrift fälschte. Bei der Bank hat er die Identität der dritten Person vorgetäuscht und die Bank zu einer Auszahlung von EUR 7.956,86 auf der Grundlage eines gefälschten Auszahlungsantrages verleitet. Dabei wurde eine falsche Urkunde, nämlich ein falscher Antrag auf Eröffnung eines Girokontos, verwendet. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Begehung während offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer beging den der Verurteilung zugrunde liegenden Betrug mit falschen oder verfälschten Urkunden, der Schaden überstieg EUR 5.000,- und der Betrug wurde als gewerbsmäßig qualifiziert. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das umfassende und reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie die zwei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend.
Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen unterschiedliche Rechtsgüter zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr eine jedenfalls tatsächliche ist. Der Beschwerdeführer versuchte, sowohl durch die Begehung von Suchthandel als auch durch gewerbsmäßigen schweren Betrug eine illegale Einnahmequelle zu schaffen. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der Beschwerdeführer befindet sich nach vor in Haft bzw. zu Beginn einer stationären psychotherapeutisc