TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 W195 2243610-1

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §32

Spruch


W195 2243610-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.1. bisherige Verfahren:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von XXXX wurde am 23.10.2018 im Rahmen einer Personenkontrolle betreten und wurden im Zuge dieser Amtshandlung ein nigerianischer Reisepass und ein spanischer Aufenthaltstitel sichergestellt.

I.1.2. Am 06.11.2018 wurde der BF von der belangten Behörde zur Ermittlung der Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Aufforderung zur Ausreise niederschriftlich einvernommen. Der BF führte aus, dass er am 03.10.2018 nach Österreich eingereist sei und legte dazu ein Busticket vor. Als Zweck seines Aufenthaltes gab er an, dass er einen Freund besuchen wolle. Er gab weiters an, dass keine Familienangehörigen in Österreich leben würden, in Nigeria würden seine Mutter und sein Bruder leben und in Spanien seine Frau, sein Stiefsohn und sein Cousin. Finanzieren würde er sich seinen Aufenthalt in Österreich damit, dass er bei seinem Freund essen würde und Bargeld (€ 500) sowie Kreditkarten besitzen würde. Er würde über eine Krankenversicherung in Spanien verfügen, die Auslandsaufenthalte abdecken würde. Der BF wurde zudem darauf hingewiesen, dass er sich legal bis zu 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Nach der Einvernahme wurde festgestellt, dass sich der BF legal in Österreich aufhalten würde und wurden ihm seine Ausweisdokumente ausgefolgt.

I.1.3. Am 26.11.2018 wurde der BF wegen des Verdachtes des Vergehens/Verbrechens nach dem SMG festgenommen und wurde über ihn am 28.11.2018 die Untersuchungshaft verhängt.

I.1.4. Am 28.11.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 21 Z 2 BFA-VG gegen den BF erlassen und angeordnet, dass dieser sofort nach Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft festzunehmen sei.

I.1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.12.2018, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu einen ordentlichen Schubhaftbescheid gemäß § 76 FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen eingeräumt und die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen aufgetragen.

I.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 16 Monate bedingt und 5 Monate unbedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig (mit Rechtsmittelverzicht) verurteilt und noch am selben Tag aus der Haft entlassen und wurde der BF aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen.

I.1.7. Am 15.05.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und führte er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst aus, dass er verheiratet sei und Sorgepflichten für ein Kind habe. Seine Frau und sein Kind würden in Spanien leben und würde er dort als selbstständiger Autoverkäufer und in der Landwirtschaft arbeiten. In Nigeria sei er zuletzt vor 13 Jahren gewesen und würde in Nigeria noch sein Onkel leben, Geschwister habe er keine und habe er zuletzt im Vorjahr Kontakt zu seinem Onkel gehabt. In Nigeria werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. In Spanien würde er durchschnittlich € 1.200, -- verdienen, derzeit sei er aber nicht im Besitz von Barmitteln. Die Rückkehrentscheidung würde er zur Kenntnis nehmen und ersuche er darum, dass diese keine Auswirkungen auf sein Aufenthaltsrecht in Spanien habe.

I.1.8. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 z 2 iVm § 57 Abs. 1 AVG, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 15.05.2019 für rechtmäßig erklärt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.

I.1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

I.1.10. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 15.05.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX , als Mitglieder XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 15.05.2019 persönlich ausgehändigt.

I.1.11. Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.

I.1.12. Am 05.06.2019 wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung des BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung für Spanien verfüge und es sich dabei um ein europarechtliches Aufenthaltsrecht handeln würde. Weiters wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass die Behörden in Österreich kein Einreiseverbot für den Schengen Raum erlassen hätten dürfen, da ihre Kompetenz nicht so weit reichen würde. Der Behörde sei zudem vorzuwerfen, jegliche Ermittlungen und Feststellungen bezüglich der Bindungen im Sinne des Art 8 EMRK innerhalb der EU zu verweigern. Die belangte Behörde könne zudem nicht erklären, weshalb trotz des Privat- und Familienlebens in Spanien eine Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre. Es werde daher beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung des BF festzustellen, dass die Spruchpunkte 1-5 nicht zulässig und deshalb zu beheben seien, einen Aufenthaltstitel zu gewähren und festzustellen, dass die Ausweisung nach Nigeria nicht zulässig sei, in eventu festzustellen, dass die Ausweisungsentscheidung zielstaatbezogen auf Nigeria nicht zulässig sei und die Rückkehrentscheidung nicht in Verbindung mit einer Abschiebung nach Nigeria auszusprechen, sowie das Einreiseverbot national auf Österreich zu begrenzen und für den Fall einer gänzlich negativen Entscheidung die ordentliche Revision zuzulassen.

I.1.13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2019 vorgelegt.

I.1.14. Mit Schriftsatz vom 12.06.2019 wurde seitens einer weiteren Rechtsvertretung, nämlich der XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben und mangelhaftes Verfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF auf finanzielle Mittel zurückgreifen könne um seine Ausreise nach Spanien zu finanzieren. Die Rückkehrentscheidung sei zudem im Hinblick auf § 52 Abs. 6 FPG rechtswidrig. Weiters wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei weshalb der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF wäre bereit gewesen unverzüglich nach Spanien auszureisen und wäre er auch in der Lage sich die Mittel dafür legal zu beschaffen, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb er die öffentliche Sicherheit gefährden sollte. Die belangte Behörde hätte bei unionsrechtlicher Auslegung deshalb zum Schluss kommen müssen, dass gegen den BF keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, sondern er stattdessen angewiesen hätte werden müssen, unverzüglich nach Spanien auszureisen, da er dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Es wäre daher im Falle des BF zu berücksichtigen gewesen, dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ in Spanien verfüge und dort seinen Lebensmittelpunkt habe und sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht nur im Hinblick auf die Situation in Österreich, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Zum Einreiseverbot wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich die belangte Behörde lediglich auf eine Verurteilung des BF gestützt habe und im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt habe, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen sich mit der Frage auseinanderzusetzen ob vom BF überhaupt eine weitere Gefährdung ausgehe und wie lange diese zu prognostizieren sei, sodass bei richtiger Gewichtung die Höhe von 6 Jahren jedenfalls unzulässig und unverhältnismäßig sei. Zuletzt wurde noch ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum im gegenständlichen Fall keinesfalls verhältnismäßig sei und hätte die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zumindest nur für Österreich erlassen müssen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen; sowie das auf 6 Jahre befristete bzw. das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen; in eventu, den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; dem BF Verfahrenshilfe im Umfang der im beiliegenden Antrag genannten Gebühren, Auslagen und Verfahrenshandlungen gewähren.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegeben Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind.

I.1.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, XXXX wurden die Beschwerden abgewiesen sowie der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

I.2. Gegenständliches Verfahren:

II.2.1. Mit Email vom 30.11.2021 teilte XXXX mit, dass der BF sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Es werde ersucht um Mitteilung, ob es ein schengenweites Einreiseverbot gibt und „falls ja, wird ersucht dieses auf das österreichische Bundesgebiet einzuschränken.“ (Administrativakt Seite 254).

II.2.2. Das BFA antwortete am 10.12.2020 per Email dem Vertreter des BF daraufhin wie folgt: „…bezüglich Ihrer Anfrage wird mitgeteilt, dass das Einreiseverbot schengenweit ausgeschrieben ist. Im Übrigen wird auf das Erkenntnis des BVwG Seite 19, erster Absatz, verwiesen“ (AS 255).

II.2.3. Am 22.03.2021 langte von XXXX ein neues Email beim BFA ein. Dieses hat folgenden Wortlaut: „… Beantragt wird, dass Einreiseverbot national auf Österreich einzugrenzen. Der ASt hat kein Interesse daran nach Österreich zu kommen und wird keinerlei Probleme in Österreich verursachen. Demgegenüber hat er ein berechtigtes Interesse daran in den rechtlichen [sic] Schengenstaaten reisen zu können. Dies ist auch zur Pflege und Fortführung des Familienlebens notwendig. Es wird daher ersucht dem Antrag stattzugeben bzw. allenfalls Hintergründe mitzuteilen.“ (AS 256).

II.2.4. Nach einem aufklärenden Email vom 25.03.2021 seitens des BFA über die rechtliche Situation (AS 257) langte vom Vertreter des BF ein neues Email beim BFA ein, in welchem die bescheidmäßige Absprache über den Antrag durch das BFA verlangt wird (AS 259).

II.2.5. Das BFA gab daraufhin per Email vom 21.04.2021 eine inhaltliche Aufklärung unter Verweis auf die Judikatur des VwGH aus 2015 (AS 261). Dieses beantwortete der Vertreter des BF mit dem Ersuchen um schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des BFA (Email vom 21.04.2021, AS 263)

II.2.6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum (Einschränkung des Geltungsbereiches des Einreiseverbotes) auf nationale Gültigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil I) und die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von € 6,50 vorgeschrieben (Spruchteil II).

Begründend führte das BFA – zusammengefasst - aus, dass die Anträge in den österreichischen Rechtsvorschriften keine Entsprechung fänden und eine nationale Beschränkung des Einreiseverbotes im Fremdenpolizeigesetz nicht vorgesehen sei. Es sei jedoch dem Grunde nach die im Art 25 der Schengener Durchführungsverordnung vorgesehene mögliche Vorgangsweise für die Interessen des BF dargestellt worden. Eine Einschränkung auf nationale Gültigkeit eines schengenweit ausgeschriebenen Einreiseverbotes erfolge laut Schengener Durchführungsverordnung somit nur auf Antrag eines Vertragsstaates. Einer Verfahrenspartei stünde kein Antragsrecht zu.

Da das BFA weder eine sachliche noch eine örtliche Zuständigkeit habe, sei der Antrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II bezog sich die belangte Behörde auf die Bundesverwaltungsabgabenverordnung und die Tarifpost „für sonstige Amtshandlungen“.

II.2.7. Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des von XXXX vertretenen BF. Begründet wird dies mit unzulässiger Verweigerung einer Sachentscheidung sowie mangelhafter Verfahrensführung.

In einer wenig zusammenhängenden, eher aus Schlagworten zusammengewürfelten Begründung versucht der BF darzustellen, dass er ein Antragsrecht hätte auf Einschränkung des bestehenden Einreiseverbotes auf das österreichische Bundesgebiet. Der BF hätte ein persönliches Interesse an der Einreise nach Spanien, weil dort seine Ehefrau als auch ihr Kind aufhältig seien. Da das schengenweite Einreiseverbot mit tatsächlichen und subjektiven Rechten des BF verbunden sei, müsse ihm auch das Recht zukommen, direkt als Einzelperson Rechtsmittel einzubringen.

Es wurden sodann die Anträge gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Behebung der getroffenen Entscheidung, die Anordnung der inhaltlichen Bearbeitung des Antrages durch die Behörde sowie in der Sache selbst festzustellen, dass das Einreiseverbot auf das Bundesgebiet einzuschränken sei. Die Behebung der Verwaltungsabgabe wurde ebenfalls beantragt.

Im Falle einer negativen Entscheidung werde beantragt die Revision an den VwGH zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019 wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA vom 15.05.2019 hinsichtlich eines auf die Dauer von sechs Jahren gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG bestätigt und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria ausgesprochen.

Die seinerzeitige Anhaltung des BF in Schubhaft ab 15.05.2019 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX für rechtmäßig erklärt.

Festgestellt wird, dass der BF gegen diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kein Rechtsmittel einlegte.

Festgestellt wird der unter I.2. wiedergegebene Sachverhalt, der sich aus den vorgelegten Administrativakten und der Beschwerde ergibt. Ein Widerspruch im entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist nicht erkennbar und wurde auch nicht dargelegt.

Festgestellt wird, dass der vorliegende Antrag inhaltlich ein Verfahren betrifft, welches vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Festgestellt wird, dass der nunmehr vorgebrachte maßgebliche Sachverhalt bereits dem Verfahren vor dem BVwG zugrunde gelegt wurde und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wurden.

Festgestellt wird, dass der BF keinen (formellen) Antrag nach §°32°VwGVG stellte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den vorgelegten Administrativakt, einschließlich der Beschwerde sowie die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren XXXX

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 32 VwGG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter bestimmten, genau geregelten Maßgaben stattzugeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Der BF brachte beim BFA einen Antrag auf Einschränkung des Geltungsbereiches des durch Gerichtsentscheidung rechtskräftig für die Dauer von sechs Jahren verhängten schengenweiten Einreiseverbotes ein. Dieser Antrag erfolgte (erstmalig) am 30.11.2020 und wurde mit der persönlichen und familiären Situation des BF argumentiert.

Das BFA wies diesen Antrag – unter Zugrundelegung des AVG – zusammengefasst damit zurück, als eine diesbezügliche Rechtsvorschrift in Österreich nicht existiere. Vorbildhaft verwies das BFA in der Begründung diesbezüglich auch auf Art 25 der Schengener Durchführungsverordnung und erläuterte die Möglichkeiten des BF zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.

Der an das BFA gerichtete Antrag war zurückzuweisen, weil tatsächlich keine entsprechende Norm existiert, welche eine schengenweite Einreisebeschränkung auf ein nationales Gebiet über Antrag einer Verfahrenspartei beschränkt. Das BFA hat somit keine Zuständigkeit hinsichtlich des gestellten Antrages des BF.

Der Antrag des BF war aber auch aus anderen Gründen unzulässig. Mit der Bewilligung des Antrages wäre eine faktische und inhaltliche Einschränkung der Gerichtsentscheidung des BVwG vom 13.06.2019 verbunden gewesen. Der BF hat gegen die Entscheidung(en) des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem bzw. denen auch inhaltlich über die Rückkehrentscheidung und verbunden damit eine Einreisebeschränkung bzw. in weiterer Folge die Zulässigkeit der Schubhaft abgesprochen wurde, kein Rechtsmittel ergriffen. Der belangten Behörde kommt jedoch keinerlei Kompetenz zur Veränderung einer gerichtlichen Entscheidung zu. Erst wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt vorliegen, der Antrag somit ein „aliud“ betrifft, wäre eine Prüfung durch die Behörde statthaft. Da der maßgebliche und vorgebrachte Sachverhalt bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegeben und beurteilt wurde, hatte die belangte Behörde mangels neuer Tatsachen und Beweismittel auch keinerlei Interpretationsspielraum.

Darüber hinaus hat der BF in seinen Emails, Anträgen und Äußerungen nicht einmal ansatzweise erkennen lassen, dass er eine Abänderung der Gerichtsentscheidung durch das Verwaltungsgericht anstrebt. Zwar wies das BFA konkret auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auf die Begründung, mit Seitenzahl, hin, aber der BF verlangte die schriftliche Entscheidung durch das BFA.

Eine Uminterpretation des Antrages des BF seitens des BFA, nämlich dahingehend, dass dies somit ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG sein sollte und an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten wäre, war zu Recht nicht erfolgt oder geboten.

Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der vom BF nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde.

Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG konnte nach dem oben dargelegten Gründen Abstand genommen werden (vgl auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 6 mwN).

Zur Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe:

Wie dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen ist hat die Behörde gemäß § 78 AVG für im wesentlichen Interesse der Partei gelegenen Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Diese orientiert sich an der Tarfipost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung. Die Anwendung des Tarifes A Z 2, nämlich sonstige Angelegenheiten, die im wesentlichen Privatinteresse der Verfahrenspartei liegen, ist zu Recht erfolgt, nicht zuletzt deshalb, weil andere Normen als das AVG, insbesondere das AsylG oder das FPG, gegenständlich nicht zur Anwendung gelangten.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, nämlich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des BFA hinsichtlich eines verfehlten Antrages sowie Fragen zur Weiterleitung eines Antrages oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens bei den Verwaltungsgerichten, entspricht der gängigen und ständigen Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Einschränkung Rechtskraft der Entscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässiger Antrag unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2243610.1.01

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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