Entscheidungsdatum
02.08.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
1.) W247 2219280-1/15E
2.) W247 2219278-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei und vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., §§ 10 Abs. 3, 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. stattgegeben und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 Abs. 1 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig ist und gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet geduldet wird.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FGP), idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monate (1,5 Jahren) befristetes Einreiseverbot erlassen.“
IV. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei und vertreten durch RA Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2019, Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., §§ 10 Abs. 3, 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. stattgegeben und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 Abs. 1 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei nicht zulässig ist und gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet geduldet wird.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
XXXX (BF1) und XXXX (BF2) sind Staatsangehörige der Mongolei. Der BF2 ist am XXXX im Bundesgebiet der Republik Österreich nachgeboren und ist der Sohn der BF1.
I. Verfahrensgang:
1. Die BF1 hält sich seit dem 11.12.2014 durchgehend im österreichischen Bundegebiet auf. Vom 15.12.2014 bis zum 06.10.2015 war die BF1 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „unselbständig Erwerbstätigkeit“. Danach war die BF 1 von 07.10.2015 bis zum 15.08.2016 und vom 16.08.2016 bis zum 16.08.2017 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Studierende“. Der am 08.08.2017 eingebrachte Verlängerungsantrag wurde am 04.05.2018 mit Bescheid der MA 35 abgewiesen. Begründend führte die MA 35 aus, dass die BF1 keinen ausreichenden Studienerfolg nachgewiesen habe. Im Rahmen des Vorstudienlehrgangs habe die BF1 nämlich nicht fristgerecht die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt. Der abweisende Bescheid der MA 35 sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Die BF1 habe seit diesem Zeitpunkt keinen anderen Aufenthaltstitel besessen, der ihren Aufenthalt in Österreich berechtigen würde. Die BF1 habe sich daher seit dem XXXX unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten.
2. Der BF2 habe ebenfalls keinen Aufenthaltstitel, der seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigen würde, sodass sein Aufenthalt in Österreich seit seiner Geburt am XXXX illegal sei.
3. Am XXXX stellte die BF1 bei der belangten Behörde persönlich für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, den BF2, die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Am selben Tag erfolgte ein Verbesserungsauftrag seitens des BFA an die Beschwerdeführer.
4. Mit bei der belangten Behörde am 02.10.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 30.08.2018 nahmen die Beschwerdeführer (BF1 und BF2), vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter, RA XXXX , Stellung zum Antrag eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG. Im Wesentlichen führten die Beschwerdeführer aus, dass der Aufbau einer existenziellen Grundlage in ihrem Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer nicht möglich sei. Die BF1 haben keinen Kontakt zum Kindsvater des BF2. Die Beschwerdeführer seien gut integriert, unbescholten und würden alle Voraussetzungen für die Gewährung des vorgenannten Aufenthaltstitels erfüllen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sei als finanziell abgesichert anzusehen. Der Aufenthalt sei hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich notwendig. Die BF1 sei unbescholten und ihr Aufenthalte stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
5.1. Am XXXX wurde die BF1 durch die belangte Behörde im Beisein eines der BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab die BF1 zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen an, dass sie ihr der Aufenthaltstitel „Studierende“ nicht verlängert worden sei, da die BF1 das Studium nicht geschafft habe. Für die Zukunft der BF1 und ihrem Sohn (BF2) sei Österreich besser. Die BF1 wünsche sich, weiterhin in Österreich zu bleiben, da ihr Sohn hier geboren worden sei. In der Mongolei habe die BF1 keine Verwandte. Die Eltern der BF1, sowie ihr Bruder seien verstorben. Für den Tod des Bruders, bei dem sie nach dem Tode der Eltern gelebt habe, habe sie keine Nachweise. Die BF1 gab weiters an, dass sie nicht in die Mongolei zurückkehren wolle. Sie habe kein Dach über dem Kopf in der Mongolei. In Österreich sei ihre Zukunft besser. Die BF1 fühle sich so, als wäre sie in Österreich geboren. Sie habe sich schnell integriert. Sie sei als Au-Pair Mädchen nach Österreich gekommen und habe sich sozial integriert. Die BF1 habe in der Mongolei noch eine adoptierte Tante ihrer Mutter, sowie eine Freundin, bei welcher die BF1 gelebt habe. Die BF1 habe noch ab und zu Kontakt mit ihrer Freundin über das Internet/Facebook. In Österreich habe die BF1 außer ihrem Sohn keine weiteren Angehörige. Sie habe Freunde und Bekannte. Die BF1 sei ledig und trage das Sorgerecht für ihren Sohn, dem BF2. Die BF1 habe nicht gewollt, dass der Vater des BF2 in der Geburtsurkunde aufscheint. Die BF1 habe sich im Jahre 2016 vier Wochen lang zu Urlaubszwecken in der Mongolei aufgehalten. Während dieses Aufenthalts habe sie bei ihrer Freundin gewohnt.
5.2. Auf Nachfrage, wie die BF1 ihren Lebensunterhalt bisher bestritten habe, gab die BF1 an, dass sie im Monat EUR 800,- an Miete bekommen würde sowie zweimal die Woche als Reinigungskraft Wohnungen putze und hierfür EUR 10,- pro Stunde erhielte. Sozialhilfe bekomme die BF1 nicht. Die BF1 habe ihre Ersparnisse bereits fast aufgebraucht. Auf Vorhalt, dass die BF1 nicht berechtigt sei, einer Beschäftigung in Österreich nachzugehen, sowie laut Mietvertrag ihre Wohnung nicht hätte untervermieten dürfen, führte die BF1 aus, dass es keine Untervermietung gewesen sei. Es habe sich vielmehr um ein Gefallen gehandelt. Die Leute hätten ihr dann Geld gegeben. Die BF1 habe gewusst, dass sie nicht arbeiten durfte. Sie habe aber ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen und sei daher einer Arbeit nachgegangen.
5.3. Weiters führte die BF1 aus, dass sie beim XXXX im Nachbarschaftszentrum aktiv sei, wo sie einmal die Woche Leute bei Eltern-Kind-Aktivitäten unterstützen und auf Kinder aufpassen würde.
5.4. Die BF1 wurde informiert, dass man beabsichtige, ihren Antrag abzuweisen. Dazu nahm die BF1 Stellung und führte aus, dass sie diese Entscheidung nicht nachvollziehen könne. Sie habe nichts Schlimmes getan. Sie wolle mit ihrem Sohn in Österreich bleiben. Sie sei seit fünf Jahren in Österreich und habe versucht, Fuß zu fassen.
6. Mit Schriftsatz vom 28.02.2019 nahmen die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter, XXXX , Stellung zur beabsichtigen Abweisung des gegenständlichen Antrages. Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer über keine existenzielle Grundlage in der Mongolei verfügten. Die BF1 sei seit 2014 durchgehend in Österreich aufhältig. Sie habe keine Angehörigen in der Mongolei. Die BF1 habe im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Zusage für eine Anstellung. Sie sei sozial gut integriert und ihr Aufenthalt sei finanziell abgesichert. Die BF1 habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Das private Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich würde dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung überwiegen, sodass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu gewähren seien. Auch sei die BF1 gerichtlich unbescholten und stelle ihr Verbleib, sowie jener des BF2 keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
7. Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:
? Übersetzte Bescheinigung des XXXX über Unbescholtenheit der BF1;
? Mongolischer Reisepass (BF1 und BF2);
? Übersetzte mongolische Geburtsurkunde (BF1);
? Geburtsurkunde (BF2), Standesamt XXXX ;
? Auszug aus dem Geburtseintrag, Standesamt XXXX betreffend BF2;
? Strafregisterbescheinigung betreffend BF1 und BF2;
? ZMR-Auszüge betreffend BF1 und BF2;
? Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 11.05.2018 (BF1);
? Mietvertrag (BF1));
? KSV-Auskunft betreffend BF1;
? Nachweis über freiwillige Tätigkeit beim XXXX (BF1);
? Eine Unterstützungserklärung;
? Ein Zertifikat des ÖSD, dass die BF1 die Deutschprüfung auf dem Niveau B2 nicht bestanden hat (BF1);
? Arbeitsvorvertrag vom 19.02.2019 (BF1);
? Bestätigung der ÖOG über regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs (BF1);
? Bescheid des XXXX vom 01.12.2016 über Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (BF1) für die berufliche Tätigkeit als Hilfskellnerin;
? Sprachzertifikat Niveau A2, ausgestellt vom ÖSD (BF1).
8.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 12.04.2019 (BF1) und vom 15.04.2019 (BF2) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Hinsichtlich der BF1 wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
8.2. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die BF1 über keine regelmäßigen Einkünfte aus erlaubten Tätigkeiten bezogen habe, sodass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen würde. Die BF1 habe sich beharrlich geweigert, trotz rechtskräftiger Abweisung eines Aufenthaltstitels das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Aus der bisherigen Lebensführung der BF1 in Österreich, nämlich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, lediglich zwischen 20.12.2015 bis 31.10.2017 und sonst ohne Berechtigung Beschäftigungen – d.h. somit Schwarzarbeit - im Bundesgebiet nachgegangen zu sein, sowie vertragswidrig Wohnungen untervermietet zu haben, sei eine Gesinnung zu erkennen, die mit den Werten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar wären. Eine nachhaltige berufliche Integration der BF1 wäre nicht erfolgt, auch nicht eine Sprachliche, könne die BF1 lediglich Sprachkenntnisse auf A2-Niveau nachweisen.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2019 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
10. Mit beschwerdeseitig fristgerecht eingebrachten Schriftsätzen vom 21.05.2019 wurde gegen die Bescheide vom 12.04.2019 (BF1) und vom 15.04.2019 (BF2), jeweils zugestellt am 23.04.2019, hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die BF1 sehr gut integriert sei. Sie habe Deutsch gelernt und sei caritativ tätig in der Organisation XXXX . Sie habe nicht vorher eine Arbeit suchen können, da ihr Kind, der BF2, am XXXX geboren sei und daher die BF1 sich das erste Jahr um ihr Kind kümmern habe müssen. Die Beschwerdeführer hätten keine existenzielle Grundlage in der Mongolei, kein familiäres Netz und könne sich mit dem BF2 bei Rückkehr keine Existenzgrundlage schaffen. Die belangte Behörde sei eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Jedenfalls hätte der potentielle künftige Arbeitgeber zeugenschaftlich einvernommen werden müssen und sei daher die belangte Behörde ihrer Pflicht, amtswegig zu ermitteln nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK vorzunehmen. Die BFs (BF1 und BF2) hätten einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Sie seien unbescholten. Daher sei der Aufenthalt der Beschwerdeführer jedenfalls finanziell abgesichert und würde keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe bedeuten, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Die Beschwerdeführer beantragen daher 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 2.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und 3.) in Stattgebung gegenständlicher Beschwerde die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungwürdigen Gründen zu erteilen, Folge dessen von einer Rückkehrentscheidung dauerhaft Abstand zu nehmen und festzustellen, dass eine Abschiebung in die Mongolei dauerhaft unzulässig sei, demnach auch von der Erlassung eines Einreiseverbotes hinsichtlich der BF1 Abstand zu nehmen; 4.) in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
11. Die Beschwerdevorlagen vom 22.05.2019 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2019 ein.
12. Mit Beschluss des BVwG vom 29.05.2019 wurde der Beschwerde gegen Rückkehrentscheidungen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Mit Schriftsatz vom XXXX gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu XXXX aufgelöst wurde.
14. Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 gaben die Beschwerdeführer bekannt, XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. Gleichzeitig führten die Beschwerdeführer aus, dass die BF1 im Dezember 2019 aufgrund ihrer Schwerhörigkeit operiert worden sei. Der BF1 sei ein Hörgerät implantiert worden. Nach der Operation seien Nachblutungen aufgetreten, die eine postoperative medizinische Nachbehandlung sowie Kontrolluntersuchungen dringen erforderlich machen würden. In der Mongolei würden die modernen medizinischen Geräte sowie Medikamente für die Behandlung fehlen. Selbst wenn die BF1 krankenversichert wäre, könne sie aufgrund des hohen Selbstbehalts für die Kosten der Behandlung nicht aufkommen. Mangels Durchführbarkeit eines Druckausgleichs bei Flugzeugen bestünde die Gefahr, dass das Trommelfell der BF1 platzen könnte. Jedenfalls sei eine Verletzung des Art 3 EMRK daher nicht auszuschließen.
15. Mit Stellungnahme vom 03.05.2021 führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass es in der Mongolei zu Diskriminierungen gegenüber alleinerziehende Mütter kommen würde. Frauen würden oft im Niedriglohnsektor arbeiten. Die BF1 sei daher außer Stande, ihren Lebensunterhalt für sich und ihr Kind (BF2) zu bestreiten bzw. die notwendigen medizinischen Kosten zu finanzieren. Bei einer Rückkehr in die Mongolei müssten die Beschwerdeführer in Siedlungsgebieten am Stadtrand wohnen. Die Lebensbedingungen seien dort äußerst prekär.
16. Mit Schriftsatz vom 21.04.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Mongolei (Länderinformationsblatt Mongolei vom 23.02.2021 und wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Ladung für die mündliche Verhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
17. Mit Schriftsatz vom 03.05.2021, hg eingelangt am 04.05.2021, übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Wesentlichen bezugnehmend auf die besondere Situation der BF1 in Folge der Implantierung ihres Hörgerätes, die Situation alleinerziehender Mütter in der Mongolei, den Arbeitsmarkt in der Mongolei, der medizinischen Versorgung, die Lebensbedingungen im Siedlungsgebiet am Rande von XXXX und brachte ergänzende Länderfeststellungen der Schweizer Flüchtlingshilfe vor.
18. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die mongolische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.
BF1: Ich bin am XXXX in der Mongolei geboren. In einer kleinen Gemeinde. Mein Name XXXX ich bin XXXX . Meine letzte Wohnadresse lautet die Provinz XXXX
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF1: XXXX .
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF1: Buddhistin.
RI: Gehört Ihr Sohn, der BF2, derselben Religionsgemeinschaft an?
BF1: Derzeit ohne Religionsbekenntnis.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Meine Muttersprache ist Mongolisch, ein bisschen spreche ich Russisch und Deutsch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in Österreich.
BF1: Ich habe von 1998 – 2008 die Grundschule besucht und abgeschlossen. Ich habe von 2008-2012 eine private Sprachschule besucht, wo Unterricht in Deutsch stattfindet. Leider konnte ich wegen meiner nebenberufliche Tätigkeit nicht abschließen. 2012 habe ich die Schule aufgegeben und reiste 2014 nach Deutschland. Zwischen 2012 und 2014 arbeitete ich in der Gemeinde wo ich geboren wurde, in einem Tourismusbetrieb als Reinigungskraft in einem Hotel. Zum ersten Mal fuhr ich nach Deutschland als Au-pair-Mädchen. Dort arbeitete ich ein Jahr lang und kam wieder als Au-pair-Mädchen nach Österreich. Ich arbeitete in Kärnten als Au-pair-Mädchen von Jänner 2015 – 2015 Oktober. Vor dem Ablauf des Au-Pair Aufenthalts zog ich nach Wien um hier zu studieren. Dann habe ich den Studentenaufenthalt bekommen, habe das Vorstudienlehrgang 4 Semester besucht, weil der Aufenthalt war befristet bis 16.08.2017. Da der Studentenaufenthalt abgelaufen ist, beantragte ich einen Aufenthalt aus humanitären Gründen. Den Antrag habe ich 2018 gestellt. In diesen zwei Jahren, als ich noch als Student angemeldet war, arbeitete ich in einem chinesischen Restaurant. Dann wurde ich schwanger und habe ein Kind auf die Welt gebracht, danach war ich immer als Reinigungskraft bei Gelegenheitsjob in privaten Familien tätig.
R: War das eine angemeldete Tätigkeit?
BF: Das waren keine angemeldeten Tätigkeiten, sondern Gelegenheitsjob, die ich gemacht habe.
RI: Haben Sie bereits im Herkunftsstaat studiert bzw. ein Studium abgeschlossen? Wenn ja, was?
BF1: Jetzt ist es so, dass diese deutschsprachige Schule eine Universität war, aber privat. Das war ein Bachelorstudium als Dolmetscher für die deutsche Sprache.
R: Wie viel hat ihnen noch zum Abschluss gefehlt?
BF1: Das Studium besteht aus 8 Semester, also insgesamt 4 Jahre, ich konnte das Studium nicht weiterverfolgen, weil ich die Prüfung nicht geschafft habe. Ein zusätzliches Problem war, dass ich die Private Universität nicht mehr finanzieren konnte.
RI: Haben Sie die - in Ihrem Zulassungsbescheid der Uni Wien von 22.07.2015 geforderte -Ergänzungsprüfung in Deutsch (Niveau B2/2) je abgelegt und haben Sie einen Nachweis darüber?
BF1: Die Ablegung der Prüfung B2/2 war die Voraussetzung dafür, dass ich weiter studieren darf, leider wurde ich schwanger. Ich wollte ein Jahr Pause nehmen. Dieses eine Jahr Pause wurde nicht genehmigt, da die Prüfung nicht abgelegt wurde. Aus diesem Grund wurde die Verlängerung des Aufenthaltstitels als Studierende abgelehnt.
RI: VORHALTUNG: Sie haben in einem am 10.04.2018 an die MA 35 gerichteten Schreiben (AS 3) angekündigt, dass Sie am 13.06.2018 die Ergänzungsprüfung Deutsch ablegen werden. Haben Sie diesen Prüfungstermin wahrgenommen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wieso haben Sie die Prüfung nicht geschafft?
BF1: War das eine schriftliche Stellungnahme, ich kann mich eigentlich an das Schriftstück nicht mehr erinnern. Ich habe keinerlei Prüfungen abgelegt.
R legt das Schreiben der Beschwerdeseite vom MA 35 zum Durchsehen vor.
BF1: Ja, das ist meine Schrift aber ich habe die Prüfung nicht gemacht. Ich habe eine Bestätigung, dass ich angetreten bin, habe die Prüfung aber nicht geschafft.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das Bundesgebiet eingereist?
BF1: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, ich bin aber im Dezember 2014 in das Bundesgebiet eingereist.
RI: Was wussten Sie vor Ihre Einreise von Österreich?
BF1: Als Kind hat mich Österreich sehr interessiert, weil meine Nachbarkinder haben mir erzählt, dass sie Verwandtschaften in Österreich hätten und wie schön Österreich ist. Das war der Grund warum ich die österreichische Sprache lernen wollte. Später musste ich feststellen, dass die Amtssprache in Österreich Deutsch ist. Zusätzlich kenne ich aus der Filmreihe, die Kaiserin Sissi, was in der Mongolei sehr oft gezeigt wird.
RI: Was wollten Sie in Österreich genau studieren, warum gerade in Österreich und welchen Berufsweg wollten Sie mit diesem Studium einschlagen?
BF1: Das war ein Germanistikstudium, das ich angestrebt habe. Im Universitätsbescheid stand, dass es um ein Germanistikstudium ginge. Eigentlich habe ich vorgehabt, eine Ausbildung als Pflegerin zu machen.
R: Das ist ein ziemlich weiter Bogen zwischen Germanistin und Pflegerin?
BF1: Pflegetätigkeit ist nur mein Wunschberuf, damals gab es keine Möglichkeit sofort eine Ausbildung als Pflegerin zu bekommen, deswegen habe ich ein Studium in Richtung Germanistik und Deutsche Philologie angenommen.
R: Das heißt Sie hatten kein wirklichliches Interessen am Abschluss des Studiums in Österreich?
BF1: Doch, ich habe die Absicht mein Studium fertig zu studieren, erst danach, wenn ich der deutschen Sprache mächtig bin, möchte ich die Ausbildung zur Pflegerin machen.
R: Sie wissen aber schon, dass ein Studienabschluss in Deutsch nicht die Voraussetzung für den Einstieg in der Pflegeausbildung ist.
BF1: Ja, ist mir bekannt.
RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Mongolei auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?
BF1: Nein.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Mongolei und in welcher Stadt?
BF1: Ich habe eine Halbschwester, wir haben eine gemeinsame Mutter. Aber ich habe zu meiner Halbschwester keinerlei Kontakt. Meine Eltern sind verstorben, andere Verwandte habe ich in der Mongolei nicht. Derzeit ist die Halbschwester wohnhaft in der Hauptstadt XXXX .
RI: Wie hießen Ihre Eltern? Wann und woran sind diese verstorben?
BF1: Meine Mutter hieß XXXX . Sie hatte einen Herzinfarkt 2004 und mein Vater hieß XXXX , er ist 2003 verstorben. An was er verstorben ist, weiß ich nicht. Ich hatte mit ihm kaum Kontakt.
R: Wieso hatten Sie mit ihm kaum Kontakt?
BF1: Meine Eltern waren nicht verheiratet und beide hatten ihre eigenen Kinder. Und ich war das einzige Kind aus deren Beziehung.
R: Ich dachte Sie hatten noch einen Bruder?
BF1: Nein, keine leiblichen Brüder, sondern nur Halbbrüder. Weil meine Mutter, als auch mein Vater, hatten ihre eigenen Kinder als sie zusammenkamen.
RI: Das heißt Sie hatten noch einen Halbbruder?
BF1: Ja, ich habe zwar Geschwister, aber sie sind älter als ich, ich habe keine Kontakte zu ihnen.
RI: Zählen Sie mal auf welche Geschwister Sie haben und wo die wohnen?
BF1: Mein Vater hatte drei Kinder, diese drei Kinder kenne ich nicht. Meine Mutter hatte angeblich 7 Kinder und davon ist nur einer übrig geblieben, das war der Halbbruder und mit dem einzigen Halbbruder, den ich kenne, habe ich eine enge Beziehung gehabt, leider ist er 2012 verstorben.
RI: Woran ist er denn verstorben?
BF1: An einer Herzerkrankung, Herzversagen.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis über den Tod der Eltern (Sterbeurkunde, Todesfallmeldung, Begräbnisnachweis, Unterlagen zum Verlassenschaftsverfahren)?
BF1: Ich pflegte keine enge Beziehung zu meinem Vater, daher habe ich keinerlei Dokumente von ihm. Aber die Sterbeurkunde meiner Mutter habe ich hier. Leider ohne Übersetzung und nur in Mongolischer Sprache.
D übersetzt eine Seite in der Verhandlung: Sterbeurkunde, staatliche Registerstelle und Archiv, Hauptstadt XXXX , Aktenzeichen: XXXX ausgestellt am: 06.09.2017, Auskunft aus dem Sterberegister zur Mongolischer Staatsbürgerin mit der Reg. Nr. ir43032060, Nachname: XXXX Vorname: XXXX , starb am 23.02.2004 in der Provinz XXXX Gemeinde: XXXX , verstorben. Die Registrierung fand am 23.02.2004 unter der Reg. Nr. XXXX , die Auskunft ist befristet auf 45 Tage. Referentin für die Information: Unterschrift geleistet mit Siegel namens: XXXX .
Die Kopie wird zum Akt genommen.
RI: Was haben Ihre Eltern vor ihrem Tod gearbeitet?
BF1: Sie waren Viehzüchter. Ich glaube mein Vater arbeitete in der Lebensmittelindustrie, in der Mehlproduktion.
RI: Wie hieß Ihr Bruder, der verstorben ist?
BF1: Nachname: XXXX Vorname: XXXX .
RI: War Ihr Bruder vor seinem Tod verheiratet und oder hatte er Kinder?
BF1: Er war ledig. Er war alkoholsüchtig und das war der Grund, warum sein Herz versagte.
RI: Haben Sie einen Nachweis über den Tod des Bruders (Sterbeurkunde, Todesfallmeldung, Begräbnisnachweis, Unterlagen zum Verlassenschaftsverfahren)?
BF1: Ich habe keinerlei Dokumente.
RI: Was hat Ihr Bruder vor seinem Tod gearbeitet?
BF1: Er war Wächter beim Kloster XXXX . In der Provinz wo wir aufgewachsen sind.
RI: Haben Sie sonst irgendwelche Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, etc. im Herkunftsstaat?
BF1: Die gesamte Verwandtschaft vs kenne ich nicht. Laut Aussage meiner Mutter, weiß ich, dass sie ein Einzelkind war und keine Verwandte hatte.
RI: Wo haben Sie nach dem Tod Ihrer Eltern gelebt?
BF1: Nach dem Tod meiner Mutter lebte ich mit meinem Halbbruder in der Wohnung von meiner Mutter. Es war eine Jurte wo wir wohnten.
R: Was ist mit der Jurte jetzt?
BF1: Die Jute existiert nicht, denn man kann sie innerhalb kurzer Zeit abbauen.
RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Mongolei leben und haben Sie Kontakt zu diesen?
BF1: Nein.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit im Bundesgebiet?
BF1: Ich habe keine Verwandte im Bundesland. Ich habe ein Kind.
RI: Sind Sie zur Zeit verheiratet, in einer Lebenspartnerschaft oder Single?
BF1: Ich habe eine Lebensgemeinschaft, wir sind nicht verheiratet.
R: Mit wem leben Sie in der Lebensgemeinschaft?
BF1: Mit dem Vater des BF2, welcher auch Vater des nun werdenden Kindes ist.
RI: Wie heißt der Vater Ihres Kindes, dem BF2?
BF1: Nachname: XXXX Vorname: XXXX
RI: Wann haben Sie diesen kennengelernt und seit wann sind Sie zusammen?
BF1: 2016 lernte ich ihm in einem chinesischen Restaurant kennen. Und mit ihm lebe ich in einem Haushalt XXXX .
RI: Sind Sie durchgehend mit ihm XXXX im selben Haushalt?
BF1: Ja, ununterbrochen.
RI: Waren Sie zwischenzeitig mit dem Vater Ihres Kindes getrennt?
BF1: Es gab Zeiten, wo wir auch getrennt gelebt haben.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat der Vater des Kindes?
BF1: Er ist anerkannter Konventionsflüchtling.
RI: Seit wann hat er internationalen Schutz in Österreich?
BF1: Er hat wahrscheinlich 2011 oder 2012 den Status bekommen. Glaube ich, ich weiß nicht genau.
R: Kennen Sie sein Geburtsdatum?
BF1: XXXX .
R: Seit wann leben Sie ununterbrochen im gleichem Haushalt?
BF1: Seit, ich glaube seit September 2019.
R: Was arbeitete der Vater Ihres Kindes in Österreich?
BF1: Er hat als Küchenhelfer in einem chinesischen Restaurant gearbeitet. Sein Monatslohn betrug zwischen 1000 und 1200 EUR netto. Derzeit arbeitet er nicht. Als er aufgehört hatte zum Arbeiten, bezog er eine Leistung vom XXXX .
RI: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet, während Ihres Studiums bestritten?
BF1: Ich habe gearbeitet.
RI: Wovon leben Sie zur Zeit im Bundesgebiet?
BF1: Da ich derzeit keine geregelte Tätigkeit habe, mache ich nur Gelegenheitsjob.
RI: Wieviel Geld steht Ihnen monatlich zum Leben zur Verfügung?
BF1: Zwischen 600 und 700 EUR.
RV: Meines Wissens nach bekommt der BF die Lebensmittel von der Familienhilfe.
R: Von diesen 600 – 700 EUR müssen Sie noch Miete, Strom, Handyrechnung + sonstige regelmäßige Aufwendungen bestreiten?
BF: Ja, ich bezahle aus diesem Einkommen die Miete und andere Ausgaben, aber ich teile die Bezahlung auch mit anderen zb. mit meinem Lebensgefährten. Ich habe noch eine Freundin, die auch mitfinanziert.
R: Lebt Sie auch im gemeinsamen Haushalt?
BF: Sie ist zwar bei uns in der Wohnung angemeldet, aber meistens lebt sie bei Ihren Freund.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am XXXX auf Seite 5 angegeben ein Zimmer Ihrer Wohnung unterzuvermieten und mindestens zweimal die Woche putzen zu gehen. Sind diese Angaben immer noch aktuell?
BF1: Eigentlich habe ich nicht ausgesagt, dass ich ein Zimmer vermiete. Sondern ich habe damals ausgesagt, dass ich für Freunde und Bekannte nach Wien kommen, das Zimmer zu Verfügung gestellt habe.
R: Aber entgeltlich?
BF1: Das war freiwillige Spenden von meinen Kolleginnen oder Freunden.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am XXXX auf Seite 5 des Protokolls angegeben: „Ich bekomme ca. EUR 800 im Monat, dafür dass ich ein Zimmer in meiner Wohnung vermiete“. Also für mich klingt das schon wie das Untervermieten eines Zimmers.
BF1: Das klingt sehr unlogisch, da ich als Miete für die gesamte Wohnung EUR 500 zahle. Daher kann es nicht sein, dass ich für ein Zimmer EUR 800 bekomme.
R: Sie haben es selber ausgesagt.
BF1: Wahrscheinlich war ich zum Zeitpunkt der Aussage sehr aufgeregt und habe was Falsches gesagt.
RI: Wieviel Miete müssen Sie monatlich zahlen?
BF1: Die Gesamtmiete beträgt EUR 562,-.
RI: Wieviel geben Sie monatlich für Kleidung und Lebensmittel aus?
BF: Ich gebe sehr wenig aus für Lebensmittel. Was Bekleidung betrifft, kaufe ich nur gelegentlich ein. Für mein Kind bekomme ich Bekleidung von der Caritas und von der Nachbarschaftshilfe.
R: Welches Budget haben Sie monatlich für Bekleidung und Lebensmittel?
BF1: Bis EUR 100 gebe ich im Monat aus.
RI: Welche sonstigen fixen monatlichen Ausgaben müssen Sie bestreiten (Wasser/ Heizung, Strom, Handy, Verkehrsmittel, Internet, GIS-Gebühren, etc.)?
BF1: Da ich die Ausgaben mit anderen teile, gebe ich bisschen mehr als EUR 300 im Monat aus. Ein bisschen mehr, da ich vergessen habe, da ich für den Kindergarten aufkommen muss.
R: Wie viel bekommt Ihr Lebensgefährte monatlich als Arbeitslosengeld?
BF1: Den genauen Betrag weiß ich nicht, aber zwischen 600 und 700 EUR.
RI: Haben Sie in Österreich oder auch in der Mongolei sonstigen Vermögenswerte?
BF1: Nein.
RI: Verfügen Sie im Bundesgebiet über ein eigenes Auto oder Motorrad?
BF1: Nein.
RI: Verfügen Sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig?
BF1: Ich sowohl auch mein Kind haben eine Krankenversicherung.
RI: Wieviel zahlen Sie monatlich für die Versicherung?
BF1: Im Quartal EUR 150.
RI: Haben Sie eine Kreditkarte? Wenn ja, wie hoch ist diese belastet? Bi um etwaige Nachweise.
BF1: Ich verfüge über keine Kreditkarte.
RI: Haben Sie in Österreich Kredite laufen? Wenn ja, wie hoch sind diese und haben Sie den Kreditvertrag mit?
BF1: Ich habe auch keine Kredite.
RI: Haben Sie Schulden in Österreich oder unbezahlte Rechnungen? Wenn ja, wie hoch und wann müssen Sie diese tilgen?
BF1: Keine Schulden.
R: Was ist mit den Zahlungen die Ihre Freundin monatlich leistet. Müssen Sie diese irgendwann zurückzahlen?
BF1: Nein.
R: Wenn Sie jetzt die letzten Jahre betrachten, wieviel hat Ihre Freundin finanziell in den letzten Jahren zugeschossen?
BF1: Das ist keine Hilfeleistung für mich, sie muss es ja zahlen, weil sie auch bei uns angemeldet ist. Wenn sie bei uns in der Wohnung ist, dann isst sie bei uns und schläft bei uns. Sie ist ein Teil der Wohngemeinschaft.
R: Wie viele Tage im Monat verbringt die Freundin bei Ihnen in der Wohnung?
BF1: Es ist unterschiedlich, aber ich glaube zwischen 7 und 10 Mal.
R: Bei diesen Gelegenheiten übernachtet die Freundin auch in der Wohnung?
BF1: Also die meiste Zeit verbringt sie bei ihren Freund. Sie übernachtet max. 3 Mal.
RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich wieder in der Mongolei gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF1: Ja, ich war für ein Monat 2017 in der Mongolei.
RI: Was war der Grund für Ihren Aufenthalt in der Mongolei in 2017?
BF1: Der erste Grund war, ich wollte die Grabstätte meiner Mutter besuchen und der zweite Grund war die Behandlung meines Ohres.
R: Welche Art von Behandlung haben Sie in der Mongolei machen lassen?
BF1: Ich hatte 2016 eine Operation an meinem Ohr in Österreich, seither bin ich am rechten Ohr taub. Hier in Österreich bekam ich keine eindeutige Antwort, warum ich taub wurde. In der Mongolei wollte ich es kontrollieren und nachfragen ob die Möglichkeit besteht mein Gehör wieder zu bekommen. Es besteht keine Chance, dass ich wieder hören kann am rechten Ohr. Es gibt keine Behandlungsmöglichkeiten.
RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie mit einer Freundin in der Mongolei in regelmäßigem Kontakt stehen. Sie haben vor Ihrer Ausreise auch mit der Freundin zusammengewohnt und haben sie, damals sagten Sie, in 2016 besucht. Wie heißt diese Freundin und stehen Sie mir ihr noch in Kontakt?
BF1: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Freundin.
RI: Ist diese Freundin verheiratet und oder hat Kinder?
BF1: Sie ist nicht verheiratet bei ihr wurde 2020 festgestellt, dass sie Gebärmutterkrebs hat. Es geht ihr nicht gut.
RI: VORHALTUNG: Sie halten sich seit XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ebenso hält sich Ihr Sohn unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Warum haben Sie sich bislang geweigert, wieder zurück in die Mongolei zu reisen, sondern sind weiter im Bundesgebiet verblieben und haben den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG gestellt?
BF1: Ich sah keine Chance in der Mongolei ein normales Leben zu führen. Wenn ich kein Kind hätte, wäre es vielleicht möglich gewesen nur für mich allein zu Sorgen. Aber ich trage eine große Verantwortung gegenüber meinen Kind und deswegen strebe ich einen weiteren Aufenthalt in Österreich an.
RI: Was würden Sie bei jetziger Rückkehr in die Mongolei befürchten?
BF1: Ich befürchte im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, dass wir obdachlos werden. Wir würden keine finanziellen Leistungen bekommen und geringe Überlebenschancen haben.
RI: Haben Sie in Österreich je ehrenamtlich gearbeitet?
BF1: Ja, ich habe freiwillige ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet, ich war immer unterwegs mit meinem Kind.
RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?
BF1: Wenn ich in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen würde, dann möchte ich eine Ausbildung als Krankenschwester oder Pflegerin machen und würde auch in diesem Beruf zu arbeiten.
R: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzung erfüllen müssen, um eine Ausbildung als Krankenschwester oder Pflegerin in Österreich machen zu können?
BF1: Ich verfüge über ausführliche Informationen, es gibt sehr viele Berufsrichtungen in dieser Sparte, aber die Voraussetzung ist, dass ich die deutsche Sprache auf hohen Niveau spreche.
Verhandlung wird um 10:20 Uhr unterbrochen und um 10:31 Uhr fortgesetzt.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ein Klub in Österreich?
BF: Ich bin Mitglied in einem Fitnessclub, kann es aber momentan nicht besuchen.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ich habe sehr viele Freunde und Bekannte.
RI: Haben Ihre Freunde in Österreich alle mongolische Wurzeln?
BF: Nein, es sind alle Österreicherinnen.
RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?
BF: Wie ich bereits gesagt habe, habe ich die deutsche Sprache angefangen zu lernen. In Österreich habe ich Deutschkurse bis zu Stufe B1 besucht und B2 angefangen, aber die Prüfungen nicht abgelegt.
RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen?
BF: Ich habe die Prüfung A2 abgelegt und abgeschlossen. Die Prüfung B2 habe ich vier Mal abgelegt und jeweils fehlten mir ein bis zwei Punkte.
RI: Haben Sie in Österreich sonst Aus,- Fort-, oder Weiterbildungskurse besucht?
BF: Nein.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF (ohne Übersetzung): Es gefällt mir in Österreich, alles ordentlich, alles pünktlich und sauber, alles freundlich, alles in Ordnung und das Wetter wunderschön, zum Leben ist eigentlich sehr gemütlich. In der Nacht ich habe gar keine Angst alleine zu gehen in Österreich. Lebensmittel ist alles super. Als ich Kind war, ist Österreich wie so wie ein Paradies.
RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF (ohne Übersetzung): Ich wandere gerne und mein Hobby ist Basketball und Tennis spielen. Und zu meiner Freizeit wandere ich mit meinem Sohn öfter.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen?
BF (ohne Übersetzung): Bitte noch einmal.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende unternommen?
BF (ohne Übersetzung): Ich war mit meinem Sohn in Lainzer Tiergarten. Das war am Wochenende und Sonntag war ich zu Hause.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF1: Gesundheitlich geht es mir gut. Ich habe nur Probleme mit meinem Ohr.
RI: Welche Probleme haben Sie derzeit mit Ihrem Ohr?
BF1: Ich höre am rechtem Ohr überhaupt gar nichts. Ich trage ein Hörgerät.
RI: Haben Sie irgendwelche Probleme mit der Verträglichkeit des Hörgeräts oder ist alles in Ordnung?
BF1: Ja, es funktioniert gut.
RI: Welche Art von Hörgerät haben Sie?
BF1: Ich habe ein Mittelohrimplantat. Ich höre über den Knochen.
RI: Welches Gerät ist das?
BF1: MED EL.
RI: Sind Sie wegen Ihres Implantats in einer Behandlung?
BF1: Ja, ich bin in einer Behandlung.
RI: Welche Art von Behandlung?
BF1: Ich stehe unter ärztlicher Kontrolle, mein Hörgerät wird regelmäßig kontrolliert.
RI: In welchen Abständen?
BF1: Einmal im Quartal, aber, wenn ich Probleme mit dem Hörgerät oder dem Implantat habe dann monatlich.
RI: Haben Sie derzeit ein Problem mit dem Hörgerät oder dem Implantat?
BF1: Vor zwei Monaten habe ich ein neues Gerät bekommen.
RI: Seit wann tragen Sie das Implantat?
BF1: Seit 2019
RI: Hat es seit Sie das Implantat tragen irgendwelche Komplikationen oder Vorfälle gegeben?
BF1: Ja ich hatte Komplikationen. Ich verspüre starke Kopfschmerzen und Austritt von Flüssigkeit vom Ohr.
RI: Derzeit oder wann war das?
BF1: Bis jetzt habe ich das Problem und deswegen werde ich von meinem Hausarzt behandelt.
RI: Dieses Problem haben Sie auch jetzt oder derzeit?
BF1: Ich habe regelmäßige Kontrolle beim Facharzt, aber derzeit bin ich in Behandlung beim Hausarzt. Der Grund ist Verletzung des Trommelfells.
RI: Wie schaut die Prognose aus, ist es was Vorübergehendes?
BF1: Das konnte der Arzt nicht voraussagen, ob es heilbar ist oder nicht.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF1: Derzeit darf ich keine Medikamente einnehmen wegen meiner Schwangerschaft.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Ich bin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, wegen dem Flüssigkeitsaustritt und auch wegen der Schwangerschaft.
RI an RV: Sie haben im März 2020 neue medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der BF1 v.a. hinsichtlich ihrer Operation iZm dem Einsetzen eines Hörgerätes vorgelegt. Seite März 2020 ist über ein Jahr vergangen. Haben Sie aktuelle Unterlagen?
RV: Ich habe keine aktuellen Unterlagen dazu, ich habe aber vom operierenden Arzt Primar Dr. Franz, die Auskunft erhalten, dass diese Art von Hörimplantat ausschließlich vom einen Arzt in einem Krankenhaus gewartet und eingestellt werden kann, die auf dieses Implantat dieser Firma eingeschult und zertifiziert sind. Es erfordert spezielle medizinisch – technische Geräte des Implantatherstellers um das Implantat kontrollieren und instand halten zu können, deswegen ist auch eine regelmäßige Kontrolle des Arztes gemeinsam mit einem, speziell mit auf diesem Gerät geschulten Medizintechniker erforderlich. Diese Kontrolle vom Arzt und Medizintechniker gemeinsam, wird laut Auskunft von Primar Dr. Franz, auch bei der BF regelmäßig durchgeführt.
RI: Können Sie mir bitte in einer Wochenfrist eine Beschreibung des Implantats / Hörgerät (Fa, Modell ect.) zu übermitteln?
RV: Ja, ich kann es Ihnen senden.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF1: Ja.
RI: Wie geht es Ihrem Sohn, den BF2, gesundheitlich? Ist er gesund?
BF1: Ja, mein Sohn ist gesund.
RI: Nimmt er Medikamente zu sich?
BF1: Nein.
RI: Ist er in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Nein.
RI: Wird Ihr Sohn ganztägig von Ihnen betreut oder geht er in den Kindergarten?
BF1: Er besucht einen Kindergarten.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause mit Ihrem Sohn?
BF1: Er wächst zweisprachig auf, im Kindergarten spricht er Deutsch und ich versuche zu Hause mit ihm Mongolisch zu sprechen.
RI: Sind Sie im Herkunftsstaat je straffällig geworden?
BF1: Nein.
RI: Haben Sie im Bundegebiet je ein strafrechtswidriges Verhalten gesetzt?
BF1: Nein.
RI: VORHALTUNG: Aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex gibt es zu Ihrer Person fünf Deliktseintragungen. Hier geht es im Zeitraum 19.06.2017 bis 18.05.2019 um den Vermerk von 3 Vorfällen iZm Ladendiebstählen in Bekleidungsgeschäften, nämlich am 19.06.2017, am 27.10.2017 und am 11.01.2019, sowie den Gebrauch fremder Ausweise am 18.05.2019, sowie mittelbare unrichtige Beurkundung am 18.05.2019. Was sagen Sie zu diesen Vorfällen? Ich mache Sie nochmals darauf aufmerksam, dass Sie sich selbst nicht belasten müssen.
BF1: Was die Diebstahldelikte betrifft, ich war zwar gemeinsam mit meinen Bekannten unterwegs aber mit dem Diebstahl habe ich nichts zu tun. Ich habe gar nicht Unrechtsmäßiges getan. Was jetzt diese Dokumentenfälschung betrifft, eine von mir bekannte, junge Dame, bat mich ihr zu helfen unentgeltlich, sie hat mich gebeten für sie die A2 Prüfung zu machen. Ich habe damals gar nicht nachgedacht, ich wollte ihr nur helfen, als Identitätsnachweis gab sie mir ihren Reisepass und eine weiße Asylkarte. Ich habe die Unterlagen nicht genau angeschaut, und habe sie einfach mitgenommen. Daraufhin wurde festgestellt, dass die Namen auf dem Reisepass und der Asylkarte nicht ident sind. Das war das Problem, das war meine Schuld ich habe nicht nachgedacht. Die Prüferin hat die Identitätsdokumente kontrolliert, es wurde festgestellt, dass der Reisepass abgelaufen war, deswegen sollte ich die Asylkarte geben. Doch auf der Asylkarte stand ein anderer Name, deswegen hat sie die Polizei angerufen.
RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF1?
RV: Sie haben nur sehr kurz gesagt, dass Sie mit Ihrem Kind im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unterwegs gewesen sind, können Sie näher ausführen, was Sie hier gemacht haben?
BF1: Ich helfe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe alleinerziehenden Mütter in dem ich die Kinderbetreuung übernehme, damit die Mütter arbeiten gehen können oder etwas anders machen können. Ich helfe bei der Lebensmittelausgabe bei älteren Personen und helfe auch beim Tragen bis zur Wohnungstüren, einmal in der Woche.
RI: Arbeiten Sie insgesamt nur einmal die Woche für die Nachbarschaftshilfe oder für jede Tätigkeit (Kinderbetreuung bzw. Lebensmittelausgabe) einmal die Woche.
BF1: Betreffend die Kinderbetreuung bin ich einmal die Woche dort. Aber abhängig von der Nachfrage, bekomme ich öfters Anrufe, dass ich älteren Leuten in der Wohnung helfen soll. Zb: Putzen, reinigen und kochen. Und das ist ca. 2-3 Tage.
RI: Das Putzen, Reinigen und Kochen ist aber nicht unentgeltlich?
BF1: Doch es ist freiwillige Tätigkeit.
RV: Sie haben derzeit erzählt, dass Sie schwanger sind, in welchen Monat sind sie schwanger?
BF1: Bald im 4. Monat.
RI: Können Sie mir den Mutter-Kind-Pass vorlegen bitte.
Mutter-Kind -Pass wird in Kopie zum Akt genommen.
RV: Läuft Ihre Schwangerschaft ganz ohne Probleme oder ist es eine Problemschwangerschaft?
BF1: Ich war gestern bei der Kontrolle, mir wurde gesagt, dass die Schwangerschaft eine Risikoschwangerschaft sein könnte. Ich habe sprachlich nicht ganz verstanden, es gab anscheinend irgendein Problem mit Antikörper. Der Arzt sagte Anti Lewis. Die Ärztin hat gesagt, dass der Gebärmuttermund angefangen hat sich zu öffnen.
RV: Das kann ein Problem sein?
BF1: Ich weiß es nicht genau.
RV: Können Sie einschätzen ob Sie in der Mongolei eine berufliche Beschäftigung bekommen könnten?
BF1: Ohne einen erlernten Beruf habe ich keine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu bekommen.
RV: Können Sie einschätzen ob Sie in der Mongolei eine Wohnung hätten, für sich und Ihr Kind?
BF1: Das ist finanziell nicht leistbar, wenn man keine Arbeit hat.
RV: Wissen Sie ob sie in der Mongolei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Kranken und Sozialversichert wären?
BF1: Es besteht diese Möglichkeit nicht. Man kann nur privatversichert werden und da bestehen hohe Kosten.“
19. Mit aufgetragenem Schriftsatz vom 12.05.2021 gaben die Beschwerdeführer bekannt, dass der Hersteller MED-EL Elektromedizinische Geräte Gesellschaft m.b.H., der das Hörgerät der BF1 (Modell SAMBA 2) erstellt habe, in der Mongolei keine Niederlassung habe. Das von der BF1 genützte Hörgerät bedürfe spezieller medizinisch-technischer Geräte des Hörgerätherstellers. In der Mongolei sei daher eine regelmäßige Wartung nicht möglich. Die Kontrolle des Hörgeräts sei nur durch einen geschulten Medizintechniker möglich, der sich mit der speziellen Technik des Herstellers auskenne.
20. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legten die Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen/Dokumente in Vorlage vor:
? Bestätigung des Donauspitals vom 20.12.2019 über stationären Aufenthalt (BF1);
? Erklärung des Prim. Univ. Prof. Dr. Peter Franz über erfolgte Operation wegen Schwerhörigkeit (BF1);
? Entlassungsbrief des SMZ-Ost vom 20.12.2019 (BF1);
? Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 01.02.2018;
? Mutter-Kind-Pass (BF1);
? Diverse Auszüge der Website des Herstellers MED-EL.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer vom XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer am 21.05.2019 eingebrachten Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 12.04.2019 hinsichtlich der BF1 bzw. vom 15.04.2019 hinsichtlich des BF2, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden und Unterlagen, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, das Strafregister und Grundversorgungssystem und das AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Sie gehören der Volksgruppe der Khalkh an. Die BF1 ist Buddhistin, der BF2 gehört keiner Religion an. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. Der BF2 ist am XXXX in Österreich nachgeboren und ist der Sohn der BF1. Die BF1 ist zum Entscheidungszeitpunkt erneut schwanger und der errechnete Geburtstermin ist der 27.10.2021. Die BF1 spricht Mongolisch und hat ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 in Vorlage gebracht und spricht Deutsch auf einfachem Niveau.
Die BF1 wohnte vor ihrer Einreise in Österreich in der Gemeinde XXXX in der Provinz XXXX . Die BF1 absolvierte von 1998-2008 im Herkunftsstaat die Grundschule. Von 2008 bis 2012 hat die BF1 eine private Schule besucht, welche sie nicht abgeschlossen hat. Zwischen 2012 und 2014 hat BF1 an ihrem Geburtsort in einem Tourismusbetrieb als Kellnerin und Reinigungskraft gearbeitet. Die BF1 verließ die Mongolei im Jahr 2014 und arbeitete in Deutschland als Au-pair-Mädchen. Danach reiste die BF1 am 11.12.2014 in das österreichische Bundegebiet ein. Vom 15.12.2014 bis zum 06.10.2015 war die BF1 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „unselbständig Erwerbstätigkeit“. Dabei war sie als Au-pair-Mädchen in Österreich von 15.12.2014 bis 30.09.2015 tätig. Danach war die BF 1 von 07.10.2015 bis zum 15.08.2016 und vom 16.08.2016 bis zum 16.08.2017 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Studierende“.