TE Bvwg Beschluss 2021/8/30 W215 2184326-1

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Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W215 2184326-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zahl 1087842901-151375056:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Gegenständliche, firstgerecht am 19.01.2018, eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zahl 1087842901-151375056, in welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.09.2015 in Spruchpunkt 1. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkte 2. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte 3.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) Russische Föderation gemäß
§ 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt 5.).

Für den 02.08.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschien.

Es wurde für den 27.08.2021 ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt; kurz vor Beginn der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin, mit Schreiben vom 27.08.2021, die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zahl 1087842901-151375056, in welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.09.2015 in Spruchpunkt 1. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 13 AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkte 2. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte 3.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin „nach“ (Anmerkung: wörtliches Zitat) Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt 5.).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage 2017, § 7 VwGVG, K 6ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerdeführerin ist zur ersten Beschwerdeverhandlungen am 02.08.2021 unentschuldigt nicht erschienen.

Sie hat mit Email vom 24.08.2021 angekündigt, auch nicht zur Verhandlung am 27.08.2021 zu erscheinen: „… Mein Name ist XXXX . Ich habe von Ihnen eine Mitteilung erhalten, dass ich am 27.08.2021 ein Interview führen werde. Ich habe freiwillig einen Stopp gemacht und gehe zurück in meine Heimat, in dieser Hinsicht werde ich nicht zu diesem Treffen kommen […] 24.08.2021 11:09…“

Zudem geht aus dem Akt hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits früher die Absicht geäußert hat, wieder nach Hause zu reisen; ihr Ehegatte ist bereits freiwillig in die Russische Föderation zurückgekehrt. Schließlich liegt auch noch die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 27.08.2021 vor, worin die Beschwerde zurückgezogen wird.

Mit der Zurückziehung gegenständlicher Beschwerde ist das Rechtschutzinteresse weggefallen und einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwuchs mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren sind daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass gegenständliche Beschwerde freiwillig zurückgezogen und damit einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W215.2184326.1.00

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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