TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/13 W105 2143914-3

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W105 2143914-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.05.2015 nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, XXXX , als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum 29.11.2019 verlängert.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.05.2019, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei ihm davon 18 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

6. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm 52 Abs. 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 (wohl gemeint: Abs. 3) Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

7. Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 29.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtlichen Vertretung vom 19.12.2019 fristgerecht Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 18.06.2019 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte V. sowie VI. behoben wurden und Spruchpunkt I. wie folgt zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt. Es wird gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.“

9. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde langte am 09.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger Afghanistans und am XXXX geboren.

Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 29.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Die gegen diese im Bescheid des BFA vom 18.06.2020 ausgesprochene Aberkennung des subsidiären Schutzstatus und den Entzug der Aufenthaltsberechtigung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2020, XXXX , abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und somit die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung sind in Rechtskraft erwachsen.

Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes und einer Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020, XXXX . Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb diese in Rechtskraft erwuchs.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Beim Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und beim Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung handelt es sich um unterschiedliche Verfahren - auch wenn diese Verfahren unter einem entschieden werden können (siehe VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter kann gemäß § 8 Abs. 4 AsylG nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz weiterhin vorliegen bzw. der Fremde den Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin innehat (vgl. dazu VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 Rn 33).

Wie festgestellt wurde dem Beschwerdeführer der ihm einst zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt und ihm zugleich entsprechend des § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig entzogen. Die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG für die Verlängerung der - ihm bereits entzogenen - Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind folglich nicht gegeben.

Der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2019 war entsprechend der Ansicht des BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abzuweisen.

Die Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, mit welchem der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, erweist sich daher als unbegründet.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich der unzweifelhafte Sachverhalt und in der Beschwerde wurde nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Aufgrund der klaren Sachverhalts- und Rechtslage im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Vorbringen erstattet werden könnte, welches zu einer anderen Entscheidung führen würde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten befristete Aufenthaltsberechtigung Verlängerungsantrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2143914.3.00

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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