TE Bvwg Beschluss 2021/9/20 W185 2211048-2

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W185 2211048-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Dr Max KAPFERER, Dr Martin DELLASEGA, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021, Zl. 1210930901/210461610, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

Die aus Syrien stammende nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 07.04.2021 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag).

Den im Akt aufliegenden Eurodac-Treffermeldungen zufolge hat die Beschwerdeführerin zuvor am 22.07.2014 in Dänemark und am 29.10.2018 in Österreich um Asyl angesucht.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Folgeantrag am 07.04.2021 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Sie nehme Medikamente ein, was jedoch für die gegenständliche Befragung nicht von Relevanz sei. Das Vorliegen einer Schwangerschaft verneinte die Beschwerdeführerin. Ihre Eltern würden sich in der Türkei aufhalten, ihre vier Kinder im Irak. Eine Schwester und ein Bruder würden sich in der Schweiz aufhalten, eine (volljährige) Schwester in Tirol. Nach der Entscheidung betreffend ihren ersten Asylanatrag in Österreich sei sie nach Dänemark abgeschoben worden; dort habe sie sich dann (erneut) vom 13.02.2019 bis 05.04.2021 aufgehalten. Sie hätte aber innerhalb von 30 Tagen (von Dänemark) nach Syrien zurückkehren müssen, was jedoch aufgrund des nach wie vor herrschenden Krieges dort unmöglich sei. Als Kurdin würden sie und ihr Familie von der syrischen Regierung gesucht. Deshalb seien ihr Mann und ihre Kinder auch in den Irak geflüchtet. Wenn möglich, wolle die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester und ihrem Schwager in Tirol wohnen. Nach Dänemark zurückkehren könne sie nicht.

Am 12.04.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO an Dänemark. Dies unter Bekanntgabe der Eurodac-Treffer mit Dänemark und Österreich. Hingewiesen wurde auch auf den in Dänemark zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten (befristet bis 26.08.2019) und die Überstellung nach Dänemark am 12.02.2019. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge von Dänemark nach Syrien abgeschoben werden solle. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der Schutzstatus und die Aufenthaltserlaubnis in Dänemark nicht mehr gültig seien. Hingewiesen wurde auch auf den Aufenthalt einer volljährigen Schwester der Beschwerdeführerin in Österreich; das Vorliegen eines iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens sei jedoch nicht zu erkennen (AS 59f).

Mit Schreiben vom 17.04.2021, beim Bundesamt eingelangt am 19.04.2021, stimmte Dänemark der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass Dänemark den Schutzstatus der Beschwerdeführerin am 03.11.2020 aufgehoben bzw entzogen habe (……revoked the protection status….); die dagegen erhobene Beschwerde sei am 11.03.2021 rechtskräftig abgewiesen worden (….the Refugee Appeals Board upheld the revocation by a final decision); (AS 67).

Am 30.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt einer Einvernahme unterzogen. Sie gab im Wesentlichen an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Eine Schwester der Beschwerdeführerin mit Familie (Mann und 3 Kinder) lebe in Tirol. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten bestehe nicht. Über Vorhalt der Zuständigkeit Dänemarks und der Absicht, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Dänemark zu veranlassen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Aufenthaltstitel für Dänemark im Jahr 2019 abgelaufen sei. Sie habe dann einen neuen Aufenthaltstitel beantragt; dies sei jedoch abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Duldung mit der Aufforderung erhalten, binnen 30 Tagen Dänemark zu verlassen. Man habe ihr gesagt, sie solle nach Syrien zurückkehren, da Damaskus sicher sei. In ihrem eigentlichen Herkunftsort gebe es aber keine Sicherheit; die Lage in Syrien habe sich nicht verbessert. Eine Rückkehr dorthin sei nicht möglich. Man habe der Beschwerdeführerin für eine Rückkehr nach Syrien sogar Geld angeboten; dies habe sie jedoch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Dänemark zurückkehren, da ihr dort eine Abschiebung nach Syrien drohe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO Dänemark zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Nach den – insofern wenig aussagekräftigen bzw unklaren – Länderfeststellungen des Bescheides zu Dänemark haben Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wiedereröffnet […..].

Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige Staatsangehörige aus Syrien sei. Die Genannte leide weder an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen noch sei die immungeschwächt. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen Folgeantrag gestellt. In Österreich befinde sich eine Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung hätten nicht festgestellt werden können. Aus der Aktenlage sei nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Es liege kein Familienbezug zu einem in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden oder einem österreichischen Staatsbürger vor. In Dänemark seien mit Stichtag 29.04.2021 2.482 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19 bestätigt worden; gefährdet seien va ältere und immungeschwächte Personen. Zu den Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Dänemark werde auf die Länderfeststellungen verwiesen. Diese hätten nicht erschüttert werden können, die Zuständigkeit Dänemarks stehe fest. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, in Dänemark Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In Dänemark werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten. Eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Dänemark sei nicht zu erkennen. In Dänemark könne von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben; eine solche erfordere auch die aktuelle COVID-19-Pandemie nicht.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Behörde in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in Dänemark sei rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine 30 Tage Frist für die Ausreise nach Syrien gestellt worden. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden sich im Irak befinden; in Syrien sei die Beschwerdeführerin als Frau nicht sicher. In der Beweiswürdigung habe die Behörde ausgeführt, dass die befürchtete Abschiebung aus Dänemark nach Syrien nichts an der Zuständigkeit Dänemarks ändern würde. Es sei bekannt, dass Dänemark – als erstes europäisches Land – syrischen Flüchtlingen den Schutzstatus aberkenne und deren Abschiebung nach Syrien vorbereite. Syrien sei jedoch nicht als sicheres Land einzustufen. Aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips sei Österreich gegenständlich zum Selbsteintritt verpflichtet, um eine Art 3 EMRK-Verletzung zu verhindern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei außer Acht gelassen und die Rechtslage grob verkannt worden. Außerdem ergebe sich gemäß Art 9 Dublin III-VO eine weitere Zuständigkeitsbegründung für Österreich. In Österreich befänden sich die asylberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin samt Familie. Zur Intensität des Familienlebens habe die Behörde sämtliche Feststellungen unterlassen; es liege ein überaus intensives, auch über die Volljährigkeit hinausgreifendes Familienband vor. Gegenständlich sei, wie gesagt, die Verlängerung des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts rechtskräftig abgewiesen und die Abschiebung aus Dänemark nach Syrien rechtskräftig entschieden worden. Es gebe für die Beschwerdeführerin sohin kein weiteres Asylverfahren mehr in Dänemark. Würde die Behörde die Beschwerdeführerin in dem Wissen nach Dänemark überstellen, dass diese von dort nach Syrien abgeschoben würde, würde es sich um eine unzulässige Kettenabschiebung handeln, an deren Ende die Verletzung des Art 3 EMRK stünde. Die Abschiebung nach Dänemark sei daher unzulässig und Österreich wäre zum Selbsteintritt verpflichtet gewesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

„Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:

Unstrittig suchte die Beschwerdeführerin am 22.07.2014 in Dänemark um internationalen Schutz an und erhielt den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und eine damit verbundene Aufenthaltsberechtigung; dies befristet bis zum 26.08.2019. Am 29.10.2018 sucht die Beschwerdeführerin (erstmals) in Österreich um Asyl an. Am 12.09.2019 wurde die Genannte im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Dänemark überstellt. Am 03.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin in Dänemark der Schutzstatus entzogen; die Beschwerde dagegen wurde vom Refugee Appeals Board am 11.03.3021 rechtskräftig abgewiesen. In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin irregulär in das Bundesgebiet und stellte am 07.04.2021 den vorliegenden Folgeantrag.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie – aufgrund der rechtskräftigen Aberkennung des Schutzstatus und des auf diesem beruhenden Aufenthaltsrechts – befürchte, nach einer Rückkehr nach Dänemark im Wege einer Kettenabschiebung nach Syrien abgeschoben zu werden. Die dänischen Behörden würden von der Möglichkeit einer Rückkehr nach Damaskus ausgehen; ihr sei auch eine finanzielle Unterstützung im Falle einer Ausreise nach Syrien in Aussicht gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch als Kurdin und Frau in Syrien nicht sicher, zumal sich ihr Gatte und ihre Kinder im Irak befänden. Im Falle einer Rückkehr der genannten Familienangehörigen nach Syrien sei zu befürchten, dass ihr Mann zum Militärdienst eingezogen würde.

Dieses nicht a priori von der Hand zu weisende Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid mit der wenig aussagekräftigen Floskel, dass hiezu auf den „allgemeinen und besonderen Standard in einem Mitgliedstaat der EU“, die „Zuständigkeit der dänischen Behörden“ sowie die „unbedenklichen Länderinformationen“ zu verweisen sei, abgetan.

Die Behörde wäre aber, ungeachtet der in Anwendung der Dublin-Verordnung grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Dänemarks verpflichtet gewesen, zu ermitteln, ob im konkreten Fall im Falle einer Rückkehr nach Dänemark das Risiko einer Kettenabschiebung nach Syrien besteht und der Beschwerdeführerin somit das Risiko einer Verletzung des Art 3 EMRK drohen würde; diesfalls wäre das Eintrittsrecht auszuüben gewesen.

In Hinblick auf die nicht gänzlich unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Dänemark im Sinne einer Kettenabschiebung nach Syrien abgeschoben zu werden, liegt auch eine Vielzahl von Berichten vor, dass Dänemark begonnen hat, einigen Syrern die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, da einige Teile Syriens von Dänemark als sicher eingestuft würden; die zugrundeliegenden Berichte betreffend die Sicherheit in Syrien sind jedoch umstritten. Diverse Medien berichten auch, dass Dänemark die Duldung syrischer Flüchtlinge aussetze, womit die rechtliche Grundlage für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Dänemark wegfalle; die Betroffenen müssten Dänemark innerhalb einer bestimmten Frist verlassen und würden möglicherweise in Abschiebezentren außerhalb der EU gebracht.

Mittlerweile soll in Dänemark ein Gesetz verabschiedet worden sein, das es erlauben würde, Asylsuchende ohne Verfahren in Länder außerhalb der EU abzuschieben, wo sie in Zentren auf Bearbeitung ihrer Anträge warten sollten. Bei Zutreffen wäre eine Verletzung der in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte nicht auszuschließen. Ermittlungen und Feststellungen hiezu und in der Folge zu einer möglichen Art 3 EMRK-Verletzung hiedurch fehlen im Bescheid zur Gänze.

Wenig aussagekräftig bzw letztlich unklar sind die Ausführungen in Punkt 3 der Länderfeststellungen, wonach die Verfahren von Rückkehrern „gegebenenfalls wieder eröffnet“ würden. Was dies für den konkreten Einzelfall (rechtskräftige Aberkennung des Schutzstatus) bedeutet, bleibt ebenso unklar, ob bzw unter welchen Bedingungen die Stellung eines Folgeantrags möglich ist. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass der Großteil der in den zugrunde gelegten Länderfeststellungen angeführten Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 stammt, was eine aktuelle Bewertung der Situation nicht erlaubt.

Sofern Dänemark einige Teile Syriens (wie offenbar Damaskus) als „sicher“ ansehen sollte, kämen die pauschalen Ausführungen in Punkt 5 der Länderfeststellungen, wonach Dänemark Personen temporäre Aufenthaltsgenehmigungen erteilt, wenn diese im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (Refoulementverbot) nicht zur Anwendung.

Es fehlen, wie bereits gesagt, Ermittlungen und Feststellungen der Behörde zu der Frage, ob der Beschwerdeführerin aktuell nach einer Rückkehr nach Dänemark eine (Ketten)Abschiebung nach Syrien bzw die Verbringung in ein Zentrum außerhalb der EU und somit unter Umständen eine Verletzung ihrer in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Zu klären ist va, ob der Beschwerdeführerin, deren subsidiärer Schutzstatus rechtskräftig aberkannt wurde und die damit keine Aufenthaltsberechtigung in Dänemark mehr hat, nach einer Rückkehr nach Dänemark die Möglichkeit eines Folgeantrages offen steht bzw ob diese zu gewärtigen hat, allfällig die Entscheidung darüber in einem Abschiebe -oder Asylzentrum außerhalb der EU abwarten zu müssen, wie dies nach der dänischen Rechtslage inzwischen möglich sein soll. Es fehlt gegenständlich an der Auseinandersetzung der Behörde mit der Frage des Risikos einer Kettenabschiebung durch Dänemark. Die Behörde wäre trotz grundsätzlicher Anwendung der Dublin-Verordnung verpflichtet gewesen, aufgrund der konkreten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, zu untersuchen, ob im vorliegenden Einzelfall aktuell das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land besteht, in dem die Beschwerdeführerin dem Risiko der Verletzung des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl VfGH 17.6.2005, B336/05).

Die Behörde hat hiezu keine Ermittlungen angestellt und sich pauschal mit der nicht näher ausgeführten bloßen Feststellung begnügt, dass in Dänemark die Verletzung der EMRK nicht eintreten werde.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes auf der vorliegenden Faktenlage nicht möglich. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es auch nicht als im Interesse der Raschheit, der Kostenersparnis und der Zweckmäßigkeit als geboten anzusehen ist, dass das erkennende Gericht die fehlenden Ermittlungsschritte selbst durchführt, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Vielmehr wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Dem angefochtenen Bescheid haften nach dem Gesagten Ermittlungs- bzw Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um überprüfen zu können, ob zu Recht von einer Zuständigkeit Dänemarks auszugehen ist oder ob zur Vermeidung einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (konkret von Art 3) Österreich zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin verpflichtet wäre.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2211048.2.01

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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