Entscheidungsdatum
22.09.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W213 2196907-1/9E
W213 2196905-1/10E
W213 2196908-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
2. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. mj. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, als gesetzl. Vertreterin
alle vertreten durch BBU GmbH, 1020 Wien Leopold-Moses-Gasse 4
jeweils gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom
1. 27.04.2018, Zl. 1105524801-161536795
2. 27.04.2018, Zl. 1105525308-161536774,
3. 27.04.2018, Zl. 1105526708-161536782,
nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2196908.1.00Im RIS seit
10.11.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021