TE Bvwg Beschluss 2021/9/27 W251 1405357-4

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

AVG §68 Abs2
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W251 1405357-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Kosovo, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. 481211701-210480517:

Das Verfahren wird eingestellt.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 10.09.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).

In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und einer ungarischen Staatsbürgerin zwar „am Papier“ mehr als 3 Jahre bestanden habe, jedoch die Scheidung bereits vor Ablauf der 3 Jahre eingereicht worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob am 12.10.2020 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 19.02.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bei Scheidung einer Ehe das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, (nur) dann erhalten bleibt, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Ehe habe jedoch nicht drei Jahre bestanden. Der Beschwerdeführer habe zwar Integrationsschritte gesetzt, seine Familie lebe jedoch überwiegend im Heimatstaat und es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Der Beschwerdeführer erhob am 17.06.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2021 wurde der erhobenen Revision vom 17.06.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Beschwerdeführer erhob am 12.07.2021 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den hier gegenständlichen Bescheid vom 16.06.2021. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass seiner Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sein Aufenthalt in Österreich sei daher weiterhin rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.08.2021 wurde der hier angefochtene Bescheid vom 16.06.2021 gemäß § 68 Abs 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, der Beschied vom 19.08.2021 ist in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Bescheiden, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2021 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2021.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:

Abänderung und Behebung von Amts wegen (AVG)


„§ 68 (2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Beschlüsse (VwGVG)


„§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.


3.2. Wird ein Bescheid der Berufungsbehörde während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047).

3.3. Da der angefochtene und hier gegenständliche Bescheid vom 16.06.2021 gemäß § 68 Abs 2 AVG vom Bundesamt mit Bescheid vom 19.08.2021 rechtskräftig aufgehoben wurde, ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Das Verfahren ist daher gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung mangelnde Beschwer Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.1405357.4.00

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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