Entscheidungsdatum
18.10.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W238 2243967-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2021 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2021 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 02.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Am 18.10.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Rechtsvertreterin namens des minderjährigen Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung über die Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung, welches in der Verhandlungsschrift dokumentiert wurde. Nach einer Rechtsbelehrung durch das Gericht und einer Erörterung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin (im Beisein des obsorgeberechtigten Bruders des Beschwerdeführers) zog die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Rechtsvertreterin die Zurückziehung – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde – im Namen des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3.2. Der im Umfang von Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W238.2243967.1.00Im RIS seit
10.11.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021