Entscheidungsdatum
25.10.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W113 2204374-1/17E
W113 2204373-1/18E
W113 2204376-1/31E
W113 2208295-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden 1. des XXXX , geboren am XXXX , 2. der XXXX , geboren am XXXX , 3. des XXXX , geboren am XXXX , und 4. der XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, Zahlen 1. 1098060103-151932869, 2. 1098060310-151932877, 3. 1098060702-151932893, und 4. 1098060408-151932885, nach am 30.09.2021 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
1. Nuria HAIDARI wird der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Es wird festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Hossein JAFARI wird der Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt. Es wird festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Ibrahim JAFARI wird der Status eines Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt. Es wird festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Sahra JAFARI wird der Status einer Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt. Es wird festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde gemäß Abs. 4 leg. cit. keine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt hat.
Die Geburtsdaten wurden in dieser gekürzten Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG berichtigt, da in der Entscheidung Schreibfehler passiert sind.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2204376.1.00Im RIS seit
10.11.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021