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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags gegen eine Bestimmung des ASVG betreffend die Festlegung des zur Durchführung von Krankenbehandlungen berechtigten PersonenkreisesSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §135 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl etwa VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003 und 18.885/2009 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Versicherungsleistung der ärztlichen Hilfe (Krankenbehandlung) lediglich durch die in §135 Abs1 ASVG festgelegten Personenkreise zu gewähren und gewerblich tätige Kosmetiker nicht gleichzuhalten.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, VfGH / Parteiantrag, Rechtspolitik, Ärzte, ärztliche BetreuungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G164.2021Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021