RS Pvak 2021/9/7 B9-PVAB/21

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Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §41
PVG §41 Abs4
B-VG Art19 Abs1
B-VG Art67 Abs1

Schlagworte

Oberste Organe der Vollziehung; Weisungsfreiheit; ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung keine Kontrolle durch andere Verwaltungsbehörde; keine solche Ermächtigung im PVG; Organe des DG

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das PVG der PVAB nicht die nachprüfende Kontrolle der Einhaltung des PVG durch die Leiter:innen der Zentralstellen überträgt, sondern vom Gesetzgeber durch Unterscheidung zwischen „Organen des Dienstgebers“ und „Leiter:innen der Zentralstellen“ eindeutig klargestellt wurde, dass sich die Prüfung von Beschwerden iSd § 41 Abs. 4 PVG nicht (auch) auf Beschwerden gegen Leiter:innen der Zentralstellen (Bundesminister:innen) erstrecken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B9.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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