Norm
PVG §41Schlagworte
Oberste Organe der Vollziehung; Weisungsfreiheit; ohne verfassungsgesetzliche Ermächtigung keine Kontrolle durch andere Verwaltungsbehörde; keine solche Ermächtigung im PVG; Organe des DGRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das PVG der PVAB nicht die nachprüfende Kontrolle der Einhaltung des PVG durch die Leiter:innen der Zentralstellen überträgt, sondern vom Gesetzgeber durch Unterscheidung zwischen „Organen des Dienstgebers“ und „Leiter:innen der Zentralstellen“ eindeutig klargestellt wurde, dass sich die Prüfung von Beschwerden iSd § 41 Abs. 4 PVG nicht (auch) auf Beschwerden gegen Leiter:innen der Zentralstellen (Bundesminister:innen) erstrecken kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B9.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021