RS Pvak 2021/9/7 B5-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §25 Abs1

Schlagworte

Erforderlicher Wissensstand der einzelnen PV; Informationsgewinnung; keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes; interne Beratungen der Verwaltung; Einladung zu Besprechungen der Verwaltung; keine Teilnahme ohne Einladung; Weisungsfreiheit der PV

Rechtssatz

Nach § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz PVG sind die Personalvertreter:innen in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit auch nicht beschränkt werden. Entgegen der Auffassung des FA stellt die Teilnahme an internen Sitzungen der Verwaltung ohne Einladung der für die Sitzungseinladung Zuständigen keine gesetzeskonforme Ausübung der Tätigkeit nach PVG dar. Wenngleich die Einbindung der PV in einem möglichst frühen Zeitpunkt - noch vor dem Wirksamwerden der Mitwirkungsbefugnisse nach PVG - sehr sinnvoll und hilfreich für zukünftige Entscheidungen sein kann, bleibt sie dennoch den fachlich zuständigen leitenden Bediensteten vorbehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B5.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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