RS Pvak 2021/9/7 B5-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §25 Abs1

Schlagworte

Teilnahme an internen Beratungen der Verwaltung; Einladung zu Besprechungen der Verwaltung; keine Teilnahme ohne Einladung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die Einladung zur Koordinationsbesprechung vom KdoSK ausgesprochen, dem – und nur diesem – auch die Festlegung des Teilnahmekreises oblag. Dieser wurde vom KdoSK auf fachlich zuständige Vertreter beschränkt, Personalvertreter:innen wurden nicht eingeladen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B5.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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