RS Pvak 2021/9/7 B5-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2021
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §25 Abs1

Schlagworte

keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes; Teilnahme an internen Beratungen der Verwaltung; Einladung zu Besprechungen der Verwaltung; keine Teilnahme ohne Einladung

Rechtssatz

Ganz im Gegenteil verpflichtet § 25 Abs. 1 dritter Satz PVG die Personalvertreter:innen dazu, ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Teilnahme von Personalvertreter:innen an internen Besprechungen der Verwaltung ohne Einladung des zuständigen Dienstgeberorgans wäre ohne gesetzwidrige Beeinträchtigung des Dienstbetriebes aber nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B5.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten