Norm
PVG §3Schlagworte
Zuständigkeit PVORechtssatz
Demzufolge ist dem auf der Ebene eines DL errichteten PVO ein Mitwirkungsrecht gegenüber diesem DL immer dann einzuräumen, wenn die:der zur Erledigung nicht zuständige DL in irgendeiner Form tätig wird, also beispielsweise eine Antragstellung beabsichtigt bzw. gegenüber der Dienstbehörde eine Besetzungsabsicht äußert (Schragel, PVG § 3, Rz 20, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B6.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021