Norm
PVG §3Schlagworte
Zuständigkeit PVO; PVG-Verletzung durch Organ des DGRechtssatz
Nach der Systematik des PVG ist jenes PVO zur Mitwirkung iSd §§ 9 und 10 PVG zuständig, welches auf jener Ebene, auf der die Entscheidung über die jeweils beabsichtigte Maßnahme getroffen wird, errichtet wurde. Daraus folgt, dass der Personalvertretung in jenen Fällen, in denen der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht auf einer Ebene zusteht, auf der der DL nur zur Erstattung von Anträgen oder Vorschlägen „zuständig“ ist, zu diesen Anträgen oder Vorschlägen ein Recht zur Beratung mit dem DL sowie zur Äußerung oder Stellungnahme eingeräumt ist, obwohl das Verfahren nach § 10 PVG auf diese Fälle keine Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B6.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021