RS Pvak 2021/9/16 B6-PVAB/21

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs2
PVG §10
PVG §10 Abs5

Schlagworte

Frist für Information PVO; Beratung; Verständigung; Einvernehmen; Vorgangsweise bei Nichteinigung; Vorlageantrag

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 5 PVG ist, wenn eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 PVG oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 PVG nicht zustande kommt oder die:der DL den schriftlichen Einwendungen des DA binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang entspricht, dies dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn die:der DL glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des DA nicht nachkommen zu können. Wenn es der DA in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger FA errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B6.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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