Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Beabsichtigte Maßnahmen betreffend Planstellenbesetzungen; Frist für Information PVO; BeratungRechtssatz
Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG sind dem DA u.a. die Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt, schriftlich mitzuteilen. Nach § 10 Abs. 3a PVG hat die Mitteilung iSd § 9 Abs. 3 lit. a PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Nach § 10 Abs. 4 PVG hat sich die:der DL auf Verlangen des DA mit diesem über dessen Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten, wobei einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen und das Beratungsergebnis von der:dem DL in Form einer Niederschrift festzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:B6.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021