Entscheidungsdatum
21.09.2021Index
keine Vorlage der Aufzeichnungen über erfolgten Abflüge und Landungen;Norm
LuftfahrtG §169 Abs6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2021, GZ ***, betreffend eine Übertretung nach dem Luftfahrgesetz (LFG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 22.01.2021 bis 01.03.2021
Tatort: **** X, Hubschrauberflugplatz, Gp **1 KG ***** X (****)
Sie sind als verantwortliche Person der CC, FN ***, mit Sitz in **** W, als verantwortlicher Zivilflugplatzhalter des Zivilflugplatzes „Hubschrauberflugplatz X (****)“ Ihrer Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen für den betreffenden Zivilflugplatz, über Aufzeichnungen aus dem vergangenem Jahr nach erfolgter Eintragung, beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen mit dem Datum, des Eintragungszeichens des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweiligen Start- und/oder Landezeiten in koordinierter Weltzeit (UTC) zu gewähren bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen, obwohl vom Flugplatzhalter auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren ist.
Hinweis: Das strafbare Verhalten endet erst mit der Vorlage der geforderten Unterlagen!
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, i.V.m. § 169 Abs. 6 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 1 LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 92/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe in Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
250,00
4 Stunden
§ 169 Abs 1 LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 92/2017
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);
• € ... als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 275;00.“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„1. Beschwerdegegenstand
Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.05.2021, GZ ***, zugestellt am 19.05.2021, wird in offener Frist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Gänze angefochten.
2. Sachverhalt
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: BH Y oder Behörde) erließ gegen AA als verantwortliche Person der CC mit Sitz in **** W als verantwortlicher Zivilflugplatzhalter des Zivilflugplatzes „Hubschrauberflugplatz X (****)“ die Strafverfügung vom 21.01.2021, ***, wegen Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen über die am betreffenden Zivilflugplatz „aus dem vergangenen Jahr nach erfolgter Eintragung, beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen“ von Luftfahrzeugen „bis zum heutigen Tag“ (= 21.01.2O20) gem § 9 Abs 1 VStG iVm § 169 Abs 6 iVm § 169 Abs 1 Z 1 LFG (siehe Beilage ./1) und verhängte eine Verwaltungsstrafe von EUR 200,00. Als „Tatzeit“ gab sie „18.11.2020 bis 21.01.2020“ an. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
2.2. Im Weiteren erließ die BH Y gegen AA als verantwortliche Person der CC mit Sitz in **** W als verantwortlicher Zivilflugplatzhalter des Zivilflugplatzes „Hubschrauberflugplatz X (****)“ die Strafverfügung vom 01.03.2021, ***, wegen Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen über die am betreffenden Zivilflugplatz „aus dem vergangenen Jahr nach erfolgter Eintragung, beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen“ von Luftfahrzeugen „bis zum heutigen Tag“ (= 01.03.2021) gem § 9 Abs 1 VStG iVm § 169 Abs 6 iVm § 169 Abs 1 Z 1 LFG und verhängte eine Verwaltungsstrafe von EUR 250,00. Als „Tatzeit“ gab sie „22.01.2021 bis 01.03.2020“ an.
2.3. Gegen diese Strafverfügung erhob AA den Einspruch vom 17.03.2021 und gab nach erfolgter Akteneinsicht die Stellungnahme vom. 13.04.2021 ab.
2.4. Am 17.05.2021 erließ die BH Y gegen AA als verantwortliche Person der CC mit Sitz in **** W als verantwortlicher Zivilflugplatzhalter des Zivilflugplatzes „Hubschrauberflugplatz X (****)“ das bekämpfte Straferkenntnis vom 17.05.2021, ***, wegen Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen über die am betreffenden Zivilflugplatz „aus dem vergangenen Jahr nach erfolgter Eintragung, beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen“ von Luftfahrzeugen „bis zum heutigen Tag“ (= 17.05.2021) gem § 9 Abs 1 VStG iVm § 169 Abs 6 iVm § 169 Abs 1 Z 1 LFG und verhängte eine Verwaltungsstrafe von EUR 250,00. Als „Tatzeit“ gab sie „22.01.2021 bis 01.03.2021“ an.
2.5. Gegen das Straferkenntnis der BH Y vom 17.05.2021 richtet sich diese Beschwerde.
3. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Das bekämpfte Straferkenntnis wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19.05.2021 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Da sich das Straferkenntnis gegen AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC richtet, ist dieser auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.
4. Beschwerdegründe
Das bekämpfte Straferkenntnis ist aus den nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
4.1. Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und Grundrechte wegen unklarem Bescheid-Spruch und Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot
Eine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und Grundrechte liegt ua. vor, wenn eine gesetzliche Bestimmung auf verfassungswidrige Weise angewandt wurde (insbesondere bei Willkür). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (VfGH 06.06.2014, B1619/2013). Dies ist hier der Fall:
4.1.1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 17.05.2021 wird über AA eine Verwaltungsstrafe wegen Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen über die am betreffenden Zivilflugplatz „aus dem vergangenen Jahr nach erfolgter Eintragung, beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen“ von Luftfahrzeugen verhängt.
Aus dem Spruch ist unklar, für welchen Zeitraum die Aufzeichnungen vorzulegen waren und hierfür die Verwaltungsstrafe des bekämpften Straferkenntnisses verhängt wurde.
Laut dem Spruch kommen folgende Varianten in Frage:
Variante 1: für den Zeitraum des letzten Jahres gerechnet vom 15.06.2020, dh 15.06.2019 bis 15.06.2020 („beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen“)
Variante 2: für den Zeitraum des letzten Jahres gerechnet vom 17.05.2021, dh 17.05.2020 bis 17.05.2021
Variante 3: für den Zeitraum 15.06.2020 bis 17.05.2021
Die Unklarheit im Bescheid-Spruch darf aber nicht zu Lasten des Rechtsunterworfenen gehen.
Davon abgesehen wurde bereits für die Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen die Strafverfügung vom 21.01.2021, *** erlassen. Diese ist auch rechtskräftig. Dies hat dieselbe Unklarheit im Bescheid-Spruch (aber mit dem Enddatum 21.01.2021).
Je nach Interpretation der vorzulegenden Zeiträume der Aufzeichnungen über die Flugbewegungen in den beiden Bescheid-Sprüchen (des bekämpften Straferkenntnisses vom 17.05.2021 und der rechtskräftigen Strafverfügung vom 21.01.2021) gibt es Überschneidungen für die Zeiträume der Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen. Für die Nicht-Vorlage der sich überschneidenden Zeiträume wurde jedoch bereits eine rechtkräftige Strafe, nämlich mit der Strafverfügung ***, verhängt:
Variante
Straferkenntnis
***
Strafverfügung
***
Überschneidungszeitraum
Variante 1
15.06.2019 – 15.06.2020
15.06.2019 – 15.06.2020
15.06.2019 - 15.06.2020
Variante 2
17.05.2020 - 17.05.2021
21.01.2020 - 21.01.2021
17.05.2020 - 21.01.2021
Variante 3
15.06.2020 - 17.05.2021
15.06.2020 - 21.01.2021
15.06.2020 - 21.01.2021
4.1.2. Es liegt demnach eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Nach Art 4 7. ZPMRK darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Art 4 7. ZPMRK (sowie Art 50 GRC) verbietet nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern auch die mehrfache Strafverfolgung wegen derselben Tat (Doppelbestrafungsverbot und Sperrwirkung). Nach Lehre und Judikatur gilt das Doppelbestrafungsverbot auch im Verwaltungsstrafverfahren und entfaltet eine entsprechende rechtskräftige Bestrafung hei verfassungskonformer Auslegung auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Sperrwirkung.
Nach der Rechtsprechung des EGMR umfasst die Sperrwirkung einer rechtskräftigen Erledigungden gesamten ihr zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Auch die österreichi- schen Höchstgerichte sehen eine mehrfache Bestrafung des Beschuldigten für denselben Sachverhalt im Licht gleicher normativer Beurteilungsgesichtspunkte (Deliktstypus und Ausschöpfung des Unrechts- und Schuldgehalts) für unzulässig an.
4.1.3. Im vorliegenden Fall liegt
> ein identer Lebenssachverhalt - nämlich die Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen über
die am Hubschrauberflugplatz X (****) durchgeführten Landungen
und Abflüge von Luftfahrzeugen - je nach Variante
o zwischen 15.06.2019 -15.06.2020 (Variante 1),
o zwischen 17.05.2020 - 21.01.2021 (Variante 2) oder
o zwischen 15.06.2020 - 21.01.2021 (Variante 3)
sowie
> die gleiche normative Beurteilung - nämlich § 9 Abs 1 VStG iVm § 169 Abs 6 iVm Abs 1 Z 1 LFG
vor.
Es ist irrelevant, dass die BH Y im bekämpften Straferkenntnis, ***, und in der Strafverfügung vom 21.01.2021, ***, unterschiedliche Tatzeiten anführt. Lebenssachverhalt und normative Beurteilungsgesichtspunkte bleiben ident.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkannte bereits bei einem ähnlichen Sachverhalt, dass in einer solchen Konstellation ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegt (Beilage ./2, geschwärzt).
Dementsprechend hat die BH Y die genannten gesetzlichen Bestimmungen denkunmöglich auf verfassungswidrige Weise angewandt, weil das Straferkenntnis vom 17.05.2021
> von der gleichen Behörde,
> für größtenteils den gleichen Zeitraum, nämlich je nach Variante
o vom 15.06.2019 -15.06.2020 (Variante 1),
o vom 17.05.2020 - 21.01.2021 (Variante 2) oder
o vom 15.06.2020 - 21.01.2021 (Variante 3)
ident,
> unter Anwendung der gleichen rechtlichen Bestimmungen
erlassen wurde.
4.1.4. Das bekämpfte Straferkenntnis vom 17.05.2021 verstößt daher gegen das Doppelbestraftungsverbot iSd Art 4 7. ZPMRK (sowie Art 50 GRC) und greift zusätzlich - wegen der rechtswidrig verhängten Verwaltungsstrafe - in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 11. ZPMRK) des AA ein.
4.2. Zur korrigierten Tatzeitangabe, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit
4.2.1. Die Behörde hat gemäß § 37 und § 39 Abs 2 AVG amtswegig den Sachverhalt zu ermitteln. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ist insbesondere ergänzungsbedürftig, als sie die Strafverfügung vom 21.01.2021, ***, nicht festgestellt hat. Diese Strafverfügung ist aber wesentlich, weil deren Berücksichtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Behörde geführt hätte (siehe insbesondere Punkt 4.1.).
4.2.2. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.04.2021 bemängelte Tatzeitangabe in der dem Straferkenntnis vorausgehenden Strafverfügung (***) von „22.01.2021 bis 01.03.2020“ korrigierte die Behörde im bekämpften Straferkenntnis einfach gern § 62 Abs 4 AVG - wohl um den Vorwurf des Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot zu entgehen. Sie gibt nun auf Seite 1 oberhalb des Spruches des Straferkenntnisses als Tatzeit 22.01.2021 bis 01.03.2021 an. Gleichzeitig meint sie auf S 4 2. Absatz des Straferkenntnisses, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, der Behörde die verlangten Unterlagen im Zeitraum vom 15.06.2021 bis 21.01.2021 vorzulegen. Abermals resultiert daraus eine missverständliche, unklare und inkorrekte Tatzeitangabe. Insbesondere in Zusammenschau mit dem unklaren Spruch, der nach 3 Arten ausgelegt werden kann (dazu siehe Punkt 4.1.1. - 4.1.3.), ist dem Rechtsunterworfenen die Tatzeit und der Zeitraum der Nicht-Vorlage, für den die Strafe verhängt werden soll, unklar.
Damit verstößt die Behörde gegen § 60 AVG (der gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt), wonach in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen und darzustellen sind. Die Begründung der Behörde ist mangelhaft, wenn sie die Tatzeit und die Zeit der Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen uneinheitlich und unrichtig angibt.
Unrichtige Tatzeitangaben oder auch Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat - wozu auch die Angabe der richtigen Tatzeit gern § 48 Z 3 VStG zählt - haben zudem Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses, wenn der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt ist und die Gefahr der Doppelbestrafung besteht (ua VwGH 25.05.2007, 2007/02/0133). Gerade dies liegt vor (siehe dazu Punkt 4.1.). Ist die Tatzeit unrichtig angeführt oder gibt es widersprüchliche Angaben zur Tatzeit, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 09.11.1988, 88/03/0043; VwGH
21.03.1995, 94/09/0039; VwGH 24.05.1995, 94/09/0347).
Die BH Y vertritt die Ansicht, es läge kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, weil es sich um ein fortgesetztes Delikt handle und der Beschwerdeführer abermals bestraft werde, und verweist dazu auf die Entscheidung des VwGH vom 28.01.1997, 96/04/0131. Die Behörde verkennt dabei aber, dass der VwGH auch aussprach, dass die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfasst. Daraus resultiert, dass bei einer erneuten Bestrafung bei einem fortgesetzten Delikt nur jene Handlungen neuerlich zu bestrafen sind, die seit der letzten Bestrafung gesetzt wurden. Wird aber auch über „bereits bestrafte“ Tathandlungen im bereits abgesprochenen Zeitraum eine Strafe mitverhängt, liegt hinsichtlich dieses Tatzeitraumes ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Dazu wird weiters auf Punkt 4.1. verwiesen.
4.2.3. Zudem sei angemerkt, dass das Straferkenntnis vom 17.05.2021 (weitere) erhebliche Tippfehler aufweist, die wesentlich sind, da sie bei kritischer Betrachtungsweise für den Rechtsunterworfenen zu einem anderen Inhalt und Schluss fuhren. Abgesehen davon wird dadurch ein Eindruck von zumindest Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsunterworfenen erweckt (bis hin zur Infragestellung der rechtlichen Kompetenz der Behörde). Als Beispiele
seien genannt:
• Falsche Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers, S 3 4. Absatz des Straferkenntnisses:
... „Tatzeit der beeinspruchten Strafverfügung ist „22.01.2021 bis
01.03.2021“ ... Richtigerweise lautet der Text der Stellungnahme des Beschwerdeführers
aber: „Tatzeit der beeinspruchten Strafverfügung ist „22.01.2021 bis 01.03.2020“.
• Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung auf S 4 2. Absatz des Straferkenntnisses: ... „Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschuldigte es trotz mehrfacher Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Zeitraum vom 13.06.2021 bis einschließlich 21.01.2021 unterlassen,...“. Eine nach dem Ergehen des Straferkenntnisses mit 17.05.2021 vermeintlich festgestellte Tatzeit kann dem Beschwerdeführer keinesfalls vorgeworfen werden. Über ein allfälliges potenzielles zukünftiges verwaltungsstrafrechtliches Verhalten darf keinesfalls im Vorfeld abgestraft werden.
• Fehlerhafte Zitate der relevanten Gesetzesbestimmungen auf S 4 4. und 5. Absatz des Straferkenntnisses: Die Behörde verwechselt auf S 4. 4. und 5. Absatz des Straferkenntnisses die Absätze des § 169 LFG und zitiert diese falsch. § 169 Abs 1 LFG legt die Strafhöhe der potenziellen Verwaltungsübertretung fest. § 169 Abs 6 LFG bestimmt hingegen die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters zur Vorlage der Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten An- und Abflüge.
4.2.4. Hätte die Behörde die genannten, für diesen Sachverhalt wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten, hätte es jedenfalls zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Straferkenntnis kommen müssen.
4.3. Zur Strafbemessung: Rechtswidrigkeit des Inhaltes
4.3.1. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn das Straferkenntnis mit Rechtsvorschriften im Widerspruch steht. Ein Straferkenntnis ist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ua. aufzuheben, wenn die Behörde ihr Ermessen unrichtig ausübt. Die Umstände ihres Ermessens wurden nicht ausreichend dargelegt. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität samt Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
4.3.2. Die BH Y führt als Straferschwernis „die bisherigen hieramtlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ an. Es bleibt unklar, welche „bisherigen hieramtlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ gegen AA bestehen und auf welche sie sich bezieht. Es bleibt unklar, welcher Umstand die BH Y als straferschwerend iSd § 19 VStG iVm § 33 StGB (besondere Erschwerungsgründe) im bekämpften Straferkenntnis erachtet.
4.3.3. Als mildernd wertete die BH Y „nichts“ (wörtlich: „Als mildernd war nicht zu werden.“).
4.3.4. Die Behörde hat ihr Ermessen unrichtig ausgeübt und die Milderungs- und Erschwerungsgründe gemäß § 19 VStG nicht entsprechend bewertet und berücksichtigt, sodass das festgesetzte Strafausmaß nahezu an Willkür grenzt.
4.3.5. Zudem berücksichtigt das Strafausmaß nicht die rechtskräftige Strafverfügung vom 21.01.2021, GZ ***. Wäre diese Strafverfügung berücksichtigt worden, wäre es jedenfalls zu einer anderen - nämlich für den Beschwerdeführer günstigeren - Bemessung der Strafe und des Strafausmaßes gekommen. Im Detail dazu siehe Punkt 4.1.
5. Beschwerdebegehren (Antrag)
5.1. Aus diesen Gründen wird der
Antrag
gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
5.1.1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38
VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu
5.1.2. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu
5.1.3. die Strafhöhe auf ein gesetzmäßiges sowie tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
5.2. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird ausdrücklich verzichtet.
AA
Beilagen
Beilage ,/1 rechtskräftige Strafverfügung der BH Y vom 21.01.2021, GZ ***
Beilage ,/2 rechtskräftiges Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom
26.08.2020, GZ ***, geschwärzt“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2021, GZ ***. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich verzichtet.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC in **** W, Heliport, V, im Sinn des § 9 Abs 1 VStG.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.01.2021, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er als verantwortliche Person der CC, FN ***, mit Sitz in **** W, als verantwortlicher Zivilflugplatzhalter des Zivilflugplatzes „Hubschrauberflugplatz X (****), GB **1 KG ***** X“ in der Zeit vom 18.11.2020 bis 21.01.2020 (!) seiner Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen für den betreffenden Zivilflugplatz, über Aufzeichnungen aus dem vergangenem Jahr nach erfolgter Eintragung, beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen mit dem Datum, des Eintragungszeichens des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweiligen Start- und/oder Landezeiten in koordinierter Weltzeit (UTC) zu gewähren bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist, obwohl vom Flugplatzhalter auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer nach einem gleichlautenden Tatvorwurf, diesmal für den Tatzeitraum 22.01.2021 bis 01.03.2021 dafür bestraft, dass er diese Aufzeichnungen über die auf dem „Hubschrauberflugplatz X (****)“ aus dem vergangenen Jahr nach erfolgter Eintragung, ebenfalls beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Luftfahrzeugen zur Einsicht nicht nachgekommen ist.
Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2018, ***, Auflagenpunkt *** wurde der CC eine Typenbeschränkung dahingehend vorgeschrieben, dass die Benützung des gegenständlichen Hubschrauberflugplatzes als Schwebeflugweg und der Abstellfläche nur für Hubschrauber der Typen *** sowie *** für zulässig erklärt wurde. Die Benützung mit anderen Hubschraubertypen bedarf einer zusätzlichen Genehmigung durch die Behörde.
Mit Schreiben der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2020, GZ ***, wurde die CC als Flugplatzhalterin des gegenständlichen Zivilflugplatzes „Hubschrauberflugplatz X (****)“ ersucht die sogenannten „Flugplatz-Kladden“ also die Aufzeichnungen gemäß § 169 Abs 6 LFG, welche noch aufgrund der gesetzlichen Frist aufbewahrt werden müssen, der Behörde zur Einsichtnahme zu übermitteln. Dieses Schreiben wurde der CC am 15.06.2020 zugestellt.
Nach diesem Zeitpunkt erfolgten diesbezügliche telefonische Urgenzen am 26.06.2020 und 21.07.2020 sowie Urgenzen via E-Mail-Schreiben am 26.06.2020 und 17.07.2020.
Mit Schreiben vom 10.06.2020 (abgefertigt am 26.06.2020) und 14.08.2020 (zugestellt am 19.08.2020) an die CC wurde seitens der belangten Behörde jeweils das obgenannte Schreiben vom 18.05.2020 in Erinnerung gerufen.
Laut Akteninhalt kam der Beschwerdeführer sämtlichen dieser Aufforderungen nicht nach bis letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.
III. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen sind unstrittig und ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten Beweismitteln.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 169 Abs 1 Luftfahrtgesetz sind die Zivilflugplatzhalter verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweiligen Start-/oder Landezeiten in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2018, ***, wurde der CC unter Pkt *** des Spruches eine Typenbeschränkung dahingehend vorgeschrieben, dass die Benützung des gegenständlichen Hubschrauberflugplatzes als Schwebeflugweg und der Abstellflächen nur für Hubschrauber der Typen *** sowie *** für zulässig erklärt wurde. Die Benützung mit anderen Hubschraubertypen bedarf einer zusätzlichen Genehmigung durch die Behörde.
Mit den Schreiben vom 18.05.2020 bzw vom 10.06.2020 und letztlich vom 14.08.2020 wurde die CC, aufgefordert, betreffend den Zivilflugplatz „Hubschrauberflugplatz X“ (****) Aufzeichnungen gemäß § 149 Abs 6 LFG, welche noch aufgrund der gesetzlichen Frist aufbewahrt werden müssen, der Behörde zur Einsichtnahme zu übermitteln. Das Schreiben vom 18.05.2020 wurde der CC am 15.06.2020, jenes vom 14.08.2020 am 19.08.2020, nachweislich zugestellt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 17.05.2021 wird über den Beschwerdeführer für die Tatzeit 22.01.2021 bis 01.03.2021 eine Verwaltungsstrafe wegen Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen über die am betreffenden Zivilflugplatz „aus dem vergangenen Jahr nach erfolgter Eintragung, beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen“ von Luftfahrzeugen verhängt.
Aus dem Spruch ist unklar, für welchen Zeitraum die Aufzeichnungen vorzulegen waren und hierfür die Verwaltungsstrafe des bekämpften Straferkenntnisses verhängt wurde.
Laut dem Spruch kommen folgende Varianten in Frage:
> Variante 1: für den Zeitraum des letzten Jahres gerechnet vom 15.06.2020, dh 15.06.2019 bis 15.06.2020 („beginnend mit 15.06.2020, der in dem Jahr davor erfolgten Abflüge und/oder Landungen“)
> Variante 2: für den Zeitraum des letzten Jahres gerechnet vom 17.05.2021, dh 17.05.2020 bis 17.05.2021
> Variante 3: für den Zeitraum 15.06.2020 bis 15.06.2021
Davon abgesehen wurde bereits für die Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen die Strafverfügung vom 21.01.2021, *** erlassen. Diese ist auch rechtskräftig. Dies hat dieselbe Unklarheit im Bescheid-Spruch (aber mit dem Enddatum 21.01.2021).
Je nach Interpretation der vorzulegenden Zeiträume der Aufzeichnungen über die Flugbewegungen in den beiden Bescheid-Sprüchen (des bekämpften Straferkenntnisses vom 17.05.2021 und der rechtskräftigen Strafverfügung vom 21.01.2021) gibt es Überschneidungen für die Zeiträume der Nicht-Vorlage der Aufzeichnungen. Für die Nicht-Vorlage der sich überschneidenden Zeiträume wurde jedoch bereits eine rechtkräftige Strafe, nämlich mit der Strafverfügung ***, verhängt:
Variante
Straferkenntnis
***
Strafverfügung
***
Überschneidungszeitraum
Variante 1
15.06.2019 – 15.06.2020
15.06.2019 – 15.06.2020
15.06.2019 - 15.06.2020
Variante 2
17.05.2020 - 17.05.2021
21.01.2020 - 21.01.2021
17.05.2020 - 21.01.2021
Variante 3
15.06.2020 - 17.05.2021
15.06.2020 - 21.01.2021
15.06.2020 - 21.01.2021
Es liegt somit je nach Variante zumindest für die Überschneidungszeiträume eine unzulässige Doppelbestrafung vor, wenn der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Straferkenntnis für die Nichtvorlage der Aufzeichnungen über die am Hubschrauberflugplatz X (****) durchgeführten Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen für die Überschneidungszeiträume neuerlich bestraft wird.
Festgehalten wird, dass selbst im „Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 18.05.2020“, wonach Aufzeichnungen gemäß § 169 Abs 6 LFG („sogenannte Flugplatz-Kladden“) der Behörde zur Einsicht zu übermitteln sind, nicht konkret angeführt ist, für welchen Zeitraum diese Aufzeichnungen vorzulegen sind. Die Ausführungen „die Aufzeichnungen der Behörde zur Einsichtnahme zu übermitteln, welche noch aufgrund der gesetzlichen Frist aufbewahrt werden müssen“ sind nicht ausreichend determiniert“.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
keine Vorlage der Aufzeichnungen über erfolgten Abflüge und Landungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.13.1732.1Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021